Einführung
Die strafrechtliche und rechtspolitische Diskussion um den Täter-Opfer-Ausgleich ist geprägt von überhöhten Erwartungen, idealistischen Hoffnungen und einer ausgeprägt ideologischen Gegensatzbildungen. Der Täter-Opfer-Ausgleich gilt als "Chance für Opfer und Täter durch einen neuen Weg im Umgang mit Kriminalität", als "hoffnungsvolle Alternative zum übelzufügenden Sanktionenkatalog des Strafrechts". Erhofft wird "die Verringerung von Leid", "Verfahrens- und Ergebnisgerechtigkeit", eine "Bewältigungsstategie von Straftaten durch vermittelnde Konfliktregulierung zwischen Täter und Opfer", ein "interpersoneller Interaktionszusammenhang, der auf das straftatbezogene Konfliktverständnis zurückgeht", eine "Konfliktregelung (... ) als kommunikativ ausgehandelter Lösungsprozess jenseits strafrechtlicher Kategorien", wobei die Straftat "als Ausdruck oder Auslöser eines Konflikts betrachtet wird", die zwar "den Anlaß aber nicht unbedingt den Mittelpunkt einer Konfliktregelung (bildet) ". Alles in allem ein ",Idealmodell' zwischenmenschlicher Konfliktbeilegung". Titel wie "Wiedergutmachen oder Strafen" (Sessar), "Mediation statt Strafrecht" (Matt) deuten an, dass es um eine echte Glaubensentscheidung geht. Eine Entscheidung, so scheint es, für das eine - und gegen das andere. Aber immer zum Besten der ,Opfer'. Geeignet selbst zur "Konfliktregelung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen".
Etwas realitätsgerechter hört es sich allerdings an, wenn die Täter-Opfer-Beratungsstellen, und nicht Juristen, die Ziele und Möglichkeiten des Täter-Opfer- Ausgleichs zu beschreiben versuchen.
Der ,reale' Täter-Opfer-Ausgleich, also das vermittelte Gespräch zwischen Täter und Opfer soll hier nur am Rande interessieren; der Beitrag befasst sich vielmehr mit dem, was Strafrechtslehre, Gesetzgebung und Rechtsprechung aus diesem Instrument gemacht haben. Ich will zeigen,
- dass der Täter-Opfer-Ausgleich nicht ist, was viele glauben
- dass die straf- und strafverfahrensrechtlichen Vorschriften zum Täter-Opfer-Ausgleich das System staatlicher Strafverfolgung nachhaltig verändert haben und
- dass davon kein Bereich ausgenommen ist - auch nicht der der Sexual- und Gewaltdelikte.
"Unter der Sammelbezeichnung der Diversion versteht man alle Formen staatlicher Reaktion auf strafbares Verhalten, welche den Verzicht auf die Durchführung eines Strafverfahrens oder die Beendigung eines solchen ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung und unnötige Stigmatisierung des Verdächtigen - jedoch unter der Voraussetzung der Zustimmung des Verdächtigen zur Erbringung bestimmter Leistungen - ermöglichen und zugleich die berechtigten Interessen des Tatopfers, vor allem jenem auf Schadensgutmachung, effizienter und rascher dienen."
(1615 der Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. Gesetzgebungsperiode)
Die Idee der Diversion als Reaktionsmöglichkeit auf strafbares Verhalten existiert in Österreich bereits seit 1989 im Jugendstrafrecht. Dort steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund.
Zum 1.1.2000 wurde durch die Änderung der österreichischen Strafprozessordnung die Diversion auch im allgemeinen Strafrecht eingeführt. Oft wird Österreich in dieser Frage eine "Vorbildfunktion" zugeschrieben (Dölling, Täter-Opfer-Ausgleich 1998, Seite 19). Ein Grund, sich die gesetzlichen Regelungen genauer anzusehen.
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Marcella Pirrone
Die Versuche, Familienmediation in Italien gesetzlich vorzuschreiben
In Italien ist die Mediation im Vergleich zu anderen europäischen Staaten eher spät aufgetreten. Erst um 1993-94 sind die ersten Mediationskurse/Ausbildungen bekannt geworden, und bis heute gibt es noch keine offizielle Regelung der Art, Inhalte und Formen der Ausbildung, mit der Folge einer großen Konfusion sowohl hinsichtlich des Themas an sich wie in Bezug auf die beruflichen Standards der sog. "Mediatorlnnen". Trotzdem ist der Begriff Mediation inzwischen ziemlich bekannt und wird häufig (auch in unpassenden Zusammenhängen) genannt. Es hat in Italien mehrere Versuche gegeben, die Mediation in verschiedenen Bereichen durch nationale Gesetze als "obligatorisch" aufzudrängen, bisher mit keinerlei Erfolg. In Italien gibt es zur Zeit nur einen einzigen Bereich, wo die Mediation in einem staatlichen Gesetz erwähnt und vorgesehen ist: im Jugendstrafrecht, vergleichbar dem ,Täter-Opfer-Ausgleich': Die Mediation hat hier ein pädagogisches Ziel, und wird als Möglichkeit (und nicht Pflicht) angeboten, aber noch machen wenige Jugendgerichte davon Gebrauch.
Von all den verschiedenen Anwendungsbereichen der Mediation (Wirtschaft, Mietrecht, Strafrecht usw.) werde ich hier kurz einige Gedanken zur sog. "Familienmediation" formulieren, die ich in meiner Erfahrung als Familienrechtlerin und juristische Vertreterin der italienischen Frauenhäuser gesammelt habe.
1. Keine erneute Beweisaufnahme des Zivilgerichts zur Tat bei rechtskräftigem Strafurteil.
2. Zur Verjährung und Höhe des Schmerzensgeldanspruchs (hier: 35.000 DM)
Urteil des LG Mainz vom 12.7.1999 - 9 O 240/98-
Aus den Gründen:
Die Klage ist zulässig. Dies gilt gern. § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. (Feststellungsantrag wg. künftiger materieller und immaterieller Schäden; Anm. d. Red.), da nach dem unwidersprochen gebliebenem und damit gern. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu wertenden Vortrag der Klägerin die Möglichkeit besteht, daß Spätfolgen eintreten.
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Beschluß des LG Stuttgart
Schmerzensgeld i.H.v. 25.000 DM bei Vergewaltigung
Zur Beweisanforderung bei Schmerzesgeld wegen Vergewaltigung (hier: PKH-Püfverfahren) und zur Bemessung des Schmerzesgeldes.
Beschluß des LG Stuttgan vom 13.1.1999 - 10 O 282/98-
Aus den Gründen:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 25.000 DM wegen einer behaupteten Vergewaltigung am 20.10.1996 geltend.
Der Beklagte wurde wegen der Tat von der 7. Strafkammer des Landgerichts Stuttgan am 9.10.97 - rechtskräftig - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt (LG Stuttgart, 7 KLs 22 Js 4215/97 - 7/97). In dem Strafverfahren war der Beklagte nach anfänglichem Bestreiten der Tat geständig. Nunmehr bestreitet er erneut, die Tat begangen zu haben. Im übrigen hält er das geltend gemachte Schmerzensgeld für überhöht.
Beschlüsse des OLG Düsseldorf und des LG Wuppertal
Schmerzensgeld bei Vergewaltigung - PKH
1. OLG Düsseldorf
Der Klägerin wird für einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 50.000 DM Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Beschluß des OLG Düsseldorf vom 1.7.99 - 26 W 9/99 -
2. LG Wuppertal
Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit er dieAbweisung der Klage über einen Betrag von 30.000 DM hinaus begehrt.
Beschluß des LG Wuppertal vom 11.10.99 - 2066/99-
Eigenständiges Aufenthaltsrecht - Misshandlung durch den Ehegatten
1. Während nach geltendem Recht bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs 1 AuslG (AuslG 1990) für den Ehegatten, der Gewalt in der Ehe ausgesetzt war, nur im Falle einer "außergewöhnlichen Härte" entsteht, kann es nach dem Gesetzentwurf in BT-Drs 14/2368 und 14/2902 zur Begründung einer danach verlangten" besonderen Härte"genügen, wenn eine türkische Frau bei einer Rückkehr in die Türkei nach einem kürzeren Aufenthalt in Deutschland von Diskriminierungen härter betroffen ist als zurückkehrende Männer.
2. Die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer selbst wegen Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes (zB. wegen Misshandlung des Ehegatten) eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erlangen kann.
Beschluss vorn 5.4.2000 - Az: 12 TG 43/00-
Weitere FundsteIlen: EzAR 023 Nr 18 und AuAS 2000, 86-88
Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehefrau, Mitwirkung der Ausländerin
1. Eine Aufenthaltserlaubnis ist gemäߧ 19 Abs. 2 S. 1 AuslG (AusiG 1990) ungeachtet dessen zu verlängern, wie lange die zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch Bestand hatte.
2. Es bedarf grundsätzlich keiner Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S. 1 AuslG (AusiG 1990), wenn nach Stellung des Verlängerungsantrags der weitere Aufenthalt des Ausländers infolge einer Erlaubnisfiktion als erlaubt gilt, die Fiktionswirkung länger als einJahr dauert und dem Ausländer aufenthaltsrechtlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 -1 C 7/94 -,InfAusIR 1995, 287).
3. Ein Ausländer ist nicht aus § 70 Abs. 1 AuslG (AusiG 1990) verpflichtet, ohne verfahrensmäßigen Anlaß der Ausländerbehörde seine Verhältnisse zu offenbaren.
4. Einwanderungspolitische Bedenken haben im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 19 Abs. 2 S. 2 AuslG (AusiG 1990) grundsätzlich zurückzustehen. Beschluß vom 1.2.2000 - 18 B 1120/99- Weitere FundsteIlen: EzAR 023 Nr 27, InfAusiR 2000,279-281 und AuAS 2000, 146-148
Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrt nach Aufhebung ihrer über vier Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft die befristete Verlängerung ihrer zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis. [...] Die Ausländerbehörde lehnte den Verlängerungsantrag ab, weil die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch weit über ein Jahr bestanden habe, damit der Zweck des § 19 Abs. 2 S. 1AuslG erfüllt sei und sowohl die Sozialhilfebedürftigkeit der Antragstellerin als auch einwanderungspolitische Bedenken der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis entgegenstünden. Die Antragstellerin ist der Auffassung, einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu besitzen. [...]
Seit 1.6.2000 ist der geänderte § 19 Abs. 1 AuslG in Kraft. Er lautet jetzt:
(1)Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
2. die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder
3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn
4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zähltauch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund aufdie Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.
Auf diese Gesetzesänderung bezieht sich die Entscheidung des VGH Kassel vom 5.4.2000.
Sie lässt Hoffnung insofern aufkommen, als die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange - und damit eine ,besondere Härte' - gleichermaßen in den familiären Übergriffen wie in der bei einer Rückkehr ins Herkunftsland zu erwartenden Diskriminierung gesehen wird.
Preis: 1.50 EUR
Beschluß des VG Gießen
Sozialhilferechtliche Zuständigkeit für Asylberechtigte in einem Frauenhaus
1. Der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich ein Frauenhaus liegt, ist für die Hilfe zum Lebensunterhalt einer bedürftigen asylberechtigten Ausländerin auch dann zuständig, wenn sie einem anderen Zuständigkeitsbereich im Rahmen des Asylverfahrensgesetzes zugewiesen ist.
2. Nicht rechtskräftig anerkannte Asylberechtigte dürfen den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
3. Ein Aufenthalt im Frauenhaus ist grundsätzlich vorübergehend. Er dient der Zuflucht vor einer konkreten Geflährdung einer schutzbedürftigen Frau.
Beschluß des VG Gießen vom 15.2.2000 - 6 G 294/00-
Aus den Gründen:
Der Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragstellern ab Antragseingabe einstweilen Sozialhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hat Erfolg.
Zum Anspruch einer alleinlebenden Frau auf Umverteilung zu Familienangehörigen im Rahmen des Asylverfahrens
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin, eine pakistanische Staatsangehörige und Angehörige der Ahmadi-Glaubensbewegung, begehrt im Rahmen ihres laufenden Asylverfahrens ihre Umverteilung von W. in den Bereich der Stadt U.
Die Klägerin wurde dem Landkreis O. zugewiesen, der sie in der Gemeinde W. untergebracht hat. Unter dem 2.12.1993 beantragte sie erstmals ihre Umverteilung nach U. Sie begründete den Antrag damit, daß ihr Ehemann nach Pakistan zurückgegangen sei und sie keinerlei Verwandte im Landkreis O. habe. In U. könnte sie bei ihrem Bruder und ihrer Mutter wohnen. [...]
1997 beantragte die Klägerin erneut ihre Umverteilung nach Uelzen. Dieser Antrag wurde damit begründet, daß es der Glaube einer nach islamischem Recht verheirateten Frau verbiete, allein zu leben, gleich in welchem Lande. Sie habe entweder bei ihrem Ehemann zu wohnen oder bei Verwandten. Die Verletzungen dieser Pflichten hätten bei der Klägerin bereits zu erheblichen physischen und psychischen Störungen geführt. [...]
Anerkennung als Asylberechtigte wegen drohender Genitalverstümmelung
Urteil des VG Wiesbaden vom 27. 1.2000- 5 E 31472/98A (2)
Aus dem Sachverhalt:
Die am 8.3.1981 geborene Klägerin ist Staatsbürgerin der Côte d'Ivoire. Sie hat am 3.11.1996 ihr Heimatland verlassen und ist am 6.11.1996 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Die Klägerin hat ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach aufgrund einer Untersuchung Beschneidungsmerkmale bei ihr nicht hätten festgestellt werden können.
Weiterhin hat sie angegeben, daß sie der Volksgruppe Diula von Korhogo angehöre. Diese Volksgruppe lebe im Norden des Landes und sei moslemischen Glaubens. Alle Frauen aus dieser Volksgruppe müßten sich der Beschneidung unterziehen.
Eine Visagistin ist nach dem Künstler-Sozialversicherungsgesetz zu versichern.
Urteil des SG Hamburgvom 16.3.1999 - 22 KR 522/96-
Zum Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Klägerin der Versicherungspflicht nach dem Künstler-Sozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegt.
Die Klägerin meldete sich m 16.4.1996 bei der Beklagten, der Künstlersozialkasse. Sie gab in dem Fragebogen zur Feststellung über die Versicherungspflicht nach dem KSVG an, daß sie als Visagistin selbständig künstlerisch tätig sei und diese Tätigkeit erstmalig im August 1990 erwerbsmäßig aufgenommen habe. Ihr voraussichtliches Einkommen im Jahre 1996 aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit betrage 30.000 DM.
Gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie übersandte der Beklagten einige Fotografien ihrer Arbeiten und machte geltend, daß ihre Arbeiten durch ihre Ideen entstehen würden und sie bei der Umsetzung und Gestaltung eines Themas freie Hand habe. Diese Kreativität würden ihre Kunden sehr schätzen. Auch das Finanzamt gehe von einer künstlerischen Tätigkeit aus, da ihre Einkünfte dem künstlerischen und nicht dem gewerblichen Bereich zugeordnet worden seien.
Art. 99 des marokkanischen Gesetzbuches des Personen- und Erbrechts verstößt gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechtes, weil die Nichtbekanntgabe des Wohnsitzes an den anderen Elternteil zum Verlust des Sorgerechts führt.
Beschluß des OLG Hamm v. 13.7.00 - 3 UF 429/99 -
Bericht vom 26. Feministischen Juristinnentag (12.-14. Mai 2000 in Leipzig)
Der erste Feministische Juristinnentag in den neuen Bundesländern – über 10 Jahre nach der Wende ist es dank des unerschrockenen Mutes der Leipzigerinnen endlich gelungen, ihn zustande zu bringen. Bei schönem Wetter und mit angenehm nah beieinander liegenden Räumlichkeiten wurde es ein schöner, entspannter Juristinnentag, an dem ca. 170 Frauen, leicht weniger als sonst, teilnahmen. Positiv daran waren eine entspanntere und persönlichere Arbeitsatmosphäre und nicht zu letzt geringere logistische Probleme bei der Organisation. Letztere war aus gezeichnet und sorgte für ein nicht nur erkenntnis- reiches, sondern auch genussvolles Juristinnentagserlebnis –dies ganz besonders beim samstagabendlichen Kulturprogramm. Hier konnten wir uns nach einem reichhaltigen Buffet beim Kabarett mit Caspar und Bianca und anschließender Disco von dem arbeitsreichen Tag erholen.
Antrittsvorlesung an der JWG-Universität, Frankfurt, zum Thema "Was ist feministische Rechtswissenschaft?"
Am Ende waren wir uns sicher: wir hatten soeben einen historischen Moment erlebt! Am 29.Juni 2000 wurde die Antrittsvorlesung für eine C4-Professur ,Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung' an der JWG-Universität zu Frankfurt zum Thema Was ist feministische Rechtswissenschaft? gehalten. Und wie!: klug, witzig, souverän ... Vierzig Minuten lang wurden nur äußerst lebendige Frauen - und drei tote Männer (Kant, Hegel und Schiller) zitiert - und noch am Abend, dann schon mit einem Glas Sekt in der Hand, wurden - von Menschen, von denen wir das nie erwartet hätten - die aufgezeigten Gerechtigkeitsdefizite diskutiert, und Ute Sacksofsky, der wir das Erlebnis zu verdanken hatten, wurde versichert, dass man(n) so noch gar nicht darüber nachgedacht hätte, aber, wenn das so sei, dann ... Mit einem Wort: Denk-würdig.