2000

Ausgabe 1

Inhaltsverzeichnis 1/2000

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M. Verena Brombacher Steiner

Die Altersvorsorge in der Schweiz unter Berücksichtigung der Stellung der nichterwerbstätigen Frau

Die schweizerische Altersvorsorge, die sich in wesentlichen Bereichen vom deutschen System unterscheidet, ruht auf drei "Säulen". Diese wurden seit dem letzten Jahrhundert in pragmatischer Weise nach und nach aufgebaut und aufgrund einer Volksabstimmung im Jahre 1972 als Konzept in der Bundesverfassung verankert. Die erste Säule besteht aus einer für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV), deren Renten den Existenzbedarf angemessen decken sollen. Die zweite Säule ist eine für Arbeitnehmer obligatorische berufliche Vorsorge (BV), welche - zusammen mit den Leistungen der ersten Säule - im Falle von Alter, Tod oder Invalidität die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll. Und die dritte Säule umfasst die auf freiwilliger Basis geführte private Selbstvorsorge, welche allfällig weitergehende Bedürfnisse abdecken soll und durch geeignete gesetzliche Massnahmen im Bereich der Fiskal- und Eigentumspolitik zu fördern ist.

Preis: 3.00 EUR

Arbeitsgruppe zum 25. Feministischen Juristinnentag

Eine Rentenreform unter feministischen Gesichtspunkten

Der Beitrag ist eine Zusammenfassung des auf dem 25. FJT zur Diskussion gestellten Thesenpapiers zu einer Rentenreform aus feministischer Sicht, erstellt von einer ganzjährigen Arbeitsgruppe, die sich aus der AG "Wege zu einem feministischen Rentenrecht" des 24. FJT in München gebildet hatte.


I.   Ziele
II.  Beitragsseite, Finanzierung und erfaßter Personenkreis
III. Leistungsseite
IV.  Rentensplitting

Preis: 3.00 EUR

Kommission Familienlastenausgleich des djb

Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes zur Rentendiskussion

A. Das bestehende Rentensystem ist männerzentriert

B. Ziel der anstehenden Rentenreform soll sein, eine existenzsichernde soziale und diskriminierungsfreie Altersvorsorge für Frauen und Männer zu erreichen

C. Eckpunkte einer Strukturreform

 

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Beschluß des BVerfG

Schlechterstellung der Teilzeitbeschäftigten bei der Rentenberechnung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder verfassungswidrig

1. Die Urteile des Landgerichts Karlsruhe vom 28.4.1995 - 6 S8/94 - und des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22.8.1994 - 2 C37/94 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit sie auf einer Anwendung von § 43 a in Verbindung mit § 41 Abs. 2 b und 2 c der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder über die Berechnung der Versorgungsrente von Teilzeitbeschäftigten beruhen. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Karlsruhe zurückverwiesen. . ..
BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Besehl. vom 25.8.1999 - 1 BvR1246/95 -

Preis: 1.50 EUR

Beschluß des BVerfG

Zur Frage, ob frühere Beamtinnen trotz Erhalt einer Heiratserstattung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichten können

1. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber früheren Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind und danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, die Möglichkeit einer Reaktivierung ihrer Anwartschaft auf beamtenrechtliche Altersversorgung oder der Begründung einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vorenthält.
2. Frühere Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind, danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben und wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zur Beitragsnachzahlungnach §283 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (juris =SGB 6) berechtigt waren, können in entsprechender Anwendung des Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 AnVNG für den Zeitraum, für den ihre Versorgungsbezüge abgefunden wurden, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichten.
BVerfG, Beschl. v. 4.8.1998 - 1 BvL 16/90

Preis: 1.50 EUR

Beschluß des OLG Hamm

Ausschluß des Versorgungsausgleichs

Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei gröblicher und nachhaltiger Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Ausgleichsberechtigten
Beschluß OLG Hamm vom 15.7.1999, - 2 UF 98/99/FamG Essen 105 F 192/97

 

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Dagmar Oberlies

Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Frau nach Trennung. Ein Blick in die Rechtsprechung und die Verwaltungsvorschriften zu § 19 AuslG

Seit 1.11.1997 gilt der geänderte § 19 Abs.1 AuslG, der eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Frauen ermöglichen soll, die im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist sind oder nach ihrer Einreise hier geheiratet haben, sich dann aber von ihrem (häufig gewalttätigen) Mann getrennt haben (vgl. dazu Dorothee Frings in: STREIT 1998, Seite 37).
Voraussetzung ist, dass entweder
- die eheliche Lebensgemeinschaft seit vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (Abs.1 Satz 1 Nr.1)
oder diese sog. Ehebestandszeit zwar nicht erreicht wurde,
- es aber zur Vermeidung einer "außergewöhnlichen Härte" erforderlich ist, den weiteren Aufenthalt der Frau zu ermöglichen (Abs.1 Satz 1 Nr.2). Als außergewöhnliche Härte gelten drohende erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung (Abs.1 Satz 2).
Etwas mehr als 2 Jahre nach dieser Änderung wird im Bundestag derzeit ein Gesetzentwurf der Regierungskoalition beraten, der die Ehebestandszeit auf zwei Jahre herabsetzen, eine "besondere Härte" ausreichen lassen und eine andere Legaldefinition der (besonderen) Härte durchsetzen will.

Preis: 1.50 EUR

Beschluß des OVG Rheinland-Pfalz

Keine Abschiebung im Mutterschutz

Die Ausländerbehörde ist regelmäßig wegen des aus Art. 6 Abs. 4 GG folgenden Schutzanspruchs gehindert, eine Mutter mit ausländischer Staatsangehörigkeit in den ersten acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes abzuschieben.
Az.: 7 B 12213/98

Preis: 1.50 EUR

Urteil des EuGH

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beschränkung des Zugangs von Frauen zum Dienst mit der Waffe in der Bundeswehr

Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.2.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht der Anwendung nationaler Bestimmungen entgegen, die wie die des deutschen Rechts Frauen allgemein vom Dienst mit der Waffe ausschließen und ihnen nur den Zugang zum Sanitäts- und Militärmusikdienst erlauben.
Urteil des EuGH v. 11.1.2000, -C-285/98 (Tanja Kreill Bundesrepublik Deutschland)

Aus den Gründen:
1. Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluß vom 13.7.1998, beim Gerichtshof eingegangen am 24.7.1998, gemäß Art. 177 EG-Vertrag (jetzt Art. 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.2.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABI. L 39, S. 40; im folgenden: Richtlinie), insbesondere Art. 2, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits, den Frau Kreil gegen die Bundesrepublik Deutschland angestrengt hat, weil ihr die Bundeswehr eine Verwendung in der Instandsetzung (Elektronik) verweigert hat.

Preis: 1.50 EUR

Urteil des BGH

Ehegattenbürgschaft: Sittenwidrigkeit wegen finanzieller Überforderung

1. Besteht ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Haftung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bürgenden Ehegatten oder Lebenspartners und läßt sich der Verpflichtungsumfang weder im Hinblick auf den Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Bürgen noch wegen des Wertes einer Erbschaft, die er zu erwarten hat, rechtfertigen, ist der Bürgschaftsvertrag in der Regel wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (Ergänzung BGH, 1997-09-18, IX.ZR 283/96, WM IV 1997, 2117).
2. Das Interesse des Gläubigers, sich gegen Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf vom Bürgen später erworbenes Vermögen zugreifen zu können, schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften, die finanziell kraß überforderte Lebenspartner ab 1. Januar 1999 erteilen, nur dann aus, wenn dieser beschränkte Haftungszweck vertraglich geregelt ist.

(amtl. Leitsatz)
Urteil des BGH v. 8.10.1998 - IX ZR 257/97 -

Preis: 1.50 EUR

Urteil des LAG Hamm

Unwirksamkeit einer Leichtlohngruppe

1. Das Eingruppierungsmerkmal "keine besonderen körperlichen Belastungen" in den Lohngruppen I und II im Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe besitzt frauendiskriminierende Wirkung, weil nach einer von den Tariftertragsparteien getroffenen Inhaltsbestimmung auf den erforderlichen Kräfteaufwand abzustellen ist und hierdurch Männer tatsächlich begünstigt werden. Die Lohngruppe I und II des Tarifvertrages sind damit wegen Verstoßes gegen Art. 119 EG-Vertrag und die Lohngleichheitsrichtlinie 75/117EWG nichtig und entfallen ersatzlos.
2. Erfüllt die Tätigkeit einer Mitarbeiterin die Voraussetzung der besonderen Anforderungen an die körperliche Belastung i.S. des Heraushebungsmerkmals der Lohngruppe III des Tariftertrages, so ist ihre Arbeit auch dann nach Lohngruppe IV zu vergüten, wenn die Verwendung dieses Merkmals ebenfalls mittelbar diskriminierend sein könnte. Solange Art. 119 EG-Vertrag nicht ordnungsgemäß umgesetzt ist, ist das tarifliche Bezugssystem jedenfalls zugunsten eines Angehörigen der benachteiligten Gruppe anzuwenden.
LAG Hamm, Urt. v. 11.8.1997 -16 Sa 213/96 rk-

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung det Klägerin.

Preis: 1.50 EUR

berlinbonn

- Gesetze/Gesetzesentwürfe
- Ausschlüsse
zusammengestellt von RAin Jutta Junginger-Mann

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Ausgabe 2

Inhaltsverzeichnis 2/2000

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Christina Möller

Das „Celebici“- Urteil1 des ad-hoc Kriegsverbrechertribunals der Vereinten Nationen für das ehemalige Jugoslawien – eine Urteilsanmerkung

Das Urteil „Pros. v. Zejnil Delalic, Zdravko Mucic alias ,PAVO’, Hazim Delic und Esad Landzo alias, ZENGA’“, nachfolgend „Celebici“-Urteil, des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag aus dem Winter 1998 schuf einen bedeutenden Präzedenzfall im Völkerstrafrecht für die Verfolgung und Bestrafung sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten. Nachfolgend sollen einige Anmerkungen sowohl zur Einordnung und Gewichtung des Urteils im Rahmen der Gesamttätigkeit des ad-hoc Tribunals für das ehe malige Jugoslawien (International Criminal Tribunal for the for mer Yugoslavia – ICTY) als auch in Bezug auf die inhaltlichen Ausführungen erfolgen. Abschließend soll das „Celebici“-Urteil vor dem Hintergrund der Adaption des völkervertraglichen Gerichtsstatutes des Ständigen Internationalen Strafgerichtshofs durch die Staatenkonferenz in Rom im Sommer 1998 bewertet werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des Internationalen Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien

Vergewaltigung als Kriegsverbrechen

Zur Definition von Vergewaltigung und Ahndung nach dem Humanitären Völkerrecht

Urteil des Internationalen Tribunals der Vereinten Nationen für die strafrechtiche Verfolgung von Personen, die für seit 1991 im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien begangene schwere Verletzungen des Humanitären Völkerrechts verantwortlich sind, vom 16.11.1998 IT-96-12-T (sog. "Celebici"-Urteil).

Aus den Gründen:
Vergewaltigung als Folter
475. Das Verbrechen der Vergewaltigung wird als solches weder in den Genfer Konventionen unter schweren Verletzungen noch im gemeinsamen Art. 3 ausdrücklich aufgeführt, und daher ist auch dessen Klassifizierung als Folter oder grausame Behandlung dort nicht erwähnt. In diesem Abschnitt soll die Frage erörtert werden, ob Vergewaltigung entsprechend den genannten Bestimmungen der Genfer Konventionen die Tatbestandsmerkmale von Folter erfüllt. Um dieses Thema angemessen behandeln zu können, diskutiert die Hauptverfahrenskammer zunächst das Verbot von Vergewaltigungen und sexuellem Mißbrauch im Humanitären Völkerrecht, gibt dann eine Definition der Vergewaltigung und richtet danach ihre Aufmerksamkeit darauf, ob Vergewaltigung, eine Form des sexuellen Mißbrauchs, als Folter angesehen werden kann.

Preis: 1.50 EUR

A. Milly Stanislawski, Verena Blumer

Anmutungen aus der forensisch-aussagepsychologischen Begutachtungspraxis zu Glaubhaftigkeitsfragen - Anmerkungen zum BGH-Urteil vom 30.7.1999 (1 StR 618/98)

Sie haben es seit einiger Zeit schwer, die Sachverständigen in Glaubhaftigkeitsfragen. Der Boden, auf dem sie arbeiten, ist heiss: Sexueller Missbrauch von Kindern in der gesellschaftlichen Diskussion, "parteiliche" Arbeit von feministischen Beratungsstellen gegen sexuelle Ausbeutung und sexuelle Gewalt an Kindern und Frauen, die "Gegenaufklärung", die von Hexenjagden in Deutschland sprach, die Massenbeschuldigungsprozesse, bei denen die Sachverständigen in die Schusslinie der Verteidigung gerieten und die darauf folgenden "Gutachterstreits". Auch in der weniger spektakulären alltäglichen Praxis steigt die Zahl der "kritischen Würdigungen" sprich "Gegengutachten" (methodenkritische Stellungnahmen, gutachterliche Stellungnahmen, etc.), deren Qualität wiederum teilweise äusserst umstritten ist. Bei vielen Gutachten wurden auf diese Art "erhebliche Mängel" festgestellt, sei es in Fragen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Darstellung, in der ungenügenden Alternativhypothesenbildung (so der bisherige Sprachgebrauch), in der unpassenden Auswahl von diagnostischen Untersuchungsmethoden u.v.m. Regelmässig wird festgestellt, dass sich die unter die Lupe genommenen Sachverständigen mitsamt ihrer Begutachtungspraxis nicht auf dem neuesten Stand der Forschung befinden.
Was ist passiert?

Preis: 3.00 EUR

Jutta Lossen

Für die anwaltliche Praxis: Nebenklageanwältin in eigener Sache -Gebühren

1.
Mit der Einführung der einkommensunabhängigen anwaltlichen Vertretung für Nebenklägerinnen und Nebenkläger im Bereich der sexuellen Gewaltstraftaten und der Tötungsdelikte (§ 397a Abs.1 StPO) durch das am 01.12.1998 in Kraft getretene Zeugenschutzgesetz sind zwei Beiordnungskategorien entstanden: Die PKH-unabhängige Beiordnung (§ 397a Abs.1) und die PKH-Beiordnung (§ 397a Abs. 2). Gebührenrechtlich führt das zu folgenden wichtigen Unterschieden:
Die Gebühren bei PKH-unabhängiger Beiordnung regelt der durch das Zeugenschutzgesetz neu eingefügte § 102 Abs. 2 BRAGO. Er verweist auf die §§ 97, 98, 99 und 101 BRAGO, die sinngemäss anzuwenden sind. Anders als bei der PKH-Beiordnung entfällt der Verweis aufdie PKH-Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO. Das hat zur Folge, dass die Beiordnung sich - genauso wie die Pflichtverteidigerbeiordnung - auf alle Instanzen erstreckt (da § 119 ZPO nicht anwendbar ist) und dass das Verbot der Vereinbarung eines Zusatzhonorars (§ 122 Abs.1 Ziff. 3 ZPO) entfällt. Der neu eingefügte § 102 Abs. 2 erklärt vielmehr ausdrücklich die Vorschrift über die Zusatzhonoraranrechnung des § 101 BRAGO für sinngemäss anwendbar.

Preis: 3.00 EUR

Beschluß des OLG Köln

Pauschgebühr für Nebenklagevertreterin

Der Nebenklagevertreterin wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 500 DM bewilligt.
Beschluß des OLG Köln vom 7.1.2000 - 2 ARs 1/00 -

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Beschluß des OLG Düsseldorf

Mehrfachvertretung in der Nebenklage

Die Mehrfachvertretung in der Nebenklage ist zulässig; § 146 StPO gilt für die Nebenklage nicht.
Beschluß des OLG Düsseldorf v. 10.8.1999 - 3 WS 393/99 -

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Beschluß des LG Bremen

Bestellung eines Beistandes für die Verletzte im Ermittlungsverfahren

Einer vergewaltigten Frau kann im Ermittlungsverfahren eine Rechtsanwältin als Beistand beigeordnet werden, auch wenn sie sich dem Verfahren nicht als Nebenklägerin angeschlossen hat. Dies gilt auch, wenn ein Tatverdächtiger nicht bekannt ist.
Beschluß des LG Bremen vom 21.12.1999

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Beschluß des OLG Koblenz

Nebenklage bei jugendlichem Täter

Zum Anspruch einer nebenklageberechtigten Verletzten auf Beiordnung einer Rechtsanwältin gem. Zeugenschutzgesetz in Strafverfahren gegen einen jugendlichen Täter.
Beschluß des OLG Koblenz vom 2.5.2000 - 2 Ws 198/00-

Aus den Gründen:
1.
Durch Urteil vom 13.12.1999 hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz - als Jugendkammer - gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten festgesetzt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Bereits mit Schreiben vom 17.6.1999 hatte sich Rechtsanwältin L. für das Tatopfer bestellt und ihre Beiordnung gemäß §§ 406 gAbs. 1 und 3, 397 a Abs. 1 StPO beantragt. Diesen Antrag hat die Jugendkammer zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Tatopfers, der die Jugendkammer nicht abgeholfen hat.

Preis: 1.50 EUR

Beschluß des LG Mainz

Beiordnung der Verkehrsanwältin bei Klage auf Schmerzensgeld wegen sexueller Gewalt

Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin als Prozeßbevollmächtigte und einer Rechtsanwältin als Verkehrsanwältin bewilligt.
Beschluß des LG Mainz vom 27.7.1998 - 9 O 240/98 - PKH

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Urteil des VG Stuttgart

Vergewaltigung einer Kurdin als Asylgrund

Eine Kurdin, die durch türkische Soldaten "zur Bestrafimg" wegen ihres der PKK-Guerilla angehörenden Bruders vergewaltigt wurde, hat politische Verfolgung erlitten.
Urteil des VG Stuttgart vorn 15.6.1999 - A 3 K 10890/98 -

Aus den Gründen:
Die Klägerin kann beanspruchen, als Asylberechtigte anerkannt zu werden.
Ob eine - ggf. regionale oder örtlich begrenzte Gruppenverfolgung von Kurden im Südosten der Türkei in Betracht zu ziehen ist (verneinend VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 2.4.1998 - A 12 S 1092/96 -, bejahend für die Notstandsprovinzen Hess VGH, Urt. vom 24.11.1997 -12 UE 725/94-) bedarf im Falle der Klägerin keiner näheren Erörterung, weil diese jedenfalls vor individueller politischer Verfolgung aus der Türkei geflohen und bei ihrer Rückehr vor weiterer politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist.

Preis: 1.50 EUR

Urteil des EuGH

Tarfivertragliche Beihilfe für Schwangere

Der in Art. 141 EGV (vorher Art. 119 EGV) verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts steht der Zahlung einer pauschalen Beihilfe allein an Arbeitnehmerinnen, die Mutterschaftsurlaub antreten, nicht entgegen, sofern diese Beihilfe dazu bestimmt ist, die beruflichen Nachteile auszugleichen, die den Arbeitnehmerinnen aus ihrer Abwesenheit vom Arbeitsplatz entstehen.
Urteil des EuGH vom 16.9.1999, - C-218/98- (Abdoulaye u.a. / Renault SA).

Preis: 1.50 EUR

Urteil des EuGH

Weihnachtsgratifikation und die Berechnung für Zeiten des Mutterschutzurlaubs

Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Weihnachtsgratifikation und die Berechnung für Zeiten des Mutterschutzurlaubs sowie des Elternurlaubs

1. Eine Weihnachtsgratifikation ist auch dann Entgelt i.S.v.Art. 141 EGV (vorher Art. 119 EGV), wenn sie vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wird und wenn sie überwiegend oder ausschließlich zum Anreiz für zukünftige Dienstleistung und/oder Betriebstreue dienen soll. Dagegen fällt sie nicht unter den Begriff des Arbeitsentgeits i.S. von Art. 11 Nr. 2 b der Richtlinie 92/85 (Mutterschutzrichtlinie).
2. Art. 141 (vorher: Art. 119) des Vertrages untersagt es, daß ein Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen vollständig von der Gewährung einer freiwillig als Sonderzuwendung zu Weihnachten gezahlten Gratifikation ausschließt, ohne im Jahr der Gewährung der Gratifikation geleistete Arbeit oder Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) zu berücksichtigen, wenn diese Gratifikation eine Vergütung für in diesem Jahr geleistete Arbeit sein soll.
Dagegen verbieten es weder Art. 141 des Vertrages noch Art. 11 Nr. 2 der Richtlinie 92/85, noch§ 2 Abs. 6 des Anhangs der Richtlinie 96/34 (Elternurlaub), einer Frau im Erziehungsurlaub die Gewährung einer solchen Gratifikation zu verweigern, wenn die Gewährung dieser Zuwendung nur von der Voraussetzung abhängt, daß sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis befindet.
3. Art. 119 des Vertrages, Art. 11 Abs. 2 b der Richtlinie 92/85 und § 2 Abs. 6 des Anhangs der Richtlinie 96/34 untersagen es nicht, daß ein Arbeitgeber bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation an eine Frau, die sich im Erziehungsurlaub befindet, Zeiten des Erziehungsurlaubs anteilig leistungsmindernd berücksichtigt.
Dagegen untersagt es Art. 119 des Vertrages, daß ein Arbeitgeber bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) anteilig leistungsmindernd berücksichtigt.
Urteil des EuGH v. 21.10.1999, - C-333/97 (Lewen/Denda).

Preis: 1.50 EUR

Urteil des LAG Nürnberg

Rückkehrerinnen aus dem Erziehungsurlaub verdienen Rücksicht

Bei der Lage derArbeitszeit und den Anforderungen an die Arbeitsleistung muß der Arbeitgeber auf die Rückkehrerin aus dem Erziehungsurlaub für eine Übergangszeit Rücksicht nehmen.
Verspätungen und Schlechtleistungen sind in dieser Übergangszeit nicht geeignet, eine fristlose oder auch ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Uneil des LAG Nürnberg vom 8.3.1999 - 6 Sa 259/97 - (rkr)

Preis: 1.50 EUR

Urteil des ArbG Hamburg

Ortszuschlag für Lesbe als "Co-Mutter"

Lebt eine Angestellte im öffentlichen Dienst in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft auch mit den Kindern der Freundin in einem Haushalt und gewährt ihnen tatsächlichen Unterhalt, erhält sie den erhöhten kinderbezogenen Ortszuschlag nach dem BAT.
Urteil des ArbG Hamburg vom 1.12.1999 - 11 Ca 137/99 ( nicht rechtskräftig)

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Beschluß des LG Lüneburg

Überwiegende Interessen gegen Stiefkinderadoption

Keine Adoption von Stiefkindern zu (Unterhalts-) Lasten der vorhandenen Kinder, die nicht in der faktischen Familie des Annehmenden leben.
Beschluß des LG Lüneburg vom 29.11.1999 - 6 T 46/99 -

Aus den Gründen:
Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Annahme der Kinder A. und F. (fortan: die Anzunehmenden) durch den Beteiligten zu 1 (fortan: der Annehmende) abgelehnt.

Preis: 1.50 EUR

Ulrike M. Vieten

Buchbesprechung: Heterosexistische Gewalt und Normalität, Studie im Auftrag des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit, NRW

Studie über Diskriminierungs- und Gewalterfahrungen - Gewalt gegen lesbische Frauen, im Auftrag des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseidorf Juli 1999; Bezug: Internet: http://www.mfjfg.nrw.de

1. Vorab...
Ist Gewalt gegen Lesben ein Extra Gewalt-Thema? Wodurch unterscheidet sich Gewalt gegen lesbische Frauen überhaupt von der sexistischen Gewalt, die gegen alle Frauen gerichtet wird? Dem Ministerium für Frauen, Jugend pp. Nordrhein-Westfalen ist es zu danken, dass seit 1999 nun eine exemplarische Studie vorliegt, die die Verdoppelung der gesellschaftlichen Gewaltdrohung für Lesben anhand einer quantitativ und qualitativ ausgerichteten Studie aufzeigt.

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Claudia Burgsmüller

Buchbesprechung: Claudia Marquardt / Jutta Lossen: Sexuell mißbrauchte Kinder in Gerichtsverfahren

Votum Verlag Münster, 1999

Selten gelingt es erfahrenen Köchinnen, ihre Küchenratschläge und Rezepte aufzuschreiben und anderen zugänglich zu machen, sind sie doch ständig mit der neuen Zubereitung von vergänglichen, genußvollen und nahrhaften Speisen beschäftigt. Manche gar nehmen ihr wichtigstes Rezept mit ins Grab. Das mag zwar den Mythos um ihre Kochkunst steigern (wenn diese nicht ganz und gar unsichtbar geblieben ist), nicht aber die Neugier und Nachahmensfreude der Kolleginnen befriedigen.
Zwei erfahrenen und kompetenten Rechtsanwältinnen, die unbeirrt von gegenläufigen Medientrends sexuell mißbrauchte Mädchen und Jungen vertreten, ist es gelungen, ein Handbuch vorzulegen, das alle Kriterien eines exzellenten Kochbuchs erfüllt. Für die ebenfalls erfahrene Leserin und Köchin hält es in seiner klaren Gliederung schnell und präzise die Zutat bereit, die diese im Alltagsstress gerade nicht parat hat, wohl aber gezwungen ist, binnen weniger Stunden das komplette Menü aufzutischen. Für Interessierte der eigenen und anderer Professionen wird nicht nur das Interesse am kreativen Prozeß des Kochens geweckt, sondern werden grundlegende interdisziplinäre Kenntnisse für die Arbeit vermittelt.

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Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates

Aktionsprogramm über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (DAPHNE-Programm)

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berlinbonn

- Gesetze/Gesetzentwürfe
- Anträge
- Ausschüsse
- Unterrichtungen

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Ausgabe 3

Inhaltsverzeichnis 3/2000

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Dagmar Oberlies

Der Täter-Opfer-Ausgleich - Theorie und Praxis einer Glaubensrichtung

Einführung
Die strafrechtliche und rechtspolitische Diskussion um den Täter-Opfer-Ausgleich ist geprägt von überhöhten Erwartungen, idealistischen Hoffnungen und einer ausgeprägt ideologischen Gegensatzbildungen. Der Täter-Opfer-Ausgleich gilt als "Chance für Opfer und Täter durch einen neuen Weg im Umgang mit Kriminalität", als "hoffnungsvolle Alternative zum übelzufügenden Sanktionenkatalog des Strafrechts". Erhofft wird "die Verringerung von Leid", "Verfahrens- und Ergebnisgerechtigkeit", eine "Bewältigungsstategie von Straftaten durch vermittelnde Konfliktregulierung zwischen Täter und Opfer", ein "interpersoneller Interaktionszusammenhang, der auf das straftatbezogene Konfliktverständnis zurückgeht", eine "Konfliktregelung (... ) als kommunikativ ausgehandelter Lösungsprozess jenseits strafrechtlicher Kategorien", wobei die Straftat "als Ausdruck oder Auslöser eines Konflikts betrachtet wird", die zwar "den Anlaß aber nicht unbedingt den Mittelpunkt einer Konfliktregelung (bildet) ". Alles in allem ein ",Idealmodell' zwischenmenschlicher Konfliktbeilegung". Titel wie "Wiedergutmachen oder Strafen" (Sessar), "Mediation statt Strafrecht" (Matt) deuten an, dass es um eine echte Glaubensentscheidung geht. Eine Entscheidung, so scheint es, für das eine - und gegen das andere. Aber immer zum Besten der ,Opfer'. Geeignet selbst zur "Konfliktregelung bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen".
Etwas realitätsgerechter hört es sich allerdings an, wenn die Täter-Opfer-Beratungsstellen, und nicht Juristen, die Ziele und Möglichkeiten des Täter-Opfer- Ausgleichs zu beschreiben versuchen.
Der ,reale' Täter-Opfer-Ausgleich, also das vermittelte Gespräch zwischen Täter und Opfer soll hier nur am Rande interessieren; der Beitrag befasst sich vielmehr mit dem, was Strafrechtslehre, Gesetzgebung und Rechtsprechung aus diesem Instrument gemacht haben. Ich will zeigen,
- dass der Täter-Opfer-Ausgleich nicht ist, was viele glauben
- dass die straf- und strafverfahrensrechtlichen Vorschriften zum Täter-Opfer-Ausgleich das System staatlicher Strafverfolgung nachhaltig verändert haben und
- dass davon kein Bereich ausgenommen ist - auch nicht der der Sexual- und Gewaltdelikte.

Preis: 3.00 EUR

Entscheidungen zur Schadenswiedergutmachung und zum "Täter-Opfer-Ausgleich"

BGH vom 14.12.99. StV 2000. 129: sexueller Missbrauch in 15 Fällen

BGH vom 18.11.99, NStZ 1999, 205, Untreue in 5 Fällen

BGH vom 8.9.99, NStZ 1999, 610: schwere räuberische Erpressung

OLG Hamm vom 20.8.98, StV 1999, 89

OLG Hamm vom 24.7.98, StV 1999, 89, TOA-Infodienst 8/99: Diebstahl mit Waffen, Bedrohung

u. weitere

 

Preis: 1.50 EUR

Gabriele Vana-Kowarzik

Die Änderungen der österreichischen Strafprozessordnung im Bereich der Diversion

"Unter der Sammelbezeichnung der Diversion versteht man alle Formen staatlicher Reaktion auf strafbares Verhalten, welche den Verzicht auf die Durchführung eines Strafverfahrens oder die Beendigung eines solchen ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung und unnötige Stigmatisierung des Verdächtigen - jedoch unter der Voraussetzung der Zustimmung des Verdächtigen zur Erbringung bestimmter Leistungen - ermöglichen und zugleich die berechtigten Interessen des Tatopfers, vor allem jenem auf Schadensgutmachung, effizienter und rascher dienen."
(1615 der Beilage zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. Gesetzgebungsperiode)

Die Idee der Diversion als Reaktionsmöglichkeit auf strafbares Verhalten existiert in Österreich bereits seit 1989 im Jugendstrafrecht. Dort steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund.
Zum 1.1.2000 wurde durch die Änderung der österreichischen Strafprozessordnung die Diversion auch im allgemeinen Strafrecht eingeführt. Oft wird Österreich in dieser Frage eine "Vorbildfunktion" zugeschrieben (Dölling, Täter-Opfer-Ausgleich 1998, Seite 19). Ein Grund, sich die gesetzlichen Regelungen genauer anzusehen.

 

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Marcella Pirrone

Die Versuche, Familienmediation in Italien gesetzlich vorzuschreiben

In Italien ist die Mediation im Vergleich zu anderen europäischen Staaten eher spät aufgetreten. Erst um 1993-94 sind die ersten Mediationskurse/Ausbildungen bekannt geworden, und bis heute gibt es noch keine offizielle Regelung der Art, Inhalte und Formen der Ausbildung, mit der Folge einer großen Konfusion sowohl hinsichtlich des Themas an sich wie in Bezug auf die beruflichen Standards der sog. "Mediatorlnnen". Trotzdem ist der Begriff Mediation inzwischen ziemlich bekannt und wird häufig (auch in unpassenden Zusammenhängen) genannt. Es hat in Italien mehrere Versuche gegeben, die Mediation in verschiedenen Bereichen durch nationale Gesetze als "obligatorisch" aufzudrängen, bisher mit keinerlei Erfolg. In Italien gibt es zur Zeit nur einen einzigen Bereich, wo die Mediation in einem staatlichen Gesetz erwähnt und vorgesehen ist: im Jugendstrafrecht, vergleichbar dem ,Täter-Opfer-Ausgleich': Die Mediation hat hier ein pädagogisches Ziel, und wird als Möglichkeit (und nicht Pflicht) angeboten, aber noch machen wenige Jugendgerichte davon Gebrauch.
Von all den verschiedenen Anwendungsbereichen der Mediation (Wirtschaft, Mietrecht, Strafrecht usw.) werde ich hier kurz einige Gedanken zur sog. "Familienmediation" formulieren, die ich in meiner Erfahrung als Familienrechtlerin und juristische Vertreterin der italienischen Frauenhäuser gesammelt habe.

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Urteil des LG Mainz

Schmerzensgeld wegen sexuellen Missbrauchs

1. Keine erneute Beweisaufnahme des Zivilgerichts zur Tat bei rechtskräftigem Strafurteil.
2. Zur Verjährung und Höhe des Schmerzensgeldanspruchs (hier: 35.000 DM)
Urteil des LG Mainz vom 12.7.1999 - 9 O 240/98-

Aus den Gründen:
Die Klage ist zulässig. Dies gilt gern. § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. (Feststellungsantrag wg. künftiger materieller und immaterieller Schäden; Anm. d. Red.), da nach dem unwidersprochen gebliebenem und damit gern. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu wertenden Vortrag der Klägerin die Möglichkeit besteht, daß Spätfolgen eintreten.

 

Preis: 1.50 EUR

Beschluß des LG Stuttgart

Schmerzensgeld i.H.v. 25.000 DM bei Vergewaltigung

Zur Beweisanforderung bei Schmerzesgeld wegen Vergewaltigung (hier: PKH-Püfverfahren) und zur Bemessung des Schmerzesgeldes.
Beschluß des LG Stuttgan vom 13.1.1999 - 10 O 282/98-

Aus den Gründen:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 25.000 DM wegen einer behaupteten Vergewaltigung am 20.10.1996 geltend.
Der Beklagte wurde wegen der Tat von der 7. Strafkammer des Landgerichts Stuttgan am 9.10.97 - rechtskräftig - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt (LG Stuttgart, 7 KLs 22 Js 4215/97 - 7/97). In dem Strafverfahren war der Beklagte nach anfänglichem Bestreiten der Tat geständig. Nunmehr bestreitet er erneut, die Tat begangen zu haben. Im übrigen hält er das geltend gemachte Schmerzensgeld für überhöht.

 

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Beschlüsse des OLG Düsseldorf und des LG Wuppertal

Schmerzensgeld bei Vergewaltigung - PKH

1. OLG Düsseldorf
Der Klägerin wird für einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 50.000 DM Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Beschluß des OLG Düsseldorf vom 1.7.99 - 26 W 9/99 -

2. LG Wuppertal
Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit er dieAbweisung der Klage über einen Betrag von 30.000 DM hinaus begehrt.
Beschluß des LG Wuppertal vom 11.10.99 - 2066/99-

 

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Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

Eigenständiges Aufenthaltsrecht - Misshandlung durch den Ehegatten

1. Während nach geltendem Recht bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs 1 AuslG (AuslG 1990) für den Ehegatten, der Gewalt in der Ehe ausgesetzt war, nur im Falle einer "außergewöhnlichen Härte" entsteht, kann es nach dem Gesetzentwurf in BT-Drs 14/2368 und 14/2902 zur Begründung einer danach verlangten" besonderen Härte"genügen, wenn eine türkische Frau bei einer Rückkehr in die Türkei nach einem kürzeren Aufenthalt in Deutschland von Diskriminierungen härter betroffen ist als zurückkehrende Männer.
2. Die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer selbst wegen Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes (zB. wegen Misshandlung des Ehegatten) eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erlangen kann.
Beschluss vorn 5.4.2000 - Az: 12 TG 43/00-
Weitere FundsteIlen: EzAR 023 Nr 18 und AuAS 2000, 86-88

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Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft - ausländerrechtlich relevante Erkennbarkeit

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Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehefrau, Mitwirkung der Ausländerin

1. Eine Aufenthaltserlaubnis ist gemäߧ 19 Abs. 2 S. 1 AuslG (AusiG 1990) ungeachtet dessen zu verlängern, wie lange die zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch Bestand hatte.
2. Es bedarf grundsätzlich keiner Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S. 1 AuslG (AusiG 1990), wenn nach Stellung des Verlängerungsantrags der weitere Aufenthalt des Ausländers infolge einer Erlaubnisfiktion als erlaubt gilt, die Fiktionswirkung länger als einJahr dauert und dem Ausländer aufenthaltsrechtlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 -1 C 7/94 -,InfAusIR 1995, 287).
3. Ein Ausländer ist nicht aus § 70 Abs. 1 AuslG (AusiG 1990) verpflichtet, ohne verfahrensmäßigen Anlaß der Ausländerbehörde seine Verhältnisse zu offenbaren.
4. Einwanderungspolitische Bedenken haben im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 19 Abs. 2 S. 2 AuslG (AusiG 1990) grundsätzlich zurückzustehen. Beschluß vom 1.2.2000 - 18 B 1120/99- Weitere FundsteIlen: EzAR 023 Nr 27, InfAusiR 2000,279-281 und AuAS 2000, 146-148

Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrt nach Aufhebung ihrer über vier Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft die befristete Verlängerung ihrer zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis. [...] Die Ausländerbehörde lehnte den Verlängerungsantrag ab, weil die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch weit über ein Jahr bestanden habe, damit der Zweck des § 19 Abs. 2 S. 1AuslG erfüllt sei und sowohl die Sozialhilfebedürftigkeit der Antragstellerin als auch einwanderungspolitische Bedenken der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis entgegenstünden. Die Antragstellerin ist der Auffassung, einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu besitzen. [...]

 

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Dagmar Oberlies

Anmerkung zu den Entscheidungen des HessVGH und des OVG NRW - Eigenständiges Aufenthaltsrecht

Seit 1.6.2000 ist der geänderte § 19 Abs. 1 AuslG in Kraft. Er lautet jetzt:
(1)Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
2. die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder
3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn
4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zähltauch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann  die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund aufdie Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.
Auf diese Gesetzesänderung bezieht sich die Entscheidung des VGH Kassel vom 5.4.2000.
Sie lässt Hoffnung insofern aufkommen, als die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange - und damit eine ,besondere Härte' - gleichermaßen in den familiären Übergriffen wie in der bei einer Rückkehr ins Herkunftsland zu erwartenden Diskriminierung gesehen wird.

 

 

 


Preis: 1.50 EUR

Beschluß des VG Gießen

Sozialhilferechtliche Zuständigkeit für Asylberechtigte in einem Frauenhaus

 1. Der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich ein Frauenhaus liegt, ist für die Hilfe zum Lebensunterhalt einer bedürftigen asylberechtigten Ausländerin auch dann zuständig, wenn sie einem anderen Zuständigkeitsbereich im Rahmen des Asylverfahrensgesetzes zugewiesen ist.
2. Nicht rechtskräftig anerkannte Asylberechtigte dürfen den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
3. Ein Aufenthalt im Frauenhaus ist grundsätzlich vorübergehend. Er dient der Zuflucht vor einer konkreten Geflährdung einer schutzbedürftigen Frau.
Beschluß des VG Gießen vom 15.2.2000 - 6 G 294/00-

Aus den Gründen:
Der Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragstellern ab Antragseingabe einstweilen Sozialhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hat Erfolg.

 

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Urteil des VG Göttingen

Zum Anspruch einer alleinlebenden Frau auf Umverteilung zu Familienangehörigen im Rahmen des Asylverfahrens

Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin, eine pakistanische Staatsangehörige und Angehörige der Ahmadi-Glaubensbewegung, begehrt im Rahmen ihres laufenden Asylverfahrens ihre Umverteilung von W. in den Bereich der Stadt U.
Die Klägerin wurde dem Landkreis O. zugewiesen, der sie in der Gemeinde W. untergebracht hat. Unter dem 2.12.1993 beantragte sie erstmals ihre Umverteilung nach U. Sie begründete den Antrag damit, daß ihr Ehemann nach Pakistan zurückgegangen sei und sie keinerlei Verwandte im Landkreis O. habe. In U. könnte sie bei ihrem Bruder und ihrer Mutter wohnen. [...]
1997 beantragte die Klägerin erneut ihre Umverteilung nach Uelzen. Dieser Antrag wurde damit begründet, daß es der Glaube einer nach islamischem Recht verheirateten Frau verbiete, allein zu leben, gleich in welchem Lande. Sie habe entweder bei ihrem Ehemann zu wohnen oder bei Verwandten. Die Verletzungen dieser Pflichten hätten bei der Klägerin bereits zu erheblichen physischen und psychischen Störungen geführt. [...]

 

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Urteil des VG Wiesbaden

Anerkennung als Asylberechtigte wegen drohender Genitalverstümmelung

Urteil des VG Wiesbaden vom 27. 1.2000- 5 E 31472/98A (2)

Aus dem Sachverhalt:
Die am 8.3.1981 geborene Klägerin ist Staatsbürgerin der Côte d'Ivoire. Sie hat am 3.11.1996 ihr Heimatland verlassen und ist am 6.11.1996 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Die Klägerin hat ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach aufgrund einer Untersuchung Beschneidungsmerkmale bei ihr nicht hätten festgestellt werden können.
Weiterhin hat sie angegeben, daß sie der Volksgruppe Diula von Korhogo angehöre. Diese Volksgruppe lebe im Norden des Landes und sei moslemischen Glaubens. Alle Frauen aus dieser Volksgruppe müßten sich der Beschneidung unterziehen.

 

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Urteil des SG Hamburg

Visagistin als Künstlerin

Eine Visagistin ist nach dem Künstler-Sozialversicherungsgesetz zu versichern.
Urteil des SG Hamburgvom 16.3.1999 - 22 KR 522/96-

Zum Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Klägerin der Versicherungspflicht nach dem Künstler-Sozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegt.
Die Klägerin meldete sich m 16.4.1996 bei der Beklagten, der Künstlersozialkasse. Sie gab in dem Fragebogen zur Feststellung über die Versicherungspflicht nach dem KSVG an, daß sie als Visagistin selbständig künstlerisch tätig sei und diese Tätigkeit erstmalig im August 1990 erwerbsmäßig aufgenommen habe. Ihr voraussichtliches Einkommen im Jahre 1996 aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit betrage 30.000 DM.
Gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie übersandte der Beklagten einige Fotografien ihrer Arbeiten und machte geltend, daß ihre Arbeiten durch ihre Ideen entstehen würden und sie bei der Umsetzung und Gestaltung eines Themas freie Hand habe. Diese Kreativität würden ihre Kunden sehr schätzen. Auch das Finanzamt gehe von einer künstlerischen Tätigkeit aus, da ihre Einkünfte dem künstlerischen und nicht dem gewerblichen Bereich zugeordnet worden seien.

 

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Beschluß des OLG Hamm

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

Art. 99 des marokkanischen Gesetzbuches des Personen- und Erbrechts verstößt gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechtes, weil die Nichtbekanntgabe des Wohnsitzes an den anderen Elternteil zum Verlust des Sorgerechts führt.
Beschluß des OLG Hamm v. 13.7.00 - 3 UF 429/99 -

 

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Bericht vom 26. Feministischen Juristinnentag (12.-14. Mai 2000 in Leipzig)

Der erste Feministische Juristinnentag in den neuen Bundesländern – über 10 Jahre nach der Wende ist es dank des unerschrockenen Mutes der Leipzigerinnen endlich gelungen, ihn zustande zu bringen. Bei schönem Wetter und mit angenehm nah beieinander liegenden Räumlichkeiten wurde es ein schöner, entspannter Juristinnentag, an dem ca. 170 Frauen, leicht weniger als sonst, teilnahmen. Positiv daran waren eine entspanntere und persönlichere Arbeitsatmosphäre und nicht zu letzt geringere logistische Probleme bei der Organisation. Letztere war aus gezeichnet und sorgte für ein nicht nur erkenntnis- reiches, sondern auch genussvolles Juristinnentagserlebnis –dies ganz besonders beim samstagabendlichen Kulturprogramm. Hier konnten wir uns nach einem reichhaltigen Buffet beim Kabarett mit Caspar und Bianca und anschließender Disco von dem arbeitsreichen Tag erholen.

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Dagmar Oberlies

Antrittsvorlesung an der JWG-Universität, Frankfurt, zum Thema "Was ist feministische Rechtswissenschaft?"

Am Ende waren wir uns sicher: wir hatten soeben einen historischen Moment erlebt! Am 29.Juni 2000 wurde die Antrittsvorlesung für eine C4-Professur ,Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung' an der JWG-Universität zu Frankfurt zum Thema Was ist feministische Rechtswissenschaft? gehalten. Und wie!: klug, witzig, souverän ... Vierzig Minuten lang wurden nur äußerst lebendige Frauen - und drei tote Männer (Kant, Hegel und Schiller) zitiert - und noch am Abend, dann schon mit einem Glas Sekt in der Hand, wurden - von Menschen, von denen wir das nie erwartet hätten - die aufgezeigten Gerechtigkeitsdefizite diskutiert, und Ute Sacksofsky, der wir das Erlebnis zu verdanken hatten, wurde versichert, dass man(n) so noch gar nicht darüber nachgedacht hätte, aber, wenn das so sei, dann ... Mit einem Wort: Denk-würdig.

 

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Neu: Der Interdisziplinäre Studiemchwerpunkt "Geschlechterverhältnisse/Frauenforschung" an der Hochschule fUr Wirtschaft und Politik in Hamburg

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berlinbonn

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Ausgabe 4

Inhaltsverzeichnis 4/2000

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Kirstin Scheiwe

Geht die Gleichstellungspolitik im "Regelungsgestrüpp" des Arbeits-und Sozialrechts unter?

Die Komplexität der Regelungen durch Rechtsnormen und Rechtsprechung nimmt im Sozial- und Arbeitsrecht zu; von Deregulierung kann kaum die Rede sein, sondern von Re-Regulierung, von An- und Umbaumaßnahmen, um die Rechtsnormen veränderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen mehr oder weniger gelungen anzupassen. Was geschieht in diesem Prozess mit Regelungen zum Abbau der Benachteiligung von Frauen?
Das Problem: das ,,Absinken" der Gleichstellungsziele bei zunehmender Komplexität:
Wenn die Komplexität zunimmt und die Gesetzgeberin mit Gesetzen mehrere normative Ziele gleichzeitig verfolgt (wie dies in der Regel der Fall ist), so besteht die Gefahr, dass das Ziel des Abbaus der Benachteiligung von Frauen allein deshalb an Bedeutung verliert, weil es nur "eines unter anderen" ist und dann quasi nebenbei und gar nicht unbedingt beabsichtigt "absinkt". Das kann daran liegen, dass bei Zielkonflikten andere Ziele vorrangig sind. Die Vernachlässigung von Gleichstellungszielen kann auch auf Dysfunktionalitäten und nicht intendierte Effekte zurückzuführen sein, die sich verstärken aufgrund zunehmender Interdependenzen zwischen verschiedenen Teilbereichen und wegen der Schwierigkeit, die tatsächlichen Auswirkungen von Gesetzen vorauszusehen. Möglicherweise schlagen die Akteure Umgehungsstrategien ein und setzen die Regelungen nicht so um, wie vom Gesetzgeber gewollt.

 

Preis: 3.00 EUR

Sabine Berghahn

Ehegattensubsidiarität und Gleichberechtigung

1. Individualisierung und Gleichberechtigung


These: Der soziale Wandel zwingt die Individuen immer mehr, für sich selbst einzustehen, obwohl die Möglichkeiten dies zu tun, traditionell geschlechtsspezifisch ungleich verteilt sind und sich angesichts von Massenarbeitslosigkeit eher noch verschlechtern.
Das Rechts- und Sozialsystem vergemeinschaftet Frauen und Männer jedoch nach wie vor in Zweierbeziehungen in relativ traditioneller Weise, indem durch privaten Unterhalt und die Nachrangigkeit von Sozialleistungen meist Frauen von Männern ökonomisch und persönlich abhängig gemacht werden. Dies zieht den Verdacht auf sich, dem Gleichberechtigungsgebot zu widersprechen.


2. Die Hausfrauenehe und das Subsidiaritätsprinzip als historische Grundlagen der deutschen Sozialordnung

3. Die Rechtslage

4. Eheliche und eheähnliche Einstandspflichten in der Kritik

5. Was soll aus dem Subsidiaritätsprinzip werden?

 

Preis: 3.00 EUR

Dokument: Deutscher Bundestag

Zur Bedeutung von Ehe und Unterhalt und den Grundfesten unserer Kultur

Deutscher Bundestag - Plenarprotokoll 14/67, 5.11.99, (14/1259, S. 6026 D ff.)

Tagesordnungspunkt 13: Erste Beratung des von den Abgeordneten Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, weiteren Abgeordneten und der Fraktion F.D.P. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse eingetragener Lebenspartnerschaften (Eingetragene-LebenspartnerschaftenGesetz) (Drucksache BT-Drs. 14/1259)

 

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Anita Heiliger

Vaterrecht um jeden Preis - Aktuelle Entwicklungen im Sorge- und Umgangsrecht

Immer mehr Gerichte neigen dazu, die Mutter mit der Drohung unter Druck zu setzen, ihr könne das Sorgerecht entzogen und die Übersiedlung des Kindes zum Vater angeordnet werden, wenn sie dem Vater den Umgang mit dem Kind verweigert oder erschwert, "auch wenn kaum eines der klassischen Sorgerechtskriterien in der Person des Vaters erfüllt ist". Das Recht auf Umgang des Vaters mit dem Kind scheint häufig als grundsätzliche Linie ohne Rücksicht auf bestehende Konflikte und auch ohne Rücksicht auf den Willen und den Schutz des Kindes, durchaus auch mit einer Umgangspflegschaft oder der letzten Konsequenz des Sorgerechtsentzugs für die Mutter, durchgesetzt zu werden: "So werden die Umgangsrechte von Vätern selbst dann betont, wenn Anlaß zur Besorgnis besteht".

 

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Daniela Odenbach, Pia Straub

Tendenzen der Rechtsprechung nach der Reform des Kindschaftsrechts

Im Folgenden möchten wir einige Ergebnisse unserer Diplomarbeit zum Thema: "Elterliche Sorge und Tendenzen der heutigen Rechtsprechung nach Einführung der Kindschaftsrechtsreform" vorstellen. Diese Ergebnisse erzielten wir durch eine Auswertung aller Gerichtsentscheidungen, die seit der Einführung des Gesetzes bis einschließlich 31.12.99 in folgenden Fachzeitschriften veröffentlicht wurden: DAVorm, FamRZ, FPR, FuR, Kind-Prax, MDR, NJW, RechtsPfleger, STREIT, ZfJ. Insgesamt haben wir 66 Entscheidungen berücksichtigt.
Unsere Fragestellungen beschäftigten sich unter anderem mit der Sorgerechtsform (wie oft wurde für welche Sorgeform entschieden?), des weiteren interessierte uns, welche Anträge in welcher Häufigkeit von Frauen bzw. von Männern gestellt wurden und wie häufig sie mit diesen Anträgen erfolgreich waren (wie oft war die Mutter! der Vater Erstantragsteller und wie oft wollte die Mutter! der Vater die Alleinsorge/ gemeinsame Sorge? Wer bekam jeweils Recht?) Des weiteren interessierte uns die Rolle des Kindeswillens in der Entscheidungsbegründung, die Bedeutung der Verfahrenspflegschaft und die Frage, welche Gründe die Gerichte hauptsächlich ihren Entscheidungen zugrunde legten? Schließlich gingen wir der Frage nach, ob sich bei verschiedenen Gerichten unterschiedliche Tendenzen der Interpretation des Gesetzes abzeichnen.

 

 

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Rechtsprechungsübersicht

§ 1671 Abs. 2 Nr. 22 BGB: Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Alleinsorge

1. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.9.1998, FamRZ 1999, S. 392 f.:
Die gesetzliche Neuregelung in § 1671 BGB begünstigt die gemeinsame Sorge nicht gegenüber der Alleinsorge im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Grundvoraussetzung der gemeinsamen Sorge ist auch nach dem Inkraftreten des KindRG eine ausreichende Kommunikationsbasis zwischen den Eltern, die ein gemeinsames Agieren unter Zurückstellung der Partnerprobleme zum Wohle des Kindes gewährleistet. Fortwährender Streit über die Angelegenheiten des Kindes kann zu erheblichen Belastungen des Kindes und möglichen Schädigungen führen.

2. KG, Beschluss vom 25.9.1998, FamRZ 1999, S. 616 f.:

und weitere Beschlüsse

 

 

 

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Urteil des AG Bochum

Alleinige Sorge bei fehlender Kooperationsbereitschaft

Die subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern ist Voraussetzung für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Scheidung. Diese fehlt, wenn ein Elternteil (hier der Kindsvater) keinerlei Initiative ergreift, um den Kontakt zum Kind aufrechtzuerhalten und auch nicht für sein Wohlergehen Interesse zeigt.
Urteil FamG Bochum vom 24.5.00 - 56 F 122/98 -

Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien haben am 26.4.1985 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist die am 20.10.1985 geborene N. hervorgegangen, die bei der Kindsmutter lebt. Zwischen N. und dem Kindsvater besteht seit der Trennung im wesentlichen kein Kontakt.

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Beschluß des OLG Bremen

Ausschluß des Umgangs bei Verdacht des sexuellen Mißbrauchs

Ausschluß des Umgangs bei dringendem Verdacht des sexuellen Mißbrauchs, auch wenn dieser letztlich nicht nachgewiesen werden kann und eine strafrechtliche Verurteilung nicht vorliegt.
Beschluß des Hans. OLG Bremen vom 26.5.97 - 4 UF 34/97-

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Beschluß des AG Bremen

Ausschluß des Sorgerechts beider Eltern bei sexuellem Mißbrauch / Zur Ungeeignetheit von Polygraphentest / Zur Glaubwürdigkeit einer vierjährigen Zeugin

1) Ausschluß des Sorgerechts beider Eltern bei sexuellem Mißbrauch durch den Vater und Leugnung durch die Mutter
2) Ablehnung eines Unschuldsbeweises durch Polygraphentest
3) Zur Glaubwürdigkeit der Aussage eines 4jährigen Kindes
Beschluß des AG Bremen v. 25.4.2000 - 61 F 0734/99 - n.rk.

Aus dem Sachverhalt:
I.
C., geboren am 03.10.1995 in Bremen, ist das jüngste Kind ihrer aus Ostafrika stammenden Eltern. C. lebt seit dem 16.03.1999 im X-Kinder-Heim. Den Eltern ist auf Antrag des Jugendamtes das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C. durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 16.03.1999 vorläufig entrogen worden.
Die Mitarbeiter des Jugendamtes waren durch die ihnen bekannt gewordenen Beobachtungen der Zeugin W. J., einer Bekannten und früheren Nachbarin der Eheleute M., zu der Auffassung gelangt, dass C. von ihrem Vater sexuell mißbraucht worden sei.

 

Preis: 1.50 EUR

Urteil des OLG Düsseldorf

Kein Anspruch des Täters auf Widerruf von Äußerungen über sexuelle Gewalt

Es besteht ein berechtigtes Interesse, im Familienkreis, in einer Psychotherapie oder im gerichtlichen Verfahren Äußerungen über erlebte sexuelle Gewalt zu machen, auch wenn diese nicht bewiesen ist. Der als Täter genannte hat keinen Anspruch auf Widerruf oder Schadensersatz.
Urteil des OLG Düsseldorf v. 15.3.00 - 5 U 116/99 -

Zum Sachverhalt:
Die Parteien sind Geschwister. Die Beklagte war längere Zeit in psychologischer Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlung glaubte sie sich daran zu erinnern, daß der Kläger sie im Alter zwischen vier und sechs Jahren vergewaltigt habe. Ihren dahingehenden Verdacht äußerte sie im Familienkreis. Der Beklagte hat behauptet, die von der Beklagten aufgestellte Behauptung sei unwahr. Erstinstanzlich hat der Kläger Widerruf und Unterlassung der Behauptung sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes beantragt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt sowie Widerklage auf Widerruf und Unterlassung der Behauptung, sie würde unwahre Tatsachen behaupten, erhoben. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen und die Kosten zu 56 Prozent dem Kläger und zu 44 Prozent der Beklagten auferlegt.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beerufung zurückgewiesen und die Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, daß der Kläger die Kosten insgesamt zu tragen hat.

 

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Jutta Lossen

Entscheidungen zum Schmerzensgeld nach Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch

Betrag in DM 10.000

Begründung des Urteils
bei reaktiver Depression nach mehrfachen körperlichen Angriffen mit Würgemalen, Schwellungen und Schürfwunden.

1. Einem Langzeit- oder Dauerschaden kommt beim Ausgleich der erlittenen Schäden und Lebensbeeinträchtigungen im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung besondere Bedeutung zu.
2. Zur Höhe des Schmerzensgeldes bei einem Angriff auf eine Frau, die wiederholt an den Haaren niedergerissen und mit dem Tode bedroht wird, was eine reaktive Depression mit mehr als drei Monaten Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. (Leitsätze des Einsenders) OLG Hamm, 07.06.1993, NJW-RR 1994, 94
 

Preis: 3.00 EUR

Beschluß des OLG Bremen

Pauschalgebühr für Nebenklagevertreterin - Erhöhung bei besonderen Schwierigkeiten

Beschluß des OLG Bremen v. 25.08.2000 - II AR 135/2000 -

Aus dem Schriftsatz der Nebenklagevertreterin:
In der Strafsache beantrage ich, mir eine Pauschalvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von DM 4.170 zu bewilligen. (...)
In Vorbereitung sowohl der erstinstanzlichen als auch der zweitinstanzlichen Verhandlung musste meine Mandantin aufgrund der erheblich belasteten psychischen Situation, welche hauptursächlich auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten zurückzufuhren ist, gestützt werden. In diesem Zusammenhang spielte eine wesentliche Rolle die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Geschädigten, die letztlich seitens der Verteidigung zumindest in den Bereich verzerrter Wahrnehmungen gestellt wurde, was für die Geschädigte zusätzliche psychische Belastungen darstellte.

 

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Urteil des AG Wiesbaden

Sexuelle Nötigung durch Heilpraktiker

Sexuelle Nötigung ohne Gewaltanwendung und ohne Gegenwehr
Urteil des AG Wiesbaden vom8.9.1999 - 10Js 144774/98-82Ls

Aus den Gründen:
Die geschädigte H. befand sich seit 1995 in fortlaufender Behandlung in der Heilpraktikerpraxis des Angeklagten. Ende September / Anfang Oktober 1997 verabreichte der Angeklagte der Geschädigten im Zuge einer Behandlung eine Massage, in deren Verlauf er ständig seinen Unterleib in rhythmischen Bewegungen gegen den Kopf der geschädigten bewegte. Zunächst war seine Hose hierbei geschlossen. Nach einer kurzen Unterbrechung von ein bis zwei Minuten setzte er diese Art der Massage aber mit seinen unbedeckten Genitalien fort. Während dieser Massage lag die Geschädigte ausschließlich mit der Unterhose bekleidet auf der Behandlungbank des Angeklagten.

 

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Dagmar Schiek

Ninon Colneric: Richterin am EuGH

Seit dem 15 Juli diesen Jahres ist Prof. Dr. Ninon Colneric Richterin am  EuGH und damit neben der Irin Fidelma O'Kelly Macken die zweite Frau an diesem 15-köpfigen Kollegium.

 

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Ulrike Breil

Buchbesprechung: Dagmar Oberlies, Simone Holler, Margrit Brückner: Ratgeberin: Recht

Fachhochschulverlag Frankfurt 22000, 235 Seiten

Nun ist die Ratgeberin: Recht also in der zweiten Auflage erschienen - gut anderthalb Jahre nach der Erstauflage. Grund hierfür war nicht nur, daß seit Erscheinen der ersten Auflage rechtliche Änderungen berücksichtigt werden sollten, sondern auch die Tatsache, daß die erste Auflage komplett vergriffen war. Letzteres geschieht in so kurzer Zeitspanne selten, mutet auf den ersten Blick erstaunlich an, verwundert aber nicht nach dem Lesen bzw. Benutzen des Buches.
Es ist eindeutig ein Handbuch von sehr hohem Benutzerinnerwert für die Praxis, sprich für Frauen in Trennungssituationen, mit Gewalterfahrung bzw. für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen - und genauso weist sich das Buch auch im Untertitel aus.

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Ute Bertrand

Buchbesprechung: Denkzettel No 4: Der frauenlose Embryo

Themenheft, hg. von BioSkop - Forum zur Beobachtung der Biowissenschaften und ihrer Technologien e. V.
Das Heft enthält Beiträge zur aktuellen Debatte um ein Fortpflanzungsmedizin-Gesetz, an dem zur Zeit im BMG gearbeitet wird.

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