Im Jahre 1985 begann in der Sowjetunion die Perestroika. Das Land schrieb sich den Übergang zur Marktwirtschaft, die Schaffung einer demokratischen Gesellschaft und die Errichtung eines Rechtsstaates auf die Fahnen. Dieses große Ziel war aber ohne die Existenz eines Sektors von Nichtregierungsorganisationen (NRO) nicht umsetzbar. In den vergangenen 15 Jahren sind eine Vielzahl von gesellschaftlichen Organisationen entstanden.
Der Anteil an Frauenorganisationen unter ihnen ist groß. Ihr Auftauchen ist nicht nur mit dem hohen zivilgesellschaftlichen Rechtsbewußtsein und der Aktivität der Frauen zu begründen, sondern auch mit dem Umstand, dass gerade Frauen in der Übergangsetappe in ihren Rechten am meisten beschnitten wurden. Die in der Verfassung festgeschriebene Gleichheit der Geschlechter wird im Alltag nicht umgesetzt. Frauen stellen die Mehrzahl der Arbeitslosen. Aus der Politik sind sie heraus gedrängt. Die Abschaffung der sozialistischen Quotenreglung führte dazu, dass im Moment nur 17 % der Abgeordneten der Duma (Regierung) Frauen sind. Auch in den Verwaltungen sind die Frauen nur ungenügend vertreten. Und selbst wenn sie leitende Positionen bekleiden, dann meistens nur in der unteren und mittleren Entscheidungsebene. Alle Schlüsselpositionen in der Wirtschaft nehmen Männer ein.
Das "Zentrum für Genderprobleme" ist eine der zahlreichen Frauenorganisationen, die in St. Petersburg in den 90-er Jahren gegründet wurden. Sein Ziel ist, die Diskriminierung von Frauen in allen Bereichen der Gesellschaft abzuschaffen, das Niveau der zivilrechtlichen und politischen Bildung von Frauen zu erhöhen und Frauen-NRO's direkte Unterstützung mit technischen Ressourcen und Know-How zu leisten.
Mit der Gesetzgebung, die den Kauf zufälliger sexueller Dienste verbietet, will Schweden "den ältesten Beruf der Welt" abschaffen. Begleitet wird dieses Unterfangen von vielen Seiten mit Mißtrauen und Hohn. Wie kommt es, daß Schwedens Reichstag plötzlich einen solchen Standpunkt einnimmt? Wie kann man verhindern, daß die Prostitution insgeheim doch weiterlebt? Und vor allem, wie soll man mit Hilfe dieses Gesetzes jemanden verurteilen? Die Anrwort auf viele dieser Fragen werden wir erst in ein paar Jahren wissen, wenn das Gesetz in der Praxis erprobt ist. Der folgende Text gibt Auskunft darüber, warum sich die schwedische Gesetzgebung auf diesem Gebiet so auffällig von der anderer Länder unterscheidet.
Wenige Gesetzesvorschläge haben international so viel Aufmerksamkeit erregt wie das neue schwedische Gesetz gegen die Prostitution, das 1999 in Kraft getreten ist. Man muß bis in die siebziger Jahre zurückgehen, als Schweden das Schlagen von Kindern gesetzlich verbot, um auf ein vergleichbares Aufsehen zu treffen.
Preis: 3.00 EUR
Urteil des VG Berlin mitAnmerkung von Susanne Baer
Prostitution nicht sittenwidrig (Café P.)
1. Das Gaststättengesetz ist gewerbliches Ordnungsrecht. Es solldas Zusammenleben der Menschen ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant ist, nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann. Es geht jedoch nicht darum, den Menschen ein Mindestmaß an Sittlichkeit vorzuschreiben (in Anlehnung an BVerwGE 49,160). 2. Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, ist nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft - unabhängig von der moralischen Beurteilung - im Sinne des Ordnungsrechts nicht (mehr) als sittenwidrig anzusehen. 3. Für die Feststellung der heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in userer Gesellschaft darf der Richter nicht auf sein persönliches sittliches Gefühl abstellen, sondern muss auf empirische Weise objektive Indizien ermitteln; dazu kann es geboten sein, neben Rechtsprechung, Behördenpraxis, Medienecho und (mit Einschränkungen) demoskopischen Erhebungen auch Äußerungen von Fachleuten und demokratisch legitimierten Trägern öffentlicher Belange einzuholen, um den Inhalt von "öffentlicher Ordnung" bzw. "Unsittlichkeit" weiter zu konkretisieren. 4. Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meint, vergreift sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung. 5. Offengelassen: Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für das Betreiben eines Bordells mit Anbahnungsgaststätte (amtliche Leitsätze) Urteil des VG Berlin v. 1.12.2000 - VG 35 A 570/99 - n.rk
1. Zur Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei Honorarkräften, die über Bildschirmtext Dialoge sexuellen Inhalts führen
2. Der Versicherungspflicht einer solchen Beschäftigung steht eine etwaige Sittenwidrigkeit nicht entgegen.
(amtlicher Leitsatz)
Urteil des BSG v. 10.8.2000 - Az: B 12 KR 21198 R
Aus dem Sachverhalt:
Streitig ist, ob ein Mitarbeiter (...) der K1ägerin (...), versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt war und die K1ägerin für ihn Beiträge zu zahlen hat.
Die K1ägerin bietet Online-Dialoge im Bildschirmtextsystem (Btx) der Deutschen Telekom an. Die Dialoge läßt sie von Mitarbeitern auf der Grundlage von "Honorarverträgen" fuhren. Sie bedient sich hierfür zahlreicher "Honorarkräfte", bei denen es sich um Schüler, Studenten, Angehörige verschiedener Berufe, Arbeitslose, Hausfrauen und Rentner handelt. Deren Aufgabe besteht nach kurzer Schulung im wesentlichen darin, mit den Kunden der Klägerin (,"Anrufern") Bildschirmdialoge in Form eines Frage- und Antwortspiels zu führen. Die Btx-Dialoge sind sexuellen Inhalts. Sowohl die ,,Anrufer" als auch die Mitarbeiter der Klägerin bleiben dabei anonym. Die "Anrufer" entrichten ihr Entgelt für die Dialoge an die Deutsche Telekom, die es nach Einbehalt ihres Gebührenanteils an die Klägerin weiterleitet. (...)
"Wenn Frauen strafen" Hinter diesem Titel verbirgt sich nicht die oft sensationell beschriebene Blutrünstigkeit einiger Geschlechtsgenossinnen in der Geschichte und auch nicht hart strafende Strafrichterinnen in diesen Tagen, sondern es geht um eigene Sanktionsbedürfnisse, eigene Sanktionsvorstellungen, um eigenes Sanktionsinteresse von uns Frauen, wenn andere Frauen etwas "Schlimmes" getan haben.
Ich wähle bewußt eine banale und blumige Formulierung, wenn ich sage: "Frauen haben etwas Schlimmes getan", denn die Frage ist, welches Verhalten, das Frauen als "schlimm" ansehen, so schlimm ist, daß es sanktioniert werden muß.
Zur gerichtlichen Kontrolle des Inhalts ehevertraglieher Abreden, die vor der Eheschließung mit einer Schwangeren getroffen werden und die Betreuungs- und Unterhaltssituation des gemeinsamen Kindes nach einer Scheidung berühren, am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG und des Art. 6 Abs. 2 GG.
Urteil des BVerfG, 1. Senat vom 6.2.2001 - 1 BvR 12/92-
Tenor:
1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Nov. 1991 - 16 UF 280/91 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 sowie aus Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. (...)
Preis: 1.50 EUR
Urteil des AG Bremen
Verteilung der Steuerrückerstattung
Die Aufteilung einer Steuerrückerstattung aus der Ehezeit hat gemäß dem fiktiv zu errechnenden Antel jedes Ehegatten an der Gesamtsteuerschuld des Veranlagungszeitraums nach der Grundtabelle zu erfolgen.
Urteil des Amtsgerichts Bremen v. 8.1.2001 - 22 C 0132/00-
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt die Auszahlung einer Steuerrückerstattung von dem Beklagten.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie leben seit dem 1.6.1998 getrennt. Ausdrücklich als Unterhalt bezeichnete Zahlungen sind nach der Trennung nicht mehr erbracht worden.
Für das Jahr 1998 haben die Parteien noch die steuerliche Zusammenveranlagung beantragt. Mit Bescheid vom 16.11.1999 hat das Finanzamt Bremen für das Jahr 1998 einen Steuererstattungsbetrag in Höhe von DM 5.038,56 errechnet und an den Beklagten gezahlt. Für den Veranlagungszeitraum ist für die Eheleute eine Gesamtsteuerschuld in Höhe von DM 38.589.43 (Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) festgesetzt worden. Die Klägerin hatte ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von DM 54.675,00. Davon sind für Steuern DM 25.150,94 (Steuerklasse 5) einbehalten worden. Der Beklagte hatte ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von DM 85.477,00, davon sind DM 18.467,77 einbehalten worden. [...]
Die Klägerin verlangt den Rückerstattungsbetrag in voller Höhe. [...]
1. Erfordernis eines Mitverschuldens der Antragsgegnerin an der Zerrüttung der Ehe für eine Antragsbefugnis des Antragstellers.
2. Im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 S. 2 EGBGB kommt es auf die Staatsangehörigkeit des die Scheidung begehrenden Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages an.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des OLG Nürnberg vom 3.4.2000 - 7 UF 70/00-
Aus dem Sachverhalt:
Der am 9.12.1961 geborene Antragsteller und die am 1.12.1964 geborene Antragsgegnerin haben am 12.8.1982 vor dem Standesbeamten im Hamzali/Türkei aufgrund einer Vereinbarung der beiderseitigen Familien die Ehe miteinander geschlossen.
Die Antragsgegnerin besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Auch der Antragsteller war zum damaligen Zeitpunkt und in der Folgezeit türkischer Staatsangehöriger. Mit Übergabe einer Einbürgerungsurkunde vom 14.2.2000 am 21.2.2000 hat er zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt und ist am selben Tag aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden.
Aus der Ehe der Parteien ist der am 17.6.1985 geborene Sohn E. vorgegangen. Nach der Geburt des Kindes übersiedelte die Antragsgegnerin, die bis dahin in der Türkei geblieben war, im Dezember 1985 nach Deutschland zum Antragsteller, der sich schon alsbald nach der Eheschließung dorthin begeben hatte. Jedenfalls bis in das Jahr 1989 lebten die Parteien dann in Deutschland in einer gemeinsamen Wohnung. 1989 oder 1990 trennten sich die Parteien vorübergehend für etwa ein Jahr, zogen dann aber wieder zusammen. Im Jahr 1992 oder 1993 kam es zu einer erneuten Trennung, weil der Antragsteller eine deutsche Freundin hatte. Nach etwa einem Jahr kehrte der Antragsteller zur Antragsgegnerin zurück.
Im Frühjahr 1995 zog der Antragsteller endgültig aus der gemeinsamen Wohnung der Parteien aus. Seitdem leben die Parteien getrennt, E. lebt bei der Antragsgegnerin.
Mit einem der Antragsgegnerin am 22.9.1998 zugestellten Schriftsatz vom 13.5.1998 hat der Antragsteller die Scheidung seiner Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich der Scheidung widersetzt.
Die sorgeberechtigre Mutter muß es nicht hinnehmen, daß der Vater eine Internet-Seite mit persönlichen Angaben zum Kind unter dessen Namen einrichtet
Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, unverzüglich dafür zu sorgen, daß die eingerichtete Homepage www.....de aus dem Internet entfernt wird.
Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, ohne die vorherige Zustimmung der Verfügungsklägerin zu 1), im Internet eine Homepage unter Verwendung des Namens der Verfügungsklägerin zu 2) einzurichten oder anderweitig unter Verwendung von Bildmaterial im Internet über den Namen, das Alter oder den Wohnort der Verfügungsklägerin zu 2) zu informieren.
Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 3.000,00 DM, ersatzweise bis zu 30 Tage Ordnungshaft, angedroht.
Urteil des AG Wirten v. 21.9.00 - 2 C 293/00-
Die Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs gem. § 46a StGB liegt bei Delikten des sexuellen Mißbrauchs und Vergewaltigung nicht nahe.
Er kommt nicht in Betracht, wenn der Täter zwar ein entschuldigendes Gespräch der Geschädigten anbietet, dies aber aus verständlichen Gründen von ihr abgelehnt wird und auch finanziell ein Ausgleich nicht tatsächlich erfolgt, sondern nur angeboten wird.
LG Köln Urteil vom 1.9.99 - B 102-20/99-
Buchbesprechung: Birgit Schweikert: Gewalt ist kein Schicksal - Interventionen bei häuslicher Gewalt
Band 23 der Schriften zu Gleichstellung, herausgegeben von Prof. Dr. Jutta Limbach, Prof. Dr. Heide Pfarr und Marion Eckertz-Höfer, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2000
Der praktischen Erfahrung und fachlichen Kompetenz der Autorin Birgit Schweikert verdanken wir eine etwas andere juristische Doktorarbeit, die gerade deshalb für STREIT-Leserinnen von besonderer Bedeutung sein könnte. Etwas anders deshalb, weil die Arbeit - auch für Nicht-Juristinnen - sehr gut lesbar ist, einen Lebenssachverhalt zum Ausgangspunkt nimmt (und schon deshalb die Grenzen juristischer Disziplinarität sprengt) und schließlich unmittelbar handlungsbezogen ist.
Die Arbeit besteht aus drei inhaltlichen Kapiteln, die sehr unterschiedlich gewichtet sind: einer Bestandsaufnahme des Problems, die sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragestellungen aufgreift (S. 39-460), einem Blick ins Ausland, genauer: Österreich (S. 461-494) und einem Ausblick auf neuere rechtliche Lösungsansätze (S. 495-521).
Buchbesprechung: Verena Wodtke-Werner / Ursula Mähne (Hg.): "Nicht wegschauen!" Vom Umgang mit Sexual(straf)tätern - Schwerpunkt Kindesrnißbrauch
NOMOS 1999
Täterarbeit ist heute als Teil der Arbeit gegen Gewalt gegen Frauen anerkannt. Das bedeutet aber nicht, dass genaue Vorstellungen dazu existierten, wie diese auszusehen hat. Vielmehr scheiden sich die Geister immer noch zwischen der Forderung nach härteren Strafen und jener nach therapeutischem Verständnis. Umso wichtiger ist es, praktische Perspektiven für "verantwortliche Täterarbeit" zu entwickeln. Sie darf Gewalterfahrungen und Schutzbedürfnisse insbesondere von Frauen und Kindern nicht bagatellisieren, aber auch nicht in schematischen Geschlechterstereotypen stecken bleiben.
Buchbesprechung: Sabine Gleß: Die Reglementierung von Prostitution in Deutschland
Kriminologische und sanktionsrechtliche Forschungen Bd. 10, (Duncker & Humblot), Berlin 1999, 182 S.
Sabine Gleß leistet mit ihrer Dissertation einen materialreichen Einblick in ein dunkles Kapitel der Rechtsgeschichte, das mit der Aufklärung begann und heute mit den im Schlusskapitel vorgestellten Reformen überwunden werden soll. Es ist die Geschichte der staatlichen Kontrolle, Ausgrenzung und Kriminalisierung von weiblichen Prostituierten und BordellwirtInnen bei einer gleichzeitigen Tolerierung der Prostitution als einer für nützlich gehaltenen Einrichtung. Nach einem kurzen Rückblick auf die Ständegesellschaft des ausgehende Mittelalters, die "unehrliche" Gewerbe ebenso als Bestandteil der Gesellschaft anerkannte wie "ehrliche" Gewerbe, und in der dementsprechend weiblichen Prostituierten und Betreibern von "Frauenhäusern" noch ein fester Platz im sozialen Gefüge zugewiesen war, beginnt die eigentliche Darstellung mit dem Beginn der durch die Aufklärung geprägten Polizeigesetzgebung (S. 15-46). Es folgen die Darstellung der Reichsgesetzgebung im Kaiserreich (S. 47-75), die Reformbestrebungen in der Weimarer Republik (S.76-87), der Nationalsozialismus (S. 90-100) und die Entwicklung und aktuelle Rechtslage in der Bundesrepublik (S.101-133).
Buchbesprechung: Annette von Kalckreuth: Geschlechtsspezifsche Vielfalt im Rundfunk
Schriften zur Gleichstellung der Frau Bd. 24, NOMOS-Verlag 2000
Die Gründe dafür, dass Gleichberechtigung im Geschlechterverhältnis bis heute ausbleibt, sind vielfältig. Ein Grund ist die Stereotypisierung und Sexualisierung von Frauen, die sich nicht nur in juristischen Fallkonstruktionen findet, sondern auch in den Medien. Wie dagegen auf der Grundlage gegebenenfalls nachzubessernden Rechts vorgegangen werden kann, zeigt Annette von Kalckreuth in ihrer Augsburger Dissertation.
Zeitgewinn durch das Internet - Nützliche Internetadressen
"... 185.112 Treffer im Internet, das kann doch wohl nicht wahr sein "... stöhnt eine Rechtsanwältin, die das erste Mal im Internet Informationen zum § 613 BGB sucht. Keine Seltenheit, was die Rechtsanwältin im Umgang mit dem Internet hier erlebt, denn das weltweite Netz bietet mittlerweile auch für den juristischen Bedarf eine dermaßen große Fülle an juristischen Informationen, daß man/frau schon genau wissen muß, wie man/sie sucht.
Um Frustrationserlebnissen und vielen Fehlern bei der Suche im Internet vorzubeugen, ist es sehr ratsam, sich vor der Recherche zu überlegen, mit welcher Methode man/frau die Informationen suchen wird. Denn das Internet bietet hier eine Reihe von Alternativen:
Aufruf des djb zur erweiterten Rechtsmittelbefugnis für die Nebenklage
Mit dem 6. StrRG vom 26.1.1998 hat der Gesetzgeber den selbständigen Tatbestand der Vergewaltigung (§ 177 StGB a.F.) in eine bloße Strafzumessungsvorschrift mit Regelbeispielen umgewandelt (§ 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB n.F.). Entgegen den ausdrücklichen Bedenken mehrerer Sachverständiger bei der Anhörung im Rechtsausschuß wurde die erzwungene Penetration nicht als Qualifikation geregelt (vgl. hierzu BGH, StV 98,381).
Mir ist nicht bekannt, daß der Rechtsausschuß die Bundesregierung - wie im Fall des § 179 StGB zur Problematik eines wirksamen Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung von behinderten Frauen und Männern - aufgefordert hätte, nach 3 Jahren über die gerichtliche Praxis zu berichten. Eine solche Bestandsaufnahme ist jedoch dringend auch hier notwendig.