Presseerklärungen vom 21.9.2001 zu den Angriffen auf die USA und vom 15.11.2001 zur Einbeziehung afghanischer Frauen in die anstehenden Entscheidungsprozesse
Presseerklärung vom 21. September 2001 zu den Angriffen auf die USA
Das Netzwerk Women Living under Muslim Laws (WLUML) möchte den Opfern, ihren Familien und dem Volk der Vereinigren Staaten [...] das tiefste Mitgefühl ausdrücken. Unser Mitleid kommt schon deshalb aus tiefstem Herzen, weil viele, die durch das Netzwerk der WLUML verbunden sind, Terror und die damit einhergehende Zerstörung am eigenen Leibe erfahren haben. [...]
Wir wissen, dass weltweit staatliche und nicht-staatliche Gewalt und Terrorakte gegen Unbeteiligte zu beobachten sind. Und wir sind uns insbesondere dessen bewusst, dass die menschlichen Opfer des Terrorismus häufig im Namen von Religionen und Glaubenssystemen gefordert werden. All dies bezeichnen wir als Verbrechen gegen das Prinzip der Achtung des zivilen Lebens.
D Obligatorische Mediation und das Versprechen der Selbstbestimmung
Mediation erlaubt es den Beteiligten, für sich selbst zu sprechen und eigene Enrscheidungen zu treffen. Diese Selbstbestimmung kann die Beteiligten stärken. Strukturelle Macht, wie sie für die streitige Gerichtsbarkeit charakteristisch ist, wird in zweierlei Weise ausgehebelt: es gibt keinen außenstehenden Enrscheidungsträger, und die Klienten sind nicht in der Position der passiven Empfänger von anwaltlichen Ratschlägen und Entscheidungen. Sie können vielmehr eigenständig nach Alternativen suchen, Optionen entwickeln und Enrscheidungen treffen. Im Rahmen privater, freiwilliger Mediationen habe ich festgestellt, dass viele sagen, sie hätten sich für eine Mediation enrschieden, damit sie selbst die Verantwortung für ihr Schicksal übernehmen und nicht ihr Anwalt. So kann Mediation ganz unmittelbar die hierarchische professionelle Art, in der Familienrecht üblicherweise praktiziert wird, unterlaufen.
Die Normen der Sexualordnung, die Frage, wie gehen Frauen mit ihrer Sexualität und Lust in einem gewalttätigen Umfeld um, verbinden Alltagsnormen und "offizielle" Rechtsnormen. Hier lässt sich die Trennung zwischen so genannter Privatsphäre und öffentlicher Rechtssphäre nicht mehr aufrechterhalten. Jeder gewaltsame Übergriff - wo auch immer - lässt Frauen an ihre eigenen Gefährdungen denken, jeder Gerichtsprozess macht strukturelle Gewalt durch Recht, die Traditionen eines männlichen Vergewaltigungsrechts und die Männerphantasien über die freiwillige Einwilligung von Frauen in Gewaltverhältnisse sichtbar. Frauen erleben in diesem Bereich das Verstummen der Sprache, die Verdrehung ihrer Worte, aber auch die Kraft, eigene Wünsche durchzusetzen und eigene Definitionsmacht zu haben. In diesem Bereich wirkt die patriarchale Trennlinie zwischen Alltagsnormen und Recht, zwischen Recht und Gerechtigkeit künstlich und falsch; die Auseinandersetzung mit den Gewaltverhältnissen als allgemeines, als politisches Problem wird unumgänglich.
Seit Mitte der achtziger Jahre haben Feministinnen und unter ihnen auch die Juristinnen sich mit den modernen Reproduktionstechnologien befasst. Die Anknüpfungspunkte waren und sind dabei die Fragen nach der Rechtssubjektivität von Frauen und, damit eng verbunden, nach dem Selbstbestimmungsrecht für Frauen.
Staat und Gesellschaft tun sich schwer, Frauen in allen Lebenslagen, also auch dann, wenn sie schwanger sind, oder Kinder bekommen haben, also unzweifelhaft Frauen sind, die volle Rechtssubjektivität zuzugestehen. Immer dann, wenn es um den so wichtigen "Nachwuchs" geht, können die Frauen eigentlich nicht aus der männlichen Vormundschaft entlassen werden. Volle Rechtssubjektivität zu erhalten, bedeutete für Frauen dabei nicht mehr, als den Zustand zu erreichen, den jeder Mann ohnehin mit Erreichen des 18. Lebensjahres innehat. Doch das geht offensichtlich nicht, denn wie wir wissen - so stellte es einst schon Frau Süssmuth fest: "Die Selbstbestimmung der Frau kann nicht so weit gehen, dass sie allein entscheidet".
Preis: 3.00 EUR
Urteil des LAG Baden-Württemberg mit Anmerkung von Leni Breymaier
Das beklagte Land wird verpflichtet, die Klägerin für die Amtszeit als Frauenvertreterin von ihren dienstlichen Aufgaben in einem Umfang von 100% einer Vollzeitarbeitskraft freizustellen.
Eine abschließende Schiedsklausel im Gesetz verstößtgegen das grundsätzliche Verbot der Vereinbarung von Schiedsabreden in Arbeitssachen (§§ 4 i. V. m. 101-110 ArbGG). Nach diesen Bestimmungen sind lediglich Tarifvertragsparteien befugt, Schiedsgerichtsvereinbarungen zu treffen.
LAG BaWü, Urt. v. 16.11. 2000 - 22 Sa 11/00
Urteil des BGH, 12. Zivilsenat, vom 13.06.2001 - XII ZR 343/99
Anmerkung:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer seit langem erwarteten Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur sog. Anrechnungsmethode aufgegeben und entschieden, dass die - für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen (§ 1578 BGB) - sog. ehelichen Lebensverhältnisse in einer Alleinverdienerehe nicht, - wie das Gericht es früher gesehen hatte -, allein durch das Erwerbseinkommen des einen Ehegatten, sondern genauso auch durch die Leistungen desjenigen Ehepartners bestimmt werden, der während der Ehe den Haushalt führt.
Preis: 1.50 EUR
Urteil des VG Ansbach
Aussageverhalten bei Traumatisierung / Frauenspezifische Fluchtgründe
1. Zur politischen Verfolgung einer kurdischen Frau durch türkische Sicherheitskräfte.
2. Zur Bewertung der Aussage einer durch seelische, sexuelle und körperliche Mißhandlung traumatisierten Frau; hier: Glaubwürdigkeit auch bei Widersprüchen und Steigerungen.
Urteil des VG Ansbach vom 17.3.2000 - AN 17 K 98.31944
Buchbesprechung: Carmen Leicht-Scholten, Das Recht auf Gleichberechtigung im Grundgesetz. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1949 bis heute
Campus Verlag, Frankfurt a.M. New York 2000, 268 S.
Wer wollte daran zweifeln, daß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein zentraler Bestimmungsfaktor für die Entwicklung der Gleichstellung von Frauen in der Bundesrepublik ist? Von der regierungsamtlichen Politik meist mißachtet konnte sich die Bezugsnorm im Grundgesetz immer nur insoweit in der Praxis egalitätsförderlich entfalten, als das Bundesverfassungsgericht es zuließ oder forderte, bisweilen scheiterten aber auch reformerische Vorstöße oder wurden stark behindert wie im Fall der Abtreibung. In der Rechtswissenschaft existieren bereits einige fundierte Analysen, vor allem zur Entwicklung der Dogmatik des Art. 3 Abs. 2 GG. Im Unterschied dazu hat sich hier nun eine Sozialwissenschaftierin, genauer eine Politologin, daran gemacht, näher zu untersuchen, "inwiefern die Interpretation der Verfassungsnorm gesellschaftlichen Wandel widerspiegelt bzw. wie sich gesellschaftliche Veränderungen auf die Interpretation der Verfassungsnorm auswirken". (S. 18)
Nach längerer Zeit fand wieder einmal ein Feministischer Juristinnentag in Hamburg statt, in angenehmen Räumlichkeiten, umsichtig und engagiert ausgerichtet von der Hamburger Organisationsgruppe. Wer wollte, konnte am Freitag bei Hafen- oder Stadtrundgang der Stadt Hamburg näher kommen.
Eröffnet wurde der 27. Feministische Juristinnentag nach einem Grußwort der 2. Bürgermeisterin der Freien und Hansestadt Hamburg, Frau Christa Sager, mit einem eindrucksvollen Bericht von Monika Hauser von "Medica mondiale e. V." zur Situation der Frauen im Kosovo.
Zum Projektbericht der ÖTV: Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit
Die Auswertung des ÖTV-Projektes ,,Aufwertung von Frauentätigkeiten - Diskriminierungsfreie Bewertung von (Dienstleistungs-)Arbeit" liegt jetzt vor.
Gertraude Krell, Andrea-Hilla Carl und Anna Krehnke verglichen - im Auftrag der ötv - jeweils frauen- und männerdominierte Tätigkeiten.