Ausgabe 2

Inhaltsverzeichnis 2/2004

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Susan Emmenegger

Die Frau als Bürgin – zum Problem der weiblichen Schuldenfalle

Per Ende 2003 betrug die Gesammtsumme der von Banken mit Sitz in der Schweiz vergebenen Kredite an private Haushalte rund 280 Milliarden Euro. Die Vergabe eines Kredits erfolgt in aller Regel unter der Bedingung, dass dafür Sicherheiten bestellt werde. Ein mögliches Sicherungsinstrument ist die Bürgschaft (Art. 492 Abs. 1OR, § 765 BGB). Bürgschaften sind in der Regel unentgeltliche Verträge. Auf der Bürgerinnenseite kann die Bürgschaft also nur Nachteile bringen. Dennoch werden solche Verträge abgeschlossen., typischerweise in folgender Fallkonstellation: Der Ehemann oder Lebenspartner benötigt für persönliche oder berufliche Zwecke einen Bankkredit. Die Bank macht die Vergabe von der mittellosen Ehe- oder Lebenspartnerin abhängig. Solange der Schuldner seiner Kreditverpflichtung nachkommt, hat die Bürgin nichts zu befürchten. Was aber, wenn er dies nicht tut? Dann belangt die Bank die Ehe- oder Lebenspartnerin aus dem Bürgschaftsvertrag, wodurch dieser ein Leben auf dem Existenzminimum droht.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerfG

Durch Eheschließung erworbener Name kann Ehename einer neuen Ehe werden

1. § 1355 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit er ausschliesst, dass Ehegatten zum Ehenamen einen durch frühere Eheschlieung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.

2. Bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1355 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass dann, wenn die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt einen vom einem der Ehegatten in einer früheren Ehe erworbenen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen wolllen, jeder Ehegatte vorläufig bis zur gesetzlichen Neuregelung den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen behält.

3. Der Beschluss des Kammergerichts vom 26.11.1996 - 1 W 7237/95 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1 in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.

4. Di Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 wird verworfen.

Urt. d. BVerfG v. 18.2.2004, 1 BvR 193/97

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Urteil des BGH mit Anmerkung von Ulrike Breil

Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen, hier bezüglich nachehelichen Unterhalts und Ausgleichs des Zugewinns

Urteil des BGH v. 11.2.2004 XII ZR 265/92

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Beschluss des BGH

Die Vorauspfändung (Dauerpfändung) von Kontoguthaben für zukünftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig

BGH Beschluss v. 31.10.2003 - IX aZB 200/03

Preis: 1.50 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Kein Vorrang der gemeinsamen vor der alleinigen Sorge

Bei zwischen den Eltern bestehenden Konflikten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, z.B. Umgangsrecht und Vermögenssorge, gebietet das Wohl des Kindes die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
Beschluss des OLG Hamm v. 18.12.2003  3 UF 184/03

Aus den Gründen:
Die Parteien streiten um die elterliche Sorge des am 8.5.1999 geborenen gemeinsamen Kindes. Die Parteien, die am 21.11.1997 geheiratet haben, leben seit Februar 2000 getrennt. Nach der Trennung fanden Umgangskontakte des Antragsgegners mit dem Kind in der elterlichen Wohnung statt. Über deren Verlauf besteht zwischen den Parteien Streit.

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Urteile des VerwG Aachen

Politische Verfolgung wegen drohender Genitalverstümmelung

Eine drohende politische Verfolgung ist mangels inländischer Fluchtalternativen zu bejahen, wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Frau in ihrem Heimatland eine Genitalverstümmelung erleidet.
Urteil des VerwG Aachen v. 12.8.2003 -2 K 1140/02.A - n.rkr.

Aus dem Tatbestand:
Die 36 Jahre alte Klägerin ist  nigerianische Staatsangehörige und gehört der Pfingstbewegung an. Sie ist die Ehefrau eines abgelehnten Asylbewerbers aus einer Königsfamilie im Bundestaat F./Nigeria, dessen Asylverfahren seit dem 29.11.2000 rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, und die Mutter u.a. der minderjährigen Klägerin, über deren Anerkennung als Flüchtling durch Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 2 K 1924/00.A entschieden worden ist.

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Urteile des LG Frankfurt a.M.

Erhebliche Freiheitsstrafen im Strafverfahren wegen Vergewaltigung

Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. v. 8.5.2003 - 5/17 KLs 4721 Js 233381/02

Zum Sachverhalt:
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, an die Nebenklägerin ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro zu bezahlen

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Urteil des AG Frankfurt a.M.

Rückzahlung des gesamten Reisepreises einer Pauschalreise bei Vergewaltigung durch den Hotelmasseur in der Massagekabine des Hotels

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. v. 18.9.2003 - Az: 31 C 2383/01-83

 

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Feministisches Rechtsinstitut e.V. in Hamburg im März feierlich eröffnet

Das Feministische Rechtsinstitut, ein neuer bundesweiter Knotenpunkt der Kommunikation zum Thema Frauen und Recht, stellt sich und seine Arbeit mit einem festlichen Auftakt im Museum für Kommunikation in Hamburg am 26. März 2004 vor und öffnet sich für weitere Mitarbeiterinnen und Interessierte. Die Aktualität der Auseinandersetzung von Frauen mit dem Recht arbeitet Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M., die den ersten deutschen Lehrstuhl für Öffentliches Recht & Geschlechterstudien an der Humboldt-Universität zu Berlin innehat, in ihrem Eröffnungsvortrag heraus, den wir im Folgenden dokumentieren.

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Susanne Baer

Festrede zur Eröffnung des Feministischen Rechtsinstituts Unverbesserlich oder zeitgemäß -Zum Verhältnis von Feminismus und Recht heute

Feminismus .. das klingt schon so: furchtbar radikal, bisschen zu provokativ, zu kämpferisch, auch: altbacken, unspannend, wenig charmant, ein bisschen vorgestrig. Die Frauenbewegung ist tot - oder zumindest schon sehr oft tot gesagt worden - und die politische Analyse, die von Frauenbewegungen entwickelt eben diese auch prägt, also "der" Feminismus ist ein Negativattribut geworden: "Feminismus" - dem Begriff haftet das Unzeitgemäße, Überflüssige, Einseitige, polarisierende, Männer ausgrenzende, zu weit gehende, es übertreibende an. Wo alle doch von Gender sprechen, was soll den dann im Jahr 2004 ein "feministisches Rechtsinstitut"?

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