Eingangsstatement zum Forum "Gesetz und Religion"
auf dem FJT am 8.5.2004 in Frankfurt/Main
Wenn Religion die Bedeutung bzw. Intention hat, die
vollständige Unterstellung der Frau unter die Autorität des Mannes zu
gewährleisten, kann ich für die Religions- bzw. Glaubensfreiheit keine
uneingeschränkten Sympathien erübrigen. Dies gilt für alle Religionen, für die
die Gleichberechtigung von Mann und Frau keine Selbstverständlichkeit ist,
sondern im Gegenteil mit religiösen Vorschriften die Ungleichheit gar
untermauert wird.
Eingangsstatement zum Forum "Gesetz und Religion" auf dem 20. FJT am 8.5.2004 in Frankfurt/Main
I. Einführung
Warum tun sich Linke und Feministinnen so schwer mit der Glaubensfreiheit? Normalerweise zählen sie doch gerade zu denen, die Grundrechte hochhalten. Nach meiner Auffassung tragen dazu drei Gründe bei:
1. In der modernen Gesellschaft des heutigen Deutschlands spielt für einen Großteil der Gesellschaft die Religion und insbesondere das Einhalten religiöser Regeln keine Rolle mehr. Allenfalls existiert Religion als je eigene Form der Spiritualität - wie etwa die Hinwendung zu östlichen Religionen, zur New-Age-Esoterik oder zu einer eklektischen Mischung verschiedener Elemente zeigt. Für Viele gilt, dass sie sich ihre Religion selbst definieren und damit auch selbst bestimmen, welche Regeln sie einhalten wollen oder nicht; Religion und Spiritualität werden zur privaten Verfügungsmasse. Mit dieser Entwicklung geht einher ein Verlust an Verständnis für diejenigen, die sich aus religiöser Überzeugung traditionellen Regeln unterwerfen.
1. Einleitung
In prekären und sensiblen Bereichen wie dem Sexualstrafrecht tritt der Einfluß von Moralvorstellungen besonders massiv zutage. So trug dieser Deliktskatalog im österreichischen StGB, unbeschadet umfassender Novellierungen in den vergangenen Jahren, den Titel "Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit"; erst seit 1. 5.2004 wird der 10. Abschnitt des Besonderen Teiles als "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung" bezeichnet. Schützenswertes Rechtsgut waren demnach bislang konventionelle Vorstellungen eines allgemeinen (und insofern nur schwer faßbaren),Sittlichkeitsempfindens', nicht die Freiheit des Individuums auf sexuelle Autonomie. Signifikant auch die Kollokation dieses Abschnittes, nach wie vor im Anschluß an "Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie"; besser würde er zu den inhaltlich korrelierten Delikten gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit passen. M. Perrot hat zu Recht bemerkt: "Die Frau ist nicht Rechtssubjekt. Sie ist Subjekt der Familie".
Nach zähem Ringen im Vermittlungsausschuss, hat der Bundestag Ende des letzten Jahres doch noch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt beschlossen.
Ein wesentlicher Teil der "Neuerungen" im Kündigungsschutz besteht allerdings in der Wiedereinführung von Regelungen, die bereits 1996 durch die Kohl-Regierung erlassen und 1999 von Rot-Grün aufgehoben worden sind.
Diese Gesetzesänderungen sind am 1.1.2004 in Kraft getreten.
Ein weiteres Gesetz, welches Auswirkungen auf den Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen hat, ist das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.
Die wesentlichen das Arbeitsrecht betreffenden Änderungen sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.
Für den Sonderfall, dass während der Zeit des Beschäftigungsverbots nach § 6 MuSchG die Vierjahresfrist abläuft und allein dadurch ein zuvor bereits laufender Alg-Anspruch erlischt, ist eine Ausnahme von der bisher unbedingten Geltung der Frist des § 147Abs.. 2 SGB III zuzulassen.
Urteil des BSG 21.10.2003, Az: B 7 AL 28/03 R
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum ab dem 19. Februar 1999. Streitig ist, ob ein zuvor bestehenderAlg-Anspruch gemäß § 147 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erloschen ist.
Wird aufgrund unzureichender bzw. fehlerhafter Beratung durch das Sozialamt verspätet der Anspruch auf Alhi geltend gemacht, wird dieses Versäumnis der Agentur für Arbeit zugerechnet und die Leistungsberechtigte ist im Rahmen des sozialrechtlichen Wiederherstellungsampruchs so zu stellen, als sei sie richtig beraten worden und hätte ihre Ansprüche rechtzeitig geltendgemacht.
Urteil des SG Berlin vom 6.2.04 - S 58 AL 2107/03
Aus dem Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Klägerin nach Ablauf eines dreijährigen Erziehungsurlaubs Anspruch auf Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Preis: 1.50 EUR
Urteil des EuGH
Gleiches Entgelt während des Mutterschaftsurlaubs
1. Soweit das von der Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs bezogene Entgelt zumindest teilweise anhand des Lohnes bestimmt wird, den sie vor Beginn dieses Urlaubs erhalten hat, gebietet 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136EG bis 143 EG ersetzt worden), dass eine Lohnerhöhung, die zwischen dem Beginn des Zeitraums, für den der Referenzlohn gezahlt worden ist, und dem Ende dieses Urlaubs erfolgt, in die Lohnbestandteile einbezogen wird, die für die Berechnung der Höhe dieses Entgelts berücksichtigt werden. Das gilt nicht nur für den Fall, dass diese Erhöhung rückwirkend für den Zeitraum gilt, für den der Referenzlohn gezahlt worden ist.
2. Wenn es keine einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung gibt, ist es Sache der zuständigen nationalen Stellen, die Modalitätenfestzulegen, nach denen unter Beachtung aller gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und insbesondere der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in die Lohnbestandteile, die zur Bestimmung der Höhe des de rArbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs zustehenden Entgelts dienen, eine vor oder während dieses Urlaubs eingetretene Lohnerhöhung einzufließen hat.
Urteil des EuGH vom 30.03.2004, C 147/02 (Alabaster)
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld und unbezahlter Sonderurlaub
1. Für den Anspruch der Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse, sondern das Bestehen des sozialrechtlichen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an.
2. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entfällt nicht für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs 2 MuSchG wegen eines vereinbarten Sonderurlaubs unter Wegfall der Hauptleistungspflichten geruht hat. Vielmehr ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur bis zur vereinbarten Beendigung des unbezahlten Sonderurlaubs ausgeschlossen.
BAG, Urteil vom 25.2.2004,5 AZR 160/03
Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Ausschreibung einer Stelle
Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten - z.B. der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit - und verletzt dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten in der Regel zuzurechnen.
BAG, Urteil vom 5.2.2004, 8 AZR 112/03
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c Nr. 1 BGB), wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit weder erwerbstätig war noch den gemeinsamen Haushalt überwiegend versorgt, sondern auf Kosten des anderen Ehegatten eine Berufsausbildung absolviert hat, die es ihm ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssicherung zu verschaffen.
BGH, 24.3.2004 - XII ZB 27/99 -OLG Harnm, AG Dortmund
Die Berufung auf mangelnde Leistungsfähigkeit aufgrund Inhaftierung wegen sexuellen Missbrauchs ist unzulässig
AG Nürnberg vom 13.8.2004 - 111 F 3850/03
Kerima Kostka: Im Interesse des Kindes? Elterntrennung und Sorgerechtsmodelle in Deutschland, Großbritannien und in den USA
Eigenverlag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Frankfurt am Main, 2004, ISBN 3-89983-127-6
Das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 01.07.1998 führte zu gravierenden Änderungen in Praxis und Rechtsprechung in bundesdeutschen Scheidungsfällen. Vorgegebenes Ziel der Reform - in der Folge flankiert von weiteren Gesetzen, bspw. Bundeserziehungsgeldgesetz, Gewaltschutzgesetz - war die Verbesserung der RechtsteIlung der Kinder durch die Stärkung der Elternautonomie, die Vorgabe symbolischer Leitbilder und den Ausbau pädagogischer Interventionen. Dahinter stand die Hoffnung, mit gesetzlichen Regelungen das Verhalten von Eltern in Scheidungsfällen entsprechend diesem Ziel zu steuern. Angestrebt wurde, durch die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge mehr Kooperation zwischen den Eltern, mehr Unterhaltszahlungen und mehr Umgangskontakte des nicht betreuenden Elternteils, in der Regel des Vaters, zu erreichen.
Frauen, Zivilisationen und Rechtssysteme: Neuer trinationaler M.A.-Studiengang
Master-Studium an den Universitäten Marrakesch, Foggia und Graz
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Karl-Franzens-Universität in Graz (Koordinatorin Univ.-Prof.in Evelyn Höbenreich) hat gemeinsam mit ihrer (seit 2001) Partnerfakultät an der Università degli Studi in Foggia (Italien) (Kontraktorin Dr.in Rita Sarao) und der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät an der Université Cadi Ayyad in Marrakesch (Marokko) (Partnerin Univ.-Prof.in Fatiha Sahli) ein EU-gefördertes TEMPUS- Projekt vorbereitet, das im Juni 2003 bewilligt wurde (www.etf.eu.int). Mit den seit 1990 durchgeführten TEMPUS-Programmen versucht die Europäische Union, in nicht-assoziierten Partnerländern die Reformprozesse im Hochschulbereich zu unterstützen (z. B. Lehrplanentwicklung, Uni-Management, Aufbau von Institutionen). In der jüngsten, im Juni 2002 begonnen Phase hat die EU dieses Programm auf den Mittelmeerraum erweitert (Tempus/ MEDA), wodurch ,Anrainer' wie etwa Ägypten, Jordanien, Libanon, Syrien, die Länder des Maghreb, das palästinensische Autonomiegebiet eingebunden sind. Informationen unter http://www.etf.eu.int bzw. http://www.etf.eu.intltempus.nsf.