Ausgabe 2

Inhaltsverzeichnis

Sabine Berghahn
Von der Familienpolitik zur Frauenpolitik und zurück … 

Urteil des EuGH
Anrechnung von Mutterschaftsurlaub auf die Dienstzeit von Beamten

Ute Sacksofsky
Geschlechterquote bei Betriebsratswahlen – Zum Vorlagebeschluss des LAG Köln an das Bundesverfassungsgericht

Beschluss des BAG
Betriebsratswahl – Geschlechterquote

Beschluss des BVerwG
Anzahl von Frauen und Männern im Personalratsvorstand

Ute Wellner
Beschäftigtenschutzgesetz in der Praxis – Forschungsbericht des BMFSFJ

Urteil des BVerwG
Sexuelle Belästigung einer Soldatin durch Vorgesetzten

Beschluss des VG Meiningen
Dienstenthebung eines Professors wegen sexueller Belästigung im Einzelunterricht

Urteil des VG Freiburg
Abschiebeschutz für Iranerin – Zwangsverlobung

Urteil des AG-FamG Bochum
Alleiniges Sorgerecht bei mangelhafter Kommunikation 

Buchbesprechung von Alexandra Goy
SOLWODI e.V.: Grenzüberschreitendes Verbrechen – Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Schutz, Beratung und Betreuung von Gewalt- und Menschenhandelsopfern

Buchbesprechung von Sibylla Flügge
Uschi Baaken u.a.: Jenseits des Tabus – Neue Wege gegen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt an Hochschulen

Sabine Berghahn

Von der Familienpolitik zur Frauenpolitik und zurück ...

In der Anfangszeit der Bundesrepublik gab es Meinungsverschiedenheiten unter Juristen zum grundrechtsdogmatischen Verhältnis von Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GG. So wurde von konservativer Seite ein Primat der Institutionsgarantie für Ehe und Familie gegenüber der Gleichberechtigung der Geschlechter behauptet.2 Nach der von Elisabeth Selbert angezettelten Debatte im Parlamen- tarischen Rat und den Waschkörben voller Eingaben außerparlamen- tarischer Frauen ahnte man, welche Sprengkraft ein auf die ganze Rechtsordnung bezogenes Gleichberechtigungsgebot wohl haben würde und versuchte daher dieser Gefahr für die traditionelle Geschlechter- ordnung mit einer hierarchisierten Grundrechtskonkurrenz im wahrsten Sinne des Wortes „Herr“ zu werden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil EuGH, Richtlinie 76/207/EWG

Anrechnung von Mutterschaftsurlaub auf die Dienstzeit von Beamten

Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht einer nationalen Regelung entgegen, die einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub im Hinblick auf die Bedingungen für den Zugang zur Beamtenlaufbahn nicht dieselben Rechte zuerkennt wie die, die den übrigen erfolgreichen Bewerbern desselben Einstellungsauswahl- verfahrens zuerkannt werden, indem der Dienstantritt dieser Arbeit- nehmerin auf das Ende des Mutterschaftsurlaubs verschoben wird, ohne die Dauer dieses Urlaubs für die Berechnung ihres Dienstalters zu berücksichtigen.

Preis: 3.00 EUR

Ute Sacksofsky

Geschlechterquote bei Betriebsratswahlen

Zum Vorlagebeschluss des LAG Köln an das Bundesverfas- sungsgericht
In den letzten Jahren erreichte eine neue Facette der Frauenförderung die Gerichte: die Sicherstellung einer Mindestbeteiligung von Frauen am Betriebsrat. § 15 Abs. 2 BetrVG bestimmt, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn dieser aus mindestens dreiMitgliedern besteht. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung war bisher Gegenstand mehrerer Gerichtsentschei- dungen und zahlreicher Stellungnahmen in der Literatur.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss BAG, §§ 15, 19 BetrVG vom 23.7.2001, § 15 BetrVGDV, §§ 24., 26 PostPersRG, §§ 1, 4, 6WahlO Post 2002, Art. 3 und 9 GG

Betriebsratswahl – Geschlechterquote

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. In dem Betrieb „TelekomTraining Center“ der zu 3) beteiligten Arbeit- geberin, einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, das neben Arbeitnehmern auch von der Deutschen Bundespost übernommene Beamte beschäftigt, fand vom 27. bis 29.Mai 2002 eine Betriebsratswahl statt, aus der der zu 2) beteiligte Betriebsrat hervorging. Nach dem Wahlausschreiben vom 12. April 2002 war ein aus 17 Mitgliedern bestehender Betriebsrat zu wählen. Die Wahl wurde als Gruppenwahl mit den Gruppen der Beamten und der Arbeitnehmer durchgeführt. Auf die Gruppe der Beamten entfielen neun, auf die Gruppe der Arbeitnehmer acht Sitze.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss BVerwG, §§ 18, 24 MBG SH

Anzahl von Frauen und Männern im Personalratsvorstand

In der Zeit vom 28. bis 30. April 2003 fand dieWahl zum Personalrat der Stadt Flensburg, dem Beteiligten zu 1, statt. Nach dem vomWahlvorstand am 5. Mai 2003 festgestellten Wahlergebnis waren acht Frauen und fünf Männer gewählt. In der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1 vom 14. Mai 2003 kandidierten für den Vorstand drei Frauen und fünf Männer. Gewählt wurden eine Frau und fünf Männer. Anschließend wurden der Vorsitzende des Beteiligten zu 1 sowie eine Stellvertreterin und zwei Stellvertreter gewählt.

Preis: 3.00 EUR

Ute Wellner

Beschäftigtenschutzgesetz in der Praxis

Forschungsbericht des BMFSFJ
Das Beschäftigtenschutzgesetz (kurz BeschSchG) ist seit September 1994 in Kraft. Der Sachverhalt der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz hat damit eine gesetzliche Anspruchsgrundlage und rechtliche Regelung erfahren.Wie dasGesetz sich in der betrieblichen Praxis und Rechtsprechung bisher ausgewirkt hat, dazu gab es bislang keine Erkenntnisse. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat daher eine rechtstatsächliche Untersuchung in Auftrag gegeben. Untersuchungsgegenstand war die Anwendung des Gesetzes in der betrieblichen Praxis von 1994 bis zum Ende des Jahres 2002, eine Auswertung der seitdem ergangenen Rechtsprechung und Interviews mit den Akteurinnen und Akteuren der Rechtsdurchsetzung. Ziel der Untersuchung sollte es sein, die Rechtswirklichkeit angemessen zu erfassen und mögliche Probleme bei derUmsetzung des Gesetzes zu analysieren, umden Gesetzeserfolg bewerten zu können und eventuell Handlungsempfehlungen auszusprechen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil BVerwG, Art. 1 Abs. 1 GG, §§ 10, 12, 17 SG, 38, 58, 91 WDO, 1, 2 BeschSchG, 31 WStG

Sexuelle Belästigung einer Soldatin durch Vorgesetzten

Der Soldat, einHauptfeldwebel, verschickte wiederholt belästigende SMS mit teilweise sexuellem Inhalt an eine Untergebene. Das Truppendienst- gericht verhängte gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von zweieinhalb Jahren. Der Senat wies die Berufung des Soldaten zurück. Der Vertreter des Bundeswehr- disziplinaranwalts nahm seine Berufung zu Beginn der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung des Soldaten zurück.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss VG Meiningen, § 42 DisziplinarG Thüringen

Dienstenthebung eines Professors wegen sexueller Belästigung im Einzelunterricht

Durch die sexuelle Belästigung seiner Studentinnen im Einzelunterricht verletzt ein Professor an einer Musikhochschule seine Dienstpflichten in einem Maße, dass eine sofortige vorläufige Dienstenthebung bei Reduzierung der Bezüge um 50% gerechtfertigt ist. Der […] 1941 geborene Antragsteller steht seit dem 08.12.1991 als Beamter auf Lebenszeit mit der Besoldungsgruppe C 3 in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis beim Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und ist seit dem 19.02.1993 als Professor an derHochschule fürMusik „... ...“ inW. tätig. Er ist verheiratet und hat drei in den Jahren 1974, 1978 und 1980 geborene Kinder.

Preis: 3.00 EUR

Urteil VG Freiburg, § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG)

Abschiebeschutz für Iranerin – Zwangsverlobung

Eine Iranerin, die mit einem älteren Mann, der im Staatsdienst steht, verheiratet werden soll und bereits erheblichen sexuellen Übergriffen durch diesen ausgesetzt war, darf nicht in den Iran abgeschoben werden. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids des Bundesamts, mit dem der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AusIG zugesprochen wurden.

Preis: 3.00 EUR

Urteil AG-FamG Bochum, §§ 1601, 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB

Alleiniges Sorgerecht bei mangelhafter Kommunikation

Der Antragsteller hat die kubanische Staatsangehörigkeit, die Antrags- gegnerin ist Deutsche. Nachdem der Antragsteller im November 2002 nach Deutschland kam, schlossen die Parteien am 27.2.2003 die Ehe miteinander. Aus der Ehe ist der am 4.9.2003 geborene Sohn R. hervorgegangen. Seit dem 10.5.2004 leben die Parteien voneinander getrennt. Zum damaligen Zeitpunkt ist der Antragsteller aus der vormals ehelichen Wohnung ausgezogen.

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung von Alexandra Goy

Grenzüberschreitendes Verbrechen – Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Schutz, Beratung und Betreuung von Gewalt- und Menschenhandelsopfern – Ein Handbuch für die Praxis

Der Verein SOLWODI e. V. – Solidarity with women in distress (Solidarität mit Frauen inNot) – stellt seit 1988 Beratungsstellen und Schutzwohnungen fürMigrantinnen zur Verfügung, die in Deutschland in Not geraten sind. In Zusammenarbeit mit der französischenOrganisation „LeNid“ und der luxemburgischen Gruppe „SMTU“ führte er einjähriges Projekt zum Thema „Schutz, Beratung und Betreuung von Gewaltopfern und Opferzeugeninnen bei Menschenhandel“ durch.

Preis: 3.00 EUR

Buchbesprechung von Sibylla Flügge

Jenseits des Tabus – Neue Wege gegen sexualisierte Diskriminierung

Der Band dokumentiert Beiträge einer Tagung, die von der Kommission „Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt“ der Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (Bu-KoF) veranstaltet worden war, sowie weitereMaterialien. Zentrales Thema ist die Forderung, Studierende vor sexueller Belästigung am Studienplatz effektiver zu schützen, was nach geltenderRechtslage insbesondere dann kaum möglich ist, wenn diese von anderen Studierenden ausgeht.

Preis: 3.00 EUR