Sabine Berghahn Von der Familienpolitik zur
Frauenpolitik und zurück …
Urteil des EuGH Anrechnung von Mutterschaftsurlaub auf die
Dienstzeit von Beamten
Ute Sacksofsky Geschlechterquote bei Betriebsratswahlen – Zum
Vorlagebeschluss des LAG Köln an das Bundesverfassungsgericht
Beschluss des BAG Betriebsratswahl – Geschlechterquote
Beschluss des BVerwG Anzahl von Frauen und Männern im
Personalratsvorstand
Ute Wellner Beschäftigtenschutzgesetz in der Praxis –
Forschungsbericht des BMFSFJ
Urteil des BVerwG Sexuelle Belästigung einer Soldatin durch
Vorgesetzten
Beschluss des VG Meiningen Dienstenthebung eines Professors wegen
sexueller Belästigung im Einzelunterricht
Urteil des VG Freiburg Abschiebeschutz für Iranerin – Zwangsverlobung
Urteil des AG-FamG Bochum Alleiniges Sorgerecht bei mangelhafter
Kommunikation
Buchbesprechung von Alexandra
Goy SOLWODI e.V.: Grenzüberschreitendes Verbrechen
– Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Schutz, Beratung und Betreuung
von Gewalt- und Menschenhandelsopfern
Buchbesprechung von Sibylla
Flügge Uschi Baaken u.a.: Jenseits des Tabus – Neue
Wege gegen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt an Hochschulen
In der Anfangszeit der Bundesrepublik gab es Meinungsverschiedenheiten unter Juristen zum grundrechtsdogmatischen Verhältnis von Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GG. So wurde von konservativer Seite ein Primat der Institutionsgarantie für Ehe und Familie gegenüber der Gleichberechtigung der Geschlechter behauptet.2 Nach der von Elisabeth Selbert angezettelten Debatte im Parlamen- tarischen Rat und den Waschkörben voller Eingaben außerparlamen- tarischer Frauen ahnte man, welche Sprengkraft ein auf die ganze Rechtsordnung bezogenes Gleichberechtigungsgebot wohl haben würde und versuchte daher dieser Gefahr für die traditionelle Geschlechter- ordnung mit einer hierarchisierten Grundrechtskonkurrenz im wahrsten Sinne des Wortes „Herr“ zu werden.
Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht einer nationalen Regelung entgegen, die einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub im Hinblick auf die Bedingungen für den Zugang zur Beamtenlaufbahn nicht dieselben Rechte zuerkennt wie die, die den übrigen erfolgreichen Bewerbern desselben Einstellungsauswahl- verfahrens zuerkannt werden, indem der Dienstantritt dieser Arbeit- nehmerin auf das Ende des Mutterschaftsurlaubs verschoben wird, ohne die Dauer dieses Urlaubs für die Berechnung ihres Dienstalters zu berücksichtigen.
Zum Vorlagebeschluss des LAG Köln an das Bundesverfas- sungsgericht
In den letzten Jahren erreichte eine neue Facette der Frauenförderung die Gerichte: die Sicherstellung einer Mindestbeteiligung von Frauen am Betriebsrat. § 15 Abs. 2 BetrVG bestimmt, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn dieser aus mindestens dreiMitgliedern besteht. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung war bisher Gegenstand mehrerer Gerichtsentschei- dungen und zahlreicher Stellungnahmen in der Literatur.
Preis: 3.00 EUR
Beschluss BAG, §§ 15, 19 BetrVG vom 23.7.2001, § 15 BetrVGDV, §§ 24., 26 PostPersRG, §§ 1, 4, 6WahlO Post 2002, Art. 3 und 9 GG
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. In dem Betrieb „TelekomTraining Center“ der zu 3) beteiligten Arbeit- geberin, einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, das neben Arbeitnehmern auch von der Deutschen Bundespost übernommene Beamte beschäftigt, fand vom 27. bis 29.Mai 2002 eine Betriebsratswahl statt, aus der der zu 2) beteiligte Betriebsrat hervorging. Nach dem Wahlausschreiben vom 12. April 2002 war ein aus 17 Mitgliedern bestehender Betriebsrat zu wählen. Die Wahl wurde als Gruppenwahl mit den Gruppen der Beamten und der Arbeitnehmer durchgeführt. Auf die Gruppe der Beamten entfielen neun, auf die Gruppe der Arbeitnehmer acht Sitze.
In der Zeit vom 28. bis 30. April 2003 fand dieWahl zum Personalrat der Stadt Flensburg, dem Beteiligten zu 1, statt. Nach dem vomWahlvorstand am 5. Mai 2003 festgestellten Wahlergebnis waren acht Frauen und fünf Männer gewählt. In der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1 vom 14. Mai 2003 kandidierten für den Vorstand drei Frauen und fünf Männer. Gewählt wurden eine Frau und fünf Männer. Anschließend wurden der Vorsitzende des Beteiligten zu 1 sowie eine Stellvertreterin und zwei Stellvertreter gewählt.
Forschungsbericht des BMFSFJ
Das Beschäftigtenschutzgesetz (kurz BeschSchG) ist seit September 1994 in Kraft. Der Sachverhalt der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz hat damit eine gesetzliche Anspruchsgrundlage und rechtliche Regelung erfahren.Wie dasGesetz sich in der betrieblichen Praxis und Rechtsprechung bisher ausgewirkt hat, dazu gab es bislang keine Erkenntnisse. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat daher eine rechtstatsächliche Untersuchung in Auftrag gegeben. Untersuchungsgegenstand war die Anwendung des Gesetzes in der betrieblichen Praxis von 1994 bis zum Ende des Jahres 2002, eine Auswertung der seitdem ergangenen Rechtsprechung und Interviews mit den Akteurinnen und Akteuren der Rechtsdurchsetzung. Ziel der Untersuchung sollte es sein, die Rechtswirklichkeit angemessen zu erfassen und mögliche Probleme bei derUmsetzung des Gesetzes zu analysieren, umden Gesetzeserfolg bewerten zu können und eventuell Handlungsempfehlungen auszusprechen.
Der Soldat, einHauptfeldwebel, verschickte wiederholt belästigende SMS mit teilweise sexuellem Inhalt an eine Untergebene. Das Truppendienst- gericht verhängte gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von zweieinhalb Jahren. Der Senat wies die Berufung des Soldaten zurück. Der Vertreter des Bundeswehr- disziplinaranwalts nahm seine Berufung zu Beginn der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung des Soldaten zurück.
Durch die sexuelle Belästigung seiner Studentinnen im Einzelunterricht verletzt ein Professor an einer Musikhochschule seine Dienstpflichten in einem Maße, dass eine sofortige vorläufige Dienstenthebung bei Reduzierung der Bezüge um 50% gerechtfertigt ist. Der […] 1941 geborene Antragsteller steht seit dem 08.12.1991 als Beamter auf Lebenszeit mit der Besoldungsgruppe C 3 in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis beim Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und ist seit dem 19.02.1993 als Professor an derHochschule fürMusik „... ...“ inW. tätig. Er ist verheiratet und hat drei in den Jahren 1974, 1978 und 1980 geborene Kinder.
Eine Iranerin, die mit einem älteren Mann, der im Staatsdienst steht, verheiratet werden soll und bereits erheblichen sexuellen Übergriffen durch diesen ausgesetzt war, darf nicht in den Iran abgeschoben werden. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids des Bundesamts, mit dem der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AusIG zugesprochen wurden.
Der Antragsteller hat die kubanische Staatsangehörigkeit, die Antrags- gegnerin ist Deutsche. Nachdem der Antragsteller im November 2002 nach Deutschland kam, schlossen die Parteien am 27.2.2003 die Ehe miteinander. Aus der Ehe ist der am 4.9.2003 geborene Sohn R. hervorgegangen. Seit dem 10.5.2004 leben die Parteien voneinander getrennt. Zum damaligen Zeitpunkt ist der Antragsteller aus der vormals ehelichen Wohnung ausgezogen.
Der Verein SOLWODI e. V. – Solidarity with women in distress (Solidarität mit Frauen inNot) – stellt seit 1988 Beratungsstellen und Schutzwohnungen fürMigrantinnen zur Verfügung, die in Deutschland in Not geraten sind. In Zusammenarbeit mit der französischenOrganisation „LeNid“ und der luxemburgischen Gruppe „SMTU“ führte er einjähriges Projekt zum Thema „Schutz, Beratung und Betreuung von Gewaltopfern und Opferzeugeninnen bei Menschenhandel“ durch.
Der Band dokumentiert Beiträge einer Tagung, die von der Kommission „Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt“ der Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (Bu-KoF) veranstaltet worden war, sowie weitereMaterialien. Zentrales Thema ist die Forderung, Studierende vor sexueller Belästigung am Studienplatz effektiver zu schützen, was nach geltenderRechtslage insbesondere dann kaum möglich ist, wenn diese von anderen Studierenden ausgeht.