Malin Bode
Der Wechsel auf die Zukunft – Der Beitrag des Elterngeldes zum weiblichen Individuum
Beschluss des BVerfG
Mutterschutzzeit ist Anwartschaftszeit
Barbara Degen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – Tanzschritte auf dem Weg zur Gerechtigkeit im Erwerbsleben
Beschluss des BVerfG
Vornamensänderung für Ausländer/innen
Beschluss des BVerfG
AGB-Inhaltskontrolle bei Arbeit auf Abruf
Beschluss des OLG Hanm
Alleiniges Sorgerecht bei Kommunikations- und Kooperationsproblemen
Beschluss des OLG Hamm
Alleiniges Sorgerecht bei Kooperations- und Kommunikationsproblemen
Beschluss des AG Bremen
Kein Umgangsrecht des Kindsvaters wegen Stalking
Urteil des AG Grevesmühlen
Freiheitsstrafe und Schmerzensgeld für Stalking
Beschluss des AG München
Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit
wegen Untätigkeit nach einem Gewaltschutzantrag
Necla Kelek
Seyran Ates und die Folgen
Susette Jörk
Buchbesprechung – Katja Nebe: Betrieblicher Mutterschutz ohne Diskriminierung.
Die RL 92/85 und ihre Konsequenzen für das deutsche Mutterschutzrecht
Doris Liebscher, Anne Kobes
Aktuelle Literatur zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – Sammelrezension
Programm des 33. Feministischen Juristinnentages in Bielefeld
Der Beitrag des Elterngeldes zum weiblichen Individuum
In den letzten drei Tagen wurde ich bei Gericht gleich zweimal von den bei Gericht Anwesenden in beklagendem Ton darauf angesprochen, dass das neue Gesetz ja einen Systemwechsel mit sich bringe. Bei dem neuen Gesetz handelt es sich um das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).1 Es zeichnet sich dadurch aus, dass es von seiner Entwicklungsgeschichte heran die weibliche Lebenswelt anknüpft. Es geht darum, dass Kinder von Frauen geboren werden und anschließend in der ersten Zeit ihres Lebens von zumeist ihren Müttern versorgt werden, die jetzt aber im Gegensatz zum bisherigen Erziehungsgeld, sofern sie berufstätig sind, für 12 Monate Zahlungen ähnlich dem Arbeitslosengeld I erhalten können. Es sind u.a. auch Lockangebote für junge Väter im Gesetz enthalten, um sie für etwa 8 Wochen ihrem Kind näher zu bringen.
Es ist mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar, wenn Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt werden.
Beschluss d. BVerfG v. 26.3.2006 – 1 BvL 10/01
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es verfassungswidrig war, dass nach dem zwischen 1998 und 2002 geltenden Arbeitsförderungsrecht Zeiten, in denen Mütter wegen des gesetzlichen Mutterschutzes eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung unterbrachen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld unberücksichtigt blieben. […]
Ursprung des Familienernährermodells
Das System der Unterhaltssicherung durch Familienund Sozialrecht wurde seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes weitgehend umstrukturiert. Die Erfindung des „Generationenvertrags“ als Basis der Altersversorgung 1957,2 die Einführung des gesetzlichen Anspruchs auf Sozialhilfe 1961, die weitgehende Anpassung des Ehe- und Scheidungsrechts an den Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern 1977 und schließlich die Hartz-Reform 2005 waren die wesentlichsten Meilensteine. In den letzten Jahrzehnten wurde die Institution der Ehe durch eine Pluralisierung der Lebensformen immer stärker relativiert. Nicht verheiratete Paare wurden Ehepaaren in vieler Hinsicht gleich gestellt. Es erhebt sich daher die Frage, ob die Ehe noch als Muster und zentrale Legitimation für Unterhaltsansprüche taugt.
Am16.10.2006 fand die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts statt.1 Die Sachverständigen lieferten zur Vorbereitung eine schriftliche Stellungnahme ab, die auf der website des Rechtsausschusses veröffentlicht wurde,2 und hatten am 16.10.06 nach einer fünfminütigen Kurzdarstellung ihrer Positionen Fragen der Abgeordneten zu beantworten.
STREIT veröffentlicht meine schriftliche Stellungnahme in gekürzter Form...
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinen erstehelichen Kindern unterhaltspflichtiger Vater in zweiter Ehe Hausmann sein darf.
2. Bei berechtigter Hausmanntätigkeit richtet sich der Unterhaltsanspruch der erstehelichen Kinder nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen.
3. Nebenerwerbstätigkeit und Taschengeldanspruch als Quellen für Kindesunterhalt. (Urteil des BGH vom 5.10.2006 – XII ZR 197/02)
Aus dem Sachverhalt: Die Parteien streiten um Kindesunterhalt für die Zeit ab Februar 2001. Der am 27. April 1990 geborene Kläger zu 1 und der am 19. August 1991 geborene Kläger zu 2 sind Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Der Beklagte ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind seine Kinder Am., geboren am 25. Mai 1997, An., geboren am 21. September 1998, und P., geboren am 25. Juli 2001, hervorgegangen. Die zweite Ehefrau des Beklagten ist Diplompädagogin und betreibt ein Kleinstheim für psychisch auffällige Kinder. Aus dieser Tätigkeit erzielt sie ein bereinigtes Nettoeinkommen, das sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zuzüglich des Vorteils mietfreienWohnens im Eigenheim in Höhe von monatlich 1.200 DM auf monatlich 4.893,70 DM bzw. 2.502,11 Euro beläuft.
Preis: 3.00 EUR
Urteil AG München §§ 1601, 1602, 1603 BGB; 280, 286, 288, 291 BGB
AG München vom 03.05.2006 Az 511 F 7960/05 Leitsätze: […]
7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 zu Händen der gesetzlichen Vertreterin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von 166,93 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen seit 15.3.2006 die 5 Prozentpunkte über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 liegen.
8. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 zu Händen der gesetzlichen Vertreterin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von 171,00 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen seit 15.3.2006, die 5 Prozentpunkte über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 liegen. […]
Aus dem Sachverhalt: Die Kläger verlangen vom Beklagten die Bezahlung von Kindesunterhalt und Schadensersatz. Die Kläger sind die minderjährigen Kinder des Beklagten aus einer nichtehelichen Beziehung mit der gesetzlichen Vertreterin der beiden Kinder. Die Kinder sind einkommens- und vermögenslos und sind unterhaltsbedürftig.
I. Elterngeld statt Erziehungsgeld – ein Paradigmenwechsel
Mit Wirkung ab 1.1.2007 ist das bisherige Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5.12.20061 abgelöst worden. Kernpunkt der Gesetzesänderung ist die Einführung eines Elterngeldes anstelle des bisherigen Erziehungsgeldes.2 Das bisherige Erziehungsgeld war als öffentliche Sozialleistung konzipiert. Gem. § 5 Abs. 2 BErzGG war das Erziehungsgeld einkommensabhängig ausgestaltet. Zwar waren die Einkommensgrenzen, ab denen Erziehungsgeld entfiel, für den Bezug in den ersten 6 Lebensmonaten vergleichsweise hoch. Deutlich niedriger lagen die Einkommensgrenzen, ab denen eine Minderung eintrat, erst ab dem 7. Lebensmonat. Dennoch war das Erziehungsgeld insgesamt – wenn auch unabhängig von einer individuellen Bedürftigkeitsprüfung – mit seiner Anknüpfung an das Einkommen und damit an eine typisierte Bedarfssituation bedürftigkeitsorientiert. Eine Lohnersatzfunktion kam ihm nicht zu.
1. Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit kann während der Elternzeit geltend gemacht werden.
2. Der Arbeitnehmer hat bereits im Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit die Dauer der verlangten Elternzeit und den Umfang der Beschäftigung verbindlich anzugeben.
3. Der Arbeitgeber bestimmt die Verteilung der verringerten Arbeitszeit nach billigem Ermessen unter Abwägung seiner erheblichen betrieblichen Belange mit den Interessen des Arbeitnehmers. Ist der Arbeitnehmer wegen seiner familiären Einbindung auf eine bestimmte Lage seiner Arbeitszeit angewiesen, so gebührt seinen Interessen regelmäßig der Vorrang. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2006, 9AZR278/05)
Aus dem Sachverhalt: Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Teilzeitbeschäftigung während ihrer Elternzeit.
Viele der Annahmen, die der Reform des FGG zu Grunde gelegt wurden und sich am Cochemer Modell orientieren mögen teilweise ihre Berechtigung haben, können aber unter keinenUmständen auf die Situation von Frauen und ihren Kindern, die sich aus Gewaltbeziehungen trennen, übertragen werden. Eine Gewaltbeziehung ist gekennzeichnet durch eine spezifische Dynamik von Macht und Ohnmacht, die Auswirkungen auf die Beziehung des Misshandlers zur Frau, wie auch auf die Beziehung zu den Kindern hat.
Preis: 3.00 EUR
Buchbesprechung Lena Foljanty / Ulrike Lembke (Hrsg.):
Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2006; 357 Seiten
„Die Frauenfrage ist…in erster Linie…Rechtsfrage, weil nur von der Grundlage verbürgter Rechte… an ihre sichere Lösung überhaupt gedacht werden kann.“ (Anita Augspurg, 1895) Mit diesem Zitat beginnt das Studienbuch „Feministische Rechtswissenschaft“, in dem neun Nachwuchswissenschaftler/innen in die feministische Rechtswissenschaft einführen. Das AutorInnenkollektiv weist bereits einleitend darauf hin, dass nicht alle feministischen RechtswissenschaftlerInnen das Recht als geeignetes Mittel ansehen, die Gesellschaft zu verändern, halten aber fest, dass die Frauenbewegung zumindest auch zum Thema hat, die soziale Situation von Frauen im Recht und durch Recht sichtbar zu machen und zu verbessern und dass umgekehrt die feministische Rechtswissenschaft zumindest auch die Frauenfrage im Recht stellt. Es geht allerdings nicht allein um das weibliche Subjekt im Recht, sondern die AutorInnen verstehen feministische Rechtswissenschaft in einem weiten Sinn und befassen sich allgemein mit der Frage, wie Recht Machtverhältnisse und Ausschlüsse produziert und mit welchen Strategien Veränderungen dieser Machtverhältnisse möglich sind. Das Geschlechterverhältnis wird dabei als eine Form der Konstruktion von Ungleichheit betrachtet, neben anderen Kategorien wie Klasse oder Race.
Aus der 1997 geschlossenen und 2003 geschiedenen Ehe der Parteien ist die Tochter S. hervorgegangen. Die Antragsgegnerin hat noch zwei weitere minderjährige Kinder, L., geb. 1993, und W., geboren 1991. Die Antragsgegnerin hat sich im August 2001 von dem Antragsteller getrennt und war mit den drei Kindern zunächst in ein Frauenhaus gezogen. Seit der Trennung leben die Kinder ununterbrochen bei ihr, so auch S. Die Mutter hat mit Zustimmung des Vaters das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame
Tochter inne.
Bewilligt die Rentenversicherung Versicherten eine Rente wegen Erwerbsminderung, so geschieht das mit Abschlägen, indem der Zugangsfaktor für jedenMonat, für den die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,3%, maximal um 10,8% gekürzt wird. Diese Praxis hat das Bundessozial- gericht für Zeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres der versicherten erwerbsgeminderten Person im Urteil vom 16.05.2006 für gesetz- und verfassungswidrig erklärt. Abschläge dürfen danach nur bei Versicherten vorgenommen werden, die älter als 60 Jahre sind. Vorher ist eine ungekürzte Erwerbsminderungsrente zu zahlen.
Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige arabischer Volkzugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 8.11.2000 in das Bundesgebiet ein. Am 14.11.2000 beantragte sie die Gewährung von Asyl. [Der Asylantrag und 2 Anträge auf Feststellung von Abschiebehindernissen wurden abgelehnt.] Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.8.2002 wurde der Asylantrag abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, sowie mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung angedroht. Die hierauf eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.2.2004 – A 11 K 13083/02 -; VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 4.4.2003 – A 3 S 354/03).
Die Antragsteller, pakistanische Staatsangehörige, haben bereits […] Asyl beantragt. Die Asylanträge wurden sämtlich vollumfänglich unanfechtbar abgelehnt. Den Antragstellern wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Am 30.3.2005 stellten die Ausländer auf § 60 Abs. 1 AufenthaltsG beschränkte Anträge aufDurchführung
eines weiteren Asylverfahrens (Folgeanträge).
Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit, die wiederum eigenen Angaben zufolge mit ihrer Familie […] am 1.10.2002 auf dem Landweg kommend in die Bundesrepublik Deutschland gelangte und […] Asylantrag stellte.
Bei der Anhörung vor der Beklagten gab die Klägerin imWesentlichen an, sie habe seit eineinhalb Jahren nachts nicht mehr zu Hause geschlafen. Ihre Kinder hätten bei Nachbarn geschlafen. Sie hätte Kämpfern geholfen gegen die Wahabiten, diese hätten den ganzen Stammausrottenwollen. Sie habe auf der Liste der Wahabiten gestanden. Auch ihr Bruder und ihre Schwester seien umgebracht worden.Mit den Russen habe sie keine Probleme gehabt. Diese hätten jedoch am 7.9.2002 ihr Haus, als lediglich ihre Kinder anwesend gewesen seien, durchsucht.
Die […] Beschwerde der Antragstellerin […] hat Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 4 AufenthG zu erteilen, abgelehnt hat. Der Antragstellerin geht es vorliegend, worauf die Beschwerdebegründung zutreffen hinweist, nicht um die vorläufige Aussetzung einer Abschiebung, bei der im Regelfall das auf Erteilung einer Duldung gerichtete einstweilige Rechtsschutzbegehren als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache angesehen wird, sondern um die Aushändigung der schriftlichen Bescheinigung des Absehens von Vollstreckungsmaßnahmen (§§ 60 a Abs. 4, 77 Abs. 1 AufenthG).
Der Antrag der aus dem ehemaligen Jugoslawien / Kosovo stammenden Antragstellerin, den Antragsgegner imWege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu dulden, […] hat gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung Erfolg.
Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Kriege und gewaltsame Konflikte bringen großes Leid über dieZivilbevölkerung. Frauen sind davon in
doppelter Weise betroffen. Sie müssen nicht nur die Schrecknisse und Nöte ertragen, die mit jedem Krieg verbunden sind, sondern zusätzlich auch in ständiger Angst leben, verschleppt, vergewaltigt, misshandelt oder getötet zu werden. Sexuelle Gewalt kann eine von denKonfliktparteien gezielt verfolgte Kriegsstrategie sein, um Frauen bzw. ihre Familien und Gemeinschaften zu erniedrigen, zu bestrafen oder zu vertreiben. Wer überlebt, ist seelisch und körperlich gezeichnet, oftmals von der eigenen Familie verstoßen, im schlimmsten Fall auch noch mit HIV infiziert.
Preis: 3.00 EUR
Inhaltsverzeichnis
Birgit Beese
Frauenverdienste – Männerverdienste: wie weit liegen sie auseinander? oder: Wie breit ist der ,gender pay gap’ in Deutschland? 99
Gertrud Kühnlein
Auswirkungen der aktuellen arbeitsmarkt- und traifpolitischen Entwicklungen auf die Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse von Frauen in der Sozialen Arbeit 108
Urteil des ArbG Gelsenkirchen
Kündigung im Kleinbetrieb muss jedenfalls einleuchten 114
Urteil des SG Düsseldorf
Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes
zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) 115
Barbara Becker-Rojczyk
Der „Koran-Fall“ – Ein Erlebnisbericht 121
Verband alleinerziehender Mütter und Väter – VAMV Bundesverband e.V., Frauenhauskoordinierung
Gemeinsame Erklärung zum Regierungsentwurf eines FGG-Reformgesetzes (FGG-RG) 124
Frauenhauskoordinierung e.V.
Stellungnahme zum Entwurf des FGG-Reformgesetzes (Auszug) 129
Beschluss des AG Bremen
Kein Umgang bei Partnerschaftsgewalt; retraumatisierende Wirkung wiederholter Begutachtung 130
Urteil des BSG mit Anmerkung von Susette Jörk
Abschlag bei „vorzeitigem“ Bezug von Erwerbsminderungsrente 134
Urteil des VG Stuttgart
Keine Abschiebung einer Frau in den Iran, wenn keine Unterstützung durch den dortigen Familienverband zu erwarten ist 135
Bescheid des BAMF
Abschiebeverbot nach Pakistan wegen Misshandlung durch Ehemann 137
Urteil des BayVG München
Abschiebeverbot nach Tschetschenien 138
Beschluss des HessVGH
Anspruch auf Aushändigung einer Bescheinigung über die Duldung 140
Beschluss des VG Berlin
Retraumatisierung durch Abschiebung (hier: Kosovo) 141
Dokument
UN-Resolution 1325 – Frauen, Frieden und Sicherheit – konsequent umsetzen Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Nach der jüngsten europäischen Erhebung lag Deutschland unter 25 EU-Mitgliedstaaten mit einem Verdienstunterschied zwischen Männern und Frauen von 22% auf dem viertletzten Platz. Noch breiter ist die Lohn- und Gehaltskluft allein in Zypern, Estland und der Slowakei. Der europäische Durchschnitt liegt bei 15%.1 Mit welchen Konsequenzen dies einhergeht, verdeutlicht eine weitere europäische Vergleichsstudie, die nicht die Bruttogehälter, sondern den Nettostundenlohn zur Grundlage hat. Hiernach zählt Deutschland neben Frankreich, Belgien, Luxemburg und Litauen zu dem Cluster der EU-Mitgliedstaaten, das den höchsten Anteil an Frauen mit niedrigen Realeinkommen unter allen Beschäftigten und den geringsten Frauenanteil unter jenem mit hohem Realeinkommen ausweist.2 Doch nicht nur hinsichtlich der Breite des Einkommensunterschieds, auch hinsichtlich der Intensität der politischen Maßnahmen, auf diesen Einfluss zu nehmen, schneidet Deutschland im europäischen Vergleich extrem schlecht ab. Sowohl für die Bundesregierung wie für dieTarifvertragsparteien kommt dem
Thema nur eine geringe Priorität zu.
Traditionell gilt der Sozialsektor als Domäne der Frauenarbeit: „Soziale Arbeit ist weiblich“. Weit überwiegend sind in diesem Bereich Frauen beschäftigt – und deren Anteil ist umso größer, je prekärer die Beschäftigungsverhältnisse und je „einfacher“ die
Tätigkeiten eingestuft und bewertet werden, das heißt, je niedriger die Vergütungen sind.2 Dabei gelten die personenbezogenen, sozialen Dienstleistungen auch heute noch weithin nicht nur als traditionelle „typische“ Frauenberufe, sondern als für Frauen qua Geschlecht bzw. sozialisationsbedingt in besonderem Maße geeignet.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten sowie einen Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung. Die am 27.4.1965 geborene Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 1.9.1985 als Apothekenhelferin zu einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von etwa 1.810 Euro beschäftigt. Die Klägerin ist ihrem nicht erwerbstätigen Ehemann und einer achtjährigen Tochter gegenüber unterhaltsverpflichtet.
Im Betrieb des Beklagten sind regelmäßig außer der Klägerin noch eine ledige 59jährige, schwerbehinderte Apothekenhelferin in Vollzeit sowie eine Teilzeitreinigungskraft beschäftigt. Gelegentlich in Urlaubszeiten ist eine Aushilfskraft tätig.
Die am 26.01.1929 in Prag geborene Klägerin ist Jüdin undVerfolgte desNazi-Regimes und lebt nach Aktenlage seit 1946 in Palästina bzw. seit 1948 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit. Die Klägerin beantragte am 10.06.2003 bei der Beklagten […] die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Sie gab dabei im Antrag an, sie habe vom 13.09.1943 bis 18.05.1944 während ihres Aufenthaltes im Ghetto von Theresienstadt innerhalb desGhettos helferische Tätigkeiten in der dortigen Zahnklinik verrichtet, ohne dabei bewacht worden zu sein. Sie habe Materialien für zahnärztliche Zwecke vor- und zubereitet. Sie habe etwa 10 Stunden täglich gearbeitet. Bekommen habe sie dafür keinen Barlohn oder Sachbezüge, so ihre erste Angabe.
Bei meiner Mandantin handelt es sich um eine 25-jährige junge Frau, von Beruf Sachbearbeiterin, deutsche Staatsangehörige, in Deutschland geboren, aus einer marokkanischen Familie stammend. IhrenMann hat sie gegen denWunsch ihrer Eltern geheiratet. Es war die große Liebe. Aus der Ehe hat sie zwei Söhne, die jetzt drei und vier Jahre alt sind.
Aus der Vielzahl der in dem Gesetz enthaltenen Veränderungen sollen im Folgenden nur die Problemfelder herausgegriffen werden, die im Artikel 1 FGG-RG, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kinder und ihrer betreuenden Elternteile betreffen.
Mit Förderung des BMFSFJ unterstützen wir Frauenhäuser allerTräger bundesweit in ihrer Alltagspraxis und in ihren übergreifenden Interessen durch Information, Austausch und Vernetzung. Der Verein wird getragen durch die Bundesverbände von Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Diakonischem Werk, Dt. ParitätischenWohlfahrtsverband und Sozialdienst katholischer Frauen, denen insgesamt ca. 250 Frauenhäuser angeschlossen sind, sowie einzelne Frauenhäuser außerhalb derVerbände.Zu seinen wesentlichen
Aufgaben gehört, das Erfahrungswissen der Frauenhausmitarbeiterinnen zu bündeln und in die (Fach-)Öffentlichkeit, Verwaltung und Politik zu transportieren mit dem Ziel, Verbesserungen für betroffene Frauen und Kinder in der Rechts- und Verwaltungspraxis zu erreichen.
Eine Gleichstellungsbeauftragte kann sich im Klageverfahren nach § 22 BGleiG dagegen zur Wehr setzen, dass ihr Amt durch eine Verwaltungsentscheidung vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG durch ein – anderes – Amt ersetzt wird. Die Gleichstellungsbeauftragte kann im Klageverfahren nach § 22 BGleiG klären, welche Stelle zur Bescheidung ihrer Einsprüche zuständig ist. Für die Entscheidung, gestützt auf § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG, die Zahl von Gleichstellungsbeauftragten zu verringern und die Funktionen der Gleichstellungsbeauftragten auf weniger Gleichstellungsbeauftragte zu konzentrieren, ist auf Klage der Gleichstellungsbeauftragten, deren Amt ersetzt werden soll, zu prüfen, ob künftig eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten gewährleistet ist. Die Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn für das neue Amt eine angemessene Mindestausstattung bereits feststeht. Für die Angemessenheit der Vertretung der weiblichen Beschäftigten i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG genügt es nicht, auf die Regelungen in § 16 Abs. 3 S. 5 BGleiG zu verweisen. Ebenso wenig genügt es, darauf zu verweisen, die Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten könne später geklärt werden. Über Einsprüche einer Gleichstellungsbeauftragten muss in einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts immer der Vorstand entscheiden. Dies gilt auch in einer dreistufig aufgebauten Körperschaft wie z. B. der Bundesagentur für Arbeit. Urteil desVGFrankfurt a.M. v. 18.06.2007, 9 E 651/07 (n.rk.)
Urteil AG Wiesbaden, § 58 EheG in der bis 30.6.1977, Art. 12 Nr. 3 Abs. ersten Eherechtsreformgesetzes
Ist ein nachehelicher Unterhaltsanspruch in Höhe einer Quote vom Einkommen des Ehemannes vereinbart, ohne dass Krankenversicherungsbeiträge abgezogen und eigenes Einkommen der Ehefrau angerechnet wurde, und ist ein Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bei Wiederverheiratung vorgesehen, so besteht keine Abänderungsmöglichkeit bei Erhöhung der Krankenversicherungskosten oder Einsetzen der eigenen Altersrente der Unterhaltsberechtigten.
Urteil des AG Wiesbaden vom 13.7.07 – 530 F 116/06
Urteil AG Bochum, § 1684 Abs. 1 und Abs. 4 BGB
Zum Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters wegen Gefährdung des Kindeswohls, hier für die Dauer von zunächst neun Monaten
Urteil des AG Bochum vom 11.5.2007 – 86 F 286/06
Aus den Gründen:
I.
A.T. [geb. 8.8.1997; Zufügung d. Red.] ist der nichtehelichen Beziehung des Antragstellers und der Kindesmutter, T., hervorgegangen.Die Kindesmutter ist Inhaberin des alleinigen Sorgerechts. Die Kindeseltern trennten sich spätestens im Jahr 2004.Nach Angaben der Kindesmutter lebten sie bereits seit 2002 getrennt. Der Antragsteller verzog dann zu seiner Familie nach Frankfurt. […]
Bericht über den 33. Feministischen Juristinnentag in Bielefeld
Der 33. Feministische Juristinnentag fand in diesem Jahr vom 15. bis 17. Juni mit etwa 130 Teilnehmerinnen im Bielefelder Jugendgästehaus statt. Vor der Eröffnungsveranstaltung wurde Neueinsteigerinnen auch dieses Mal ein Überblick über die Geschichte und Struktur des FJT geboten. Anschließend fuhren die Teilnehmerinnen in die Universität, wo sie von der Gleichstellungsbeauftragten der Universität Bielefeld,Dr.Uschi Baaken, herzlich begrüßt wurden. In ihrem Eröffnungsvortrag über „Das Bild der Justitia – Füllhorn,Waage, Schwert – Justitia ist eine Frau“ forderte Dr. Barbara Degen die Zuhörerinnen auf, sie auf ihre Entdeckungsreise in die Räume der Gerechtigkeit zu begleiten. Ein Ausflug, der im Anschluss durch Betrachtung der gleichnamigen Ausstellung fortgesetzt werden konnte. Sie löste damit eine angeregte Diskussion unter anderem über die These aus, dass der Körper der Frau in der Geschichte als Symbol für ihre Ausgleichsfähigkeit verstanden wurde. Gestärkt durch einen Imbiss und umgeben von den Frauenbildern der Bielefelder Künstlerin Anne Flores, die auch das Poster und die diesjährigen „Sammeltassen“ für den FJT gestaltet hatte, wurden die Diskussionen anschließend in entspannter Atmosphäre fortgesetzt.
1. Der Wortlaut „allein erziehende Versicherte“ in § 45 Abs. 2 SGB V erfordert es nicht, für den Anspruch auf erhöhtes Kinderpflegekrankengels von 20 Tagen bei Erkrankung eines Kindes im Jahr auf das alleinige Sorgerecht abzustellen, sondern auf das tatsächliche Alleinstehen bei der Erziehung. 2. Allein erziehende Krankenversicherte i.S.v. § 45 Abs. 2 SGB V sind daher auch diejenigen Mütter, die bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge mit dem Kindesvater mit ihrem Kind im Haushalt zusammen leben und faktisch alleinstehend sind.
Fachhochschulverlag Frankfurt am Main 2008, 400 Seiten
Im Vorwort des Buches weisen die Autorinnen darauf hin, dass das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zwar bisher – erwartungsgemäß – keine Klagewelle ausgelöst hat, dafür aber eine Flut von Veröffentlichungen,die sich jedoch nicht in verständlicher Form an die wichtigsten Akteure im Bereich gesellschaftlicher Diskriminierung wenden: Die psycho-sozialen Fachkräfte, die direkt mit den betroffenen Menschen,benachteiligten Gruppen und ausgegrenzten Minderheiten arbeiten. Diese Lücke möchten die Autorinnen schließen. Das vorliegende Buch erfüllt nicht nur diesen Anspruch, sondern bietet darüber hinaus sowohl den in der Praxis tätigen Fachkräften als auch den in der Ausbildung befindlichen angehenden Sozialpädagoginnen und -pädagogen und den erfahrenen JuristInnen eine sehr umfassende und qualifizierte Handreichung.
Zur Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006
Für das deutsche Recht der Geschlechtergleichbehandlung stellte die europäische Gesetzgebung lange Zeit eine Quelle der Inspiration dar. Wenn es auch reichlich blauäugig oder zynisch sein mag, wie die Kommission zu behaupten, „die bestehenden Richtlinien [hätten] die rechtlichen Voraussetzungen für einen radikalen Wandel in den nationalen Rechtsvorschriften sowie in den Einstellungen und in der Praxis geschaffen“ – nach einer aktivistischen Phase der EWG in den 1970er Jahren, als zahlreiche Richtlinien zur Geschlechtergleichbehandlung verabschiedet wurden, haben viele Frauen das europäische Recht als Hebel benutzt, um auch in Deutschland Verbesserungen für die Geschlechtergleichstellung zu erreichen. In den Jahren nach 2000 kam mit der europäischen Gesetzgebung dann der Durchbruch für ein Antidiskriminierungsgesetz, wie es in Deutschland seit den 1970er Jahren immer wieder gefordert worden war.
Neue Entwicklungen in Entscheidungen der Zivilgerichte
Lange Jahre war die Rechtssprechung zu Schmerzensgeldern bei Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch äußerst zurückhaltend. Maßgebend waren i.d.R. mit dem Sexualdelikt verbundeneKörperverletzungen und Gesundheitsverletzungen. Dass mit den Sexualdelikten auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfolgt, wurde weder erwähnt, noch bei der Bemessung der Schmerzensgelder berücksichtigt. Gerade in Fällen des sexuellenMissbrauchs sollte jedoch der Eingriff in das Recht auf eine ungestörte sexuelle Entwicklung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Vordergrund der Betrachtung stehen, zumal in den typischen Fällen der Missbrauch ohne Gewaltanwendung auskommt, da er entweder vonVertrauenspersonen verübt wird oder das Vertrauen des Kindes bewusst erworben wird, um die Missbrauchshandlung ohne Gewaltanwendung begehen zu können. Das Ausmaß des hierdurch entstehenden Schadens für die Psyche und die soziale Entwicklung der oder des Geschädigten ist oft nur schwer absehbar. Mit dem 2002 neu eingeführten § 253 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber den gewandeltenWertvorstellungen der GesellschaftRechnung getragen und eine eigene Anspruchsgrundlage bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung geschaffen. Bei der Bemessung der Schmerzensgelder ist dies zu berücksichtigen und eine ausschließliche Orientierung an älterer Rechtssprechung daher nicht mehr zulässig.
Für die Bestimmung des zeitlichen Pflegeaufwandes zur Begründung der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI kommt es nicht allein auf die im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 14 SGB XI zu berücksichtigenden Hilfeleistungen an, sondern es findet auch der darüber hinausgehende zeitliche Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung Berücksichtigung, sofern er krankheits- oder behinderungsbedingt ist. Urteil des LSG NRW vom 03.06.2005, L 4 RJ 58/04
§ 17 Abs. 1 LGG (NRW), Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG
Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG muss die Gleichstellungsbeauftragte an Auswahlentscheidungen und Vorstellungsgesprächen auch dann mitwirken, wenn sich
nur noch Bewerberinnen in der engeren Wahl befinden. Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.06.20007, 6 A 5030/04
Preis: 3.00 EUR
STREIT - Feministische Rechtszeitschrift
Register für den 22.- 24. Jahrgang 2004-2006
I Sachregister
II Entscheidungsregister
III Autorinnen/Aufsätze
IV Dokumente
V Buchbesprechungen
Am 21. März 2007 meldete der Spiegel einen „Justizskandal“.
„Gewalt-Rechtfertigung mit Koran – Richterin
abgezogen“, hieß es in der Titelzeile. Darunter:
„Das Frankfurter Amtsgericht hat dem Antrag auf
Befangenheit gegen eine Richterin stattgegeben. Sie
hatte sich in einem Scheidungsverfahren auf den Koran
berufen und damit eheliche Gewalt gerechtfertigt.“
Mit diesem Beitrag soll dem daran sich anschließenden
Aufschrei kein weiterer hinzugefügt werden.
Er bemüht sich vielmehr um eine Einordnung der
Diskussion mit Blick auf die deutsche und – in diesem
Fall – marokkanische Rechtslage. Darüber hinaus
wird versucht, die in Bezug genommene Koransure
im Kontext islamischer Rechtsvorstellungen zu
erklären sowie die Grundgesetzkonformität der
Entscheidung zu erörtern.