Ausgabe 2

Inhaltsverzeichnis 2_2008

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Christine Bell und Catherine O’Rourke

Braucht der Feminismus eine Theorie der Übergangsjustiz?

Unter ‚Übergangsjustiz’ versteht man für gewöhnlich ein Maßnahmenpaket, mit dessen Hilfe Gesellschaften nach Beendigung eines gewalttätigen Konflikts versuchen, die Zuweisung von Verantwortlichkeiten für vergangene Geschehnisse vorzunehmen.
Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Idee der Übergangsjustiz ihren Ursprung in den Nürnberger Prozessen hat. Der Begriff selbst ist allerdings jüngeren Ursprungs und entstand nach 1990 im Zusammenhang mit dem Übergang, der sich in einigen Ländern von autoritären zu liberaldemokratischen Regierungsformen vollzogen hat. Während das Verständnis der Übergangsjustiz, das sich nach 1990 herausbildete, darauf abzielte, das Prinzip von Verantwortung für zurückliegende Handlungen in Gegenden zu tragen, die Konflikte hinter sich hatten und in denen zu diesem Zeitpunkt keine Verantwortlichkeitsmechanismen existierten, wird die ‚Normalisierung’ des Diskurses, die in letzter Zeit zu beobachten ist, von kritischen Theoretikerinnen – darunter auch von Feministinnen – als eine sehr viel ambivalentere Entwicklung betrachtet, die mit einem ausnahmezustandszentrierten Rechtsdenken, der Rechtfertigung internationaler Interventionen und der US-Hegemonie selbst verknüpft wird. Wie dem Wort ‚Übergang’ bereits zu entnehmen ist, dient die Übergangsjustiz einerseits einem instrumentellen politischen Zweck (nämlich dem, einen Übergang herbeizuführen); andererseits handelt es sich um eine besondere Form der Justiz, die nur für einen bestimmten begrenzten Zeitraum Gültigkeit hat.

Preis: 3.00 EUR

Claudia Müller-Hoff

Frauenbefreiung als Antikriegsstrategie? Wie eine Frauenorganisation im Krisengebiet Kolumbien gewaltfrei den Krieg bekämpft und den Frieden aufbaut

Zur Geschichte des Konflikts in Kolumbien und zur aktuellen Problematik der Zivilbevölkerung im Konflikt Kolumbien ist ein Land mit einer besonders gewaltvollen Geschichte. Seit den späten 60er Jahren, in denen, wie auch in anderen Weltregionen, linke Guerrillagruppen entstanden sind, ist der offene Konflikt nicht mehr abgebrochen. Neben den staatlichen Streitkräften gründeten sich illegale bewaffnete Gruppen zur „Selbstverteidigung“, um die Interessen der Großgrundbesitzer und anderer politischer und wirtschaftlicher Eliten abzusichern. Demnach ist der Konflikt nicht nur ein militärischer sondern auch ein sozialer Konflikt. Es sind diese paramilitärischen Gruppen, die für die überwiegende Zahl der Tausenden von Menschenrechtsverletzungen in Kolumbien verantwortlich gemacht werden. Mittlerweile sind auch weite Teile der legalen und illegalen Wirtschaftsstruktur sowie der Politik und staatlicher Institutionen paramilitärisch durchwirkt.

Preis: 3.00 EUR

Aufenthalt nach Vergewaltigung in der Haft / Ruanda

Urteil des VG Braunschweig, § 60 Abs. 1 AufenthG

Wird eine Gacaca-Gerichtsprotokollantin in Ruanda politisch motiviert unter Druck gesetzt, festgenommen und in der Haft vergewaltigt, steht ihr als politischer Flüchtling ein Aufenthaltsrecht gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zu.Urt. VG Braunschweig v. 29.9.2007, AZ: 7 A 60/07 rkr

Preis: 1.50 EUR

Kriegsopferrente unabhängig vom Wohnort

Urteil des EuGH, Art. 18 Abs. 1 EG

Leitsatz:
Zivile Kriegs- oder Repressionsopfer haben auch dann Anspruch auf staatliche Unterstützungen, wenn sie nicht die gesamte Zeit während des Leistungsbezugs im eigenen Staat, sondern im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnen. Es ist zwar legitim, dass ein Mitgliedsstaat mittels Voraussetzungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der betreffenden Person die Entschädigung, die zivilen Kriegs- oder Repressionsopfern gewährt wird, Personen vorbehält, bei denen ein gewisses Maß an Verbundenheit mit der Gesellschaft dieses Mitgliedsstaates bejaht wird. Allerdings ist Art. 18 Abs. 1 EG dahingehend auszulegen, dass diesem entgegensteht, den Leistungsbezug einer Unterstützung als Kriegs- oder Repressionsopfer daran zu knüpfen, für die gesamte Dauer des Leistungsbezuges sich nicht auch im Gebiet eines anderen Mitgliedsstates aufhalten zu dürfen.

Urteil desEuGHvom 22.5.2008, AZ: C- 499/06 „Nerkowska“

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Geschlechtsdiskriminierung und Versicherungsmathematik

Urteil des EuGH, Art. 141 EG, mit Anmerkung von Katharina Miller

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. März 2004, Lindorfer / Rat (T-204/01), wird aufgehoben, soweit mit ihm die Klage von Frau Lindorfer mit der Begründung abgewiesen worden ist, es liege keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor.
2. Die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 3. November 2000 über die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre von Frau Lindorfer wird aufgehoben.

Urteil des EuGH (Große Kammer) v. 11.09.2007, Maria-Luise Lindorfer gegen Rat der Europäischen Union, Rs C-227/04 P, Sammlung der Rechtsprechung 2007

Preis: 3.00 EUR

Selbstbehauptungstraining als Kassenleistung

Urteil des SG Konstanz, § 43 Abs. 1 SGB V, § 44 Abs. 1 SGB IX

Ein Mädchen mit geistiger Behinderung hat in der Phase der Pubertät gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein „Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungstraining nach Sunny Graf“.Bei Versorgungslücken bezüglich einer derartigen gesetzlichen Leistung kann die Versicherte auf nicht zugelassene Leistungserbringer zurückgreifen.Urteil des SG Konstanz vom 29.06.3007, S 8 KR 1641/05

Preis: 3.00 EUR

Arbeitslosengeld I für Schwangere bei mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot

Urteil SG Frankfurt/Main §§ 3 Abs. 1, 11 MuSchG; 119 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 126 Abs. 2 SGB III; Art. 6 Abs. 4 GG

1. Eine schwangere Frau, die einem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG unterliegt, hat ungeachtet dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld I-Leistungen.
2. Steht eine Schwangere wegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG dem Arbeitsmarkt i.S.v. § 119 Abs. 5 SGB III nicht zur Verfügung, wird diese Voraussetzung der Verfügbarkeit jedoch in entsprechender Anwendung der § 11 MuSchG und § 126 Abs. 2 SGB III fingiert.

Urteil SG Frankfurt/Main vom 8.12.2006, AZ: S 33AL 854/05

Preis: 3.00 EUR