2009

Ausgabe 1

Inhaltsverzeichnis 1/2009

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Helga Spindler

Wege, die Frauen aus der Armut führen – und solche, die sie nicht unbedingt aus der Armut führen

Die Beziehung zwischen Frauen und Armut sind ein altes und vielschichtiges Thema. Aktuell stellt sich die Frage, wie Armut im deutschen Sozialsystem erfasst und definiert wird, welche Hilfen der Sozialstaat bereitstellt und wie die Wege aus der Armut vorgestellt und unterstützt werden. Ausgehen kann man bei den Überlegungen dazu immer noch von der  Sozialhilfe im ehemaligen Bundessozialhilfegesetz (BSHG ), d.h. von einem Fürsorgesystem, mit dem der Staat nie ein üppiges Leben ermöglichen wollte, aber Verantwortung für seine ärmsten Mitglieder übernehmen und eine Mindestexistenzsicherung einschließlich gesellschaftlicher Teilhabe garantieren wollte; darüber hinaus zielte es auf die Überwindung von Armutslebenslagen durch vielfältige Unterstützungsleistungen und Beschäftigungsförderung.

 

Preis: 3.00 EUR

Stefanie Porsche

Aktuelle Rechtsprechung des EuGH zu Elternzeit und Mutterschutz und ihre Auswirkungen auf das deutschte Recht

1. Urteil des EuGH in der Rechtssache „Kiiski“ (Rs. C-116/06) zur Zulässigkeit der vorzeitigen Beendigung des Erziehungsurlaubs bei erneuter Schwangerschaft

In dem Urteil des EuGH vom 20.9.2007 hat dieser entschieden, dass Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG  und die Art. 8 und 11 Nr. 2 der Richtlinie 92/85/EWG  nationalen Regelungen über den Erziehungsurlaub entgegen stehen, die es untersagen, dass ein bewilligter Erziehungsurlaub zugunsten eines Mutterschaftsurlaubs bei erneuter Schwangerschaft verkürzt bzw. beendet werden kann.

Gegenstand dieser Entscheidung ist ein finnisches Vorlageverfahren; allerdings existiert mit § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG im deutschen Recht eine der finnischen Regelung entsprechende Norm, die sich mit der vorzeitigen Beendigung ders Elternurlaubs Elternzeit im Verhältnis zu den Mutterschutzregelungen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG befasst, so dass den Auswirkungen dieser Entscheidung auf das deutsche Recht nachzugehen ist. § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG bestimmt: Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. Teilweise wird vertreten, § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG sei mit diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen und folglich als europarechtswidrig anzusehen.  Demgegenüber wird diese Schlussfolgerung auch als zu weitgehend abgelehnt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EuGH

Verbot von kündigungsvorbereitenden Maßnahmen vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs

1. Art. 10 der Richtlinie 92/ 85/ EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/ 391/ EWG) ist dahin auszulegen, dass er nicht nur die Mitteilung einer auf der Schwangerschaft und/ oder der Geburt eines Kindes beruhenden Kündigungsentscheidung während der in Nr. 1 dieser Vorschrift vorgesehenen Schutzzeit verbietet, sondern auch untersagt, dass vor Ablauf dieser Zeit Maßnahmen in Vorbereitung einer solchen Entscheidung getroffen werden.

2. Eine auf der Schwangerschaft und/ oder der Geburt eines Kindes beruhende Kündigungsentscheidung verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 76/ 207/ EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, wann immer diese Kündigungsentscheidung auch mitgeteilt wird, und selbst dann, wenn sie nach Ablauf der in Art. 10 der Richtlinie 92/ 85 vorgesehenen Schutzzeit mitgeteilt wird. Da eine solche Kündigungsentscheidung sowohl gegen Art. 10 der Richtlinie 92/ 85 als auch gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 76/ 207 verstößt, muss die von dem Mitgliedstaat nach Art. 6 der letztgenannten Richtlinie zur Ahndung des Verstoßes gegen die genannten Bestimmungen gewählte Maßnahme mindestens der Maßnahme entsprechen, die im nationalen Recht zur Umsetzung der Art. 10 und 12 der Richtlinie 92/ 85 vorgesehen ist.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber alleinerziehender Mutter

Die Gesellschaft und auch die Arbeitgeberverbände können nicht einerseits die stark gesunkenen Geburtenzahlen beklagen und andererseits es unterlassen, auch im Arbeitsleben ein Umfeld zu schaffen, dass auch Arbeitnehmern Kinderbetreuung ermöglicht. Eine derartige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern ist sachlich gerechtfertigt und in Einzelfällen sogar geboten. Ein rechtlich und tatsächlich gangbarer Weg, den Kindesvater zu einem verstärkten Einsatz zu zwingen, ist nicht ersichtlich.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.11.2008, Az.: 2 Sa 217/08

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg

Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung bei der Beförderung, die durch Statistik indiziert ist

1. Statistische Angaben können grundsätzlich ein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts sein. Die Tatsache, dass bei dem beklagten Arbeitgeber ohne Ausnahme alle 27 Führungspositionen nur mit Männern besetzt sind, obwohl Frauen 2/3 der Belegschaft stellen, ist ein ausreichendes Indiz i.S.v. § 22 AGG (Geschlechtsdiskriminierung).

2. Der Arbeitgeber kann sich regelmäßig nur auf diejenigen Tatsachen zur sachlichen Rechtfertigung einer Beförderungsentscheidung berufen, die er zuvor im Auswahlverfahren nach außen hat ersichtlich werden lassen.

3. Der nach § 15 Abs. 1 AGG zu leistende materielle Schadenersatz ist die Vergütungsdifferenz zwischen der tatsächlich erhaltenen und der Vergütung, die auf der höherwertigen Stelle gezahlt wird. Dieser Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt.

4. Soweit die Klägerin bei der Beförderung wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden ist, liegt darin eine Herabwürdigung ihrer beruflichen Tätigkeit und zugleich eine Verletzung der Würde ihrer Person. Ein derartiger Eingriff ist regelmäßig schwerwiegend und verpflichtet zur Zahlung einer Entschädigung (hier 4.000 Euro für die Nichtbeförderung und 16.000 Euro für weitere, damit im Zusammenhang stehende Persönlichkeitsverletzungen).

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 26.11.2008, 15 Sa 517/08, n.rk., Leitsätze der Redaktion

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz

Weibliches Geschlecht als wesentliche Voraussetzung für Erzieherin im Mädcheninternat

Die Unverzichtbarkeit eines bestimmten Geschlechts im weiteren Sinne liegt vor, wenn die Scham gegenüber dem anderen Geschlecht relevant wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn Personen, die mit der Arbeitsleistung in Verbindung kommen, zur Wahrung ihrer Intimsphäre das andere Geschlecht zurückweisen.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil d. LAG Rheinland-Pfalz v. 20.03.2008, AZ: 2 Sa 51/08, nrk. / BAG = 8 AzR 536/08

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Brandenburg

Zur Herabsetzung und Befristiung des Aufstockungsunterhalts und Nachteilsausgleich nach langer Hausfrauenehe

Eine Berufspause führt jedenfalls bei gehobener beruflicher Qualifikation und früherer Leitungsposition in der Regel zu einem nachhaltigen beruflichen Nachteil, der als Aufstockungsunterhalt auf Dauer auszugleichen ist.

Die Ehefrau, die ihre Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt hat, soll auch nach der Scheidung für eine längere Übergangszeit an dem durch ihre Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, wenn die berufliche Weiterentwicklung des Ehemannes durch die Leistungen der Ehefrau in Haushaltsführung und Kinderbetreuung mit ermöglicht wurde.

Können die für eine Billigkeitsabwägung im Rahmen der Herabsetzung erheblichen Umstände noch nicht zuverlässig geklärt werden, so ist keine Fristsetzung für die Herabsetzung vorzunehmen.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des OLG Brandenburg vom 22.04.08 – 10 UF 226/07

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG München

Betreuungsunterhalt bei Kind im Grundschulalter

Spricht man dem betreuenden Elternteil eines Kindes im Kindergarten- und Grundschulalter Betreuungsunterhaltsansprüche ab, fordert man von diesem, sein gesamtes Leben an dieser Aufgabe auszurichten. Dagegen träfe den anderen Elternteil lediglich die Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt. Eine angemessene Lastenverteilung zwischen den grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichteten Eltern wäre damit in keiner Weise gewährleistet.

Überspannt man die Anforderungen, die an die Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils gestellt werden, trifft man damit unmittelbar auch das Kind und beraubt es unter Umständen einer Lebensperspektive, die es ohne die Trennung der Eltern gehabt hätte.

Keinesfalls kann nach dem Motto „von Null auf 100“ bereits ab dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts von der Mutter eines 6-jährigen Kindes sofort eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil d. OLG München v. 04.06.2008 – Az.: 12 UF 1125/07

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OLG Schleswig-Holstein

Aufstockungs- und Krankheitsunterhalt vorerst ohne Befristung

1. Für die Billigkeitsentscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs stellt § 1578 b BGB ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (hier: Antragsgegnerin hatte während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet). Zu berücksichtigen ist auch die Erkrankung eines Ehegatten, selbst wenn sie unabhängig von der Ehe eingetreten ist.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei müssen die Umstände, die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führen, feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist.

Urteil d. OLG Schleswig-Hostein v. 22.12.08, Az: 3 UF 100/08

Preis: 3.00 EUR

Frankfurter Erklärung vom 23.1.2009

zur Tarifpolitik für die Soziale Arbeit

Anlässlich einer Fachtagung in Frankfurt zu den gegenwärtig laufenden Tarifverhandlungen, bei denen es u.a. um die Entgeltordnung für Sozial- und Erziehungsberufe geht, stellen die Bundesarbeitsgemeinschaft der Hochschullehrer/innen des Rechts in den Fachbereichen der Sozialen Arbeit (BAGHR) und die von ihr eingeladenen Fachkräfte der Sozialen Arbeit Forderungen zur Eingruppierung von Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogen/innen.

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Programm des

35. FJT am 8.-10. Mai 2009 in Berlin

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Ausgabe 2

Inhaltsverzeichnis

Ausgabe 2/2009

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Monika Hauser

Dankesrede für den "Alternativen Nobelpreis" Right Livelihood Award

Dear Madam Speaker, dear Recepients, honorable Guests, Members of Parliament, your Excellencies, Lady and Gentlemen, dear Friends

Mit großer Freude nehme ich heute diese Auszeichnung entgegen. Für mich ist sie Anerkennung für fünfzehn Jahre Unbeirrbarkeit, ohne die wir von medica mondiale unsere Arbeit nicht hätten tun können – angesichts der täglichen und zahllosen Widerstände. Für diese Ehrung danke ich der Jury des Awards. Und ich danke meiner Familie und meinen Kolleginnen auf der ganzen Welt, dass sie unsere gemeinsame Vision mittragen, um eine bessere Welt für Mädchen und Frauen zu realisieren.

 

Preis: 3.00 EUR

Rita Schäfer

Internationale Frauenrechte – Frauenbewegungen stärken

Kongressbericht von der Internationalen Konferenz zu Frauenrechten und Entwicklung am 14.-17.11.2008 in Kapstadt

„The power of movements“ – „Die Macht der Bewegungen“ so lautete das Motto der internationalen Frauenrechtskonferenz, zu der das globale Netzwerk Association for Women’s Rights in Development (AWID) Aktivistinnen aus allen Kontinenten eingeladen hatte. Über 2200 Frauenrechtsaktivistinnen trafen sich Mitte November in Kapstadt, um eine Standortbestimmung vorzunehmen. Sie diskutierten, wie sie aktuelle Herausforderungen, z.B. eine steigende Zahl von Bürgerkriegen und Gewaltkonflikten, Fundamentalismus und HIV/AIDS, bewältigen können. Weltweit beeinträchtigen diese globalen Strukturprobleme die Verwirklichung von Frauenrechten. Um so intensiver setzten sich die Konferenzteilnehmerinnen mit Gemeinsamkeiten und Unterschieden der länderspezifischen Ausprägungen dieser Probleme auseinander und erörterten mögliche Gegenstrategien.

 

Preis: 3.00 EUR

Silke Studzinsky

Die Roten Khmer befahlen Zwangsheiraten und Vergewaltigungen

Aus einem Interview von Patricia Sellers mit Rechtsanwältin Silke Studzinsky, die zur Zeit in Pnom Penh im Rahmen des Programms „Ziviler Friedensdienst“ als Nebenklagevertreterin beim ECCC-Tribunal und als juristische Beraterin bei der kambodschanischen Menschenrechtsorganisation ADHOC arbeitet. In dieser Eigenschaft stellte sie namens einer Mandantin 2008 gegen fünf Hauptverantwortliche der Roten Khmer Strafanzeige wegen Verwirklichung des Tatbestandes der sexuellen Gewalt.

 

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Silke Studzinsky

Nebenklage vor den Extraordinary Chambers of the Courts of Cambodia (ECCC)

Herausforderung und Chance oder mission impossible?

I.  Einleitung
Die juristische Aufarbeitung der Roten Khmer-Herrschaft in Kambodscha vom 17.4.1975 bis zum 7.1.1979, in deren Verlauf ungefähr 2 Millionen Menschen umgekommen sind, hat begonnen. Fünf Mitglieder der damaligen Staatsführung befinden sich in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen im Fall gegen Kaing Guek Eav alias Duch sind gerade beendet. Er wird angeklagt wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Verletzung der Genfer Konventionen sowie Mord und Totschlag nach kambodschanischem Strafgesetz. Unter seiner Leitung wurden in dem Gefängnis TuolSleng (S 21) und Cheung Ek (Killing Fields) mindestens 12.380 Männer, Frauen und Kinder gefoltert, verhört, unter unmenschlichen Bedingungen gehalten und getötet. Die Hauptverhandlung gegen Duch beginnt voraussichtlich im März 2009.

 

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Urteil des VG Köln

Flüchtlingseigenschaft wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung alleinstehender Frau aus Afghanistan

Eine alleinstehende Frau, die nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan ohne Schutz durch (insbesondere männliche) Familienmitglieder wäre, wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt.
(Leitsatz der Redaktion)

 

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Urteil des VG Karlsruhe

Abschiebeschutz für alleinstehende Frau aus dem Irak

Die drohende Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung wegen nur unzureichender medizinischer Behandelbarkeit im Irak stellt ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar.
Zur Sicherheitslage von Frauen im Irak.
(Leitsätze der Redaktion)

 

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Urteil des VG Minden

Abschiebeschutz für sehbehinderte 66jährige Bäuerin aus Kamerun

Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, wenn sich eine alleinstehende ältere Frau im Herkunftsland weder eine (neue) wirtschaftliche Existenz aufbauen kann, noch die weiterhin notwendigen ärztlichen Behandlungen erlangen kann.
(Leitsatz der Redaktion)

 

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Urteil des VG Oldenburg

Abschiebeschutz für alleinerziehende Frau aus der Russischen Föderation

Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht, wenn eine alleinerziehende Mutter im Heimatstaat keine ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten und auch keine sozialen Netze hat.
(Leitsatz der Redaktion)

 

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Urteil des VG Stuttgart

Abschiebeschutz für Mutter mit vier Kindern aus dem Kosovo

Einer alleinerziehenden Mutter von vier Kindern, die den Minderheitengruppen der Roma/Aschkali/Ägypter angehört, ist es im Kosovo nicht möglich, sich und die Kinder zu ernähren, eine Unterkunft zu beschaffen und medizinische Versorgung zu erlangen.
Darüber hinaus ist eine Frau ohne jede familiäre Unterstützung im Kosovo besonders gefährdet, Opfer von Zwangsprostitution zu werden.
(Leitsätze der Redaktion)

 

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Anne Lenze

Das gesellschaftliche Existenzminimum auf dem Prüfstand

Anmerkung zu den Vorlagebeschlüssen des BSG und des Hessischen LSG wegen Rüge der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze in der Sozialhilfe

Die Höhe der Regelleistung der Grundsicherung – populär: Hartz-IV – ist für fast jeden Menschen in Deutschland von existentieller Bedeutung. Offensichtlich zunächst für jene ca. 6,5 Millionen Menschen, die von dem Betrag von derzeit maximal 351 Euro leben müssen. Dies sind im Sozialrecht die erwerbsfähigen Arbeitssuchenden im SGB II- und die nicht erwerbsfähigen Personen im SGB XII-Bezug, alte Menschen, die aufstockend zu ihrer geringen Rente Grundsicherung im Alter beziehen sowie Flüchtlinge, die noch niedrigere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Seit den 1990er Jahren orientiert sich außerdem der Gesetzgeber an den Regelsätzen der Sozialhilfe, um das steuerrechtlich zu verschonende Existenzminimums zu bestimmen. Seitdem markiert die Höhe der Regelleistung für die Steuerpflichtigen den Teil ihres Einkommens, in den der Staat nicht mit Steuern eingreifen darf. Mittlerweile ist selbst der Mindestunterhaltsbetrag, den getrennt lebende Elternteile für ihre Kinder zahlen, an die Höhe der Regelleistung der Kinder gekoppelt. Der Gesetzgeber ist stolz darauf, dass das gesellschaftliche Existenzminimum nun im Steuer-, Sozial- und Unterhaltsrecht vereinheitlich ist. Vereinheitlichung ist allerdings nur so lange eine schöne Sache, so lange das Niveau, auf dem angeglichen wird, sachgerecht ist. Daran bestehen nicht erst seit den Vorlagebeschlüssen des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.10. 2008 und des Bundessozialgerichts vom 27.01. 2009 erhebliche Zweifel.

 

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Vorlagebeschluss des LSG Hessen

Kinder-/Regelsätze verfassungswidrig

Das Statistikmodell ist nicht geeignet, die in einzelnen Entwicklungsphasen kumulativ auftretenden mehrbedarfe von Kindern adäquat zu decken.
Die Unterdeckung der Bedarfe von Familien und Kindern im SGBII-Bezug führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der Lern- und Bildungsfähigkeit der Kinder und zu ihrer sozialen Ausgrenzung.
Die hier nachgewiesenen schweren Fehler bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums wurden unbesehen, im Maßstab eins zu eins, in das Steuer- und Unterhaltsrecht übertragen.
(Leitsätze der Redaktion)

 

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Beschluss des AG-FamG Bremen

Alleinige Sorge nach gewaltgeprägter Beziehung

Der Kindesmutter ist es vor dem Hintergrund vielfältiger Gewalttaten ihres Mannes ihr gegenüber nicht zuzumuten, mit ihm weiterhin gemeinsam für die Kinder aktiv Verantwortung zu tragen.
Der von der Kindesmutter geplante Umzug in die Türkei kann zu ihrer Stabilisierung beitragen und entspricht daher dem Kindeswohl.
Zur eingeschränkten Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters.
(Leitsätze der Redaktion)

 

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Beschluss des OLG Frankfurt a.M.

Vertretungsmacht der Mutter für die Kinder im Strafverfahren gegen den Vater

Der gesetzliche Ausschluss der Vertretungsmacht der Sorgeberechtigten nach §§ 1629 Abs. 3 i.V.m.1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB kann nicht auf andere als die in dieser Vorschrift genannten Fallgruppen erstreckt werden.
Eine Entziehung der Vertretungsmacht in Bezug auf die Frage der Nebenklagevertretung der Kinder kann auch nicht aus § 1796 BGB abgeleitet werden, da es in dem Strafverfahren gegen den Vater der Kinder an einem erheblichen Gegensatz zwischen den Interessen der Kindesmutter einerseits und denen der Kinder andererseits mangelt.
(Leitsätze der Redaktion)

 

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Sabine Scholz

Buchbesprechung: Friesa Fastie (Hrsg.): Opferschutz im Strafverfahren

Der Titel des Buches bringt es deutlich zum Ausdruck, hier geht es aus der Sicht der Betroffenen und der sich für sie einsetzenden professionellen Kräfte um den Schutz der Opfer von Gewalt- und Sexualstraftaten. In den Kapiteln I bis IV wird zum einen die Situation der Verletzen anschaulich geschildert, der Weg durch das Strafverfahren im Einzelnen beleuchtet, die Möglichkeiten der qualifizierten Prozessbegleitung von Zeuginnen und Zeugen im Einzelnen dargelegt und zum Schluss werden die aktuellen rechtspolitischen Überlegungen und der Veränderungsbedarf erörtert.

 

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Sibylla Flügge

Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte

Laudatio für Sarah Elsuni zur Verleihung des Cornelia Goethe Preises am 7.12.2008 an der J. W. Goethe-Universität Frankfurt am Main

Die Verleihung des Cornelia Goethe Preises an Sarah Elsuni für ihre Dissertation zum Thema „Geschlechtsbezogene Gewalt und Menschenrechte. Eine geschlechterbezogene Untersuchung der Konzepte Geschlecht, Gleichheit und Diskriminierung im Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen“ ist für mich in doppelter Hinsicht eine besondere Freude: Zum einen, weil dieser ehrenhafte Preis in diesem Jahr an eine Rechtswissenschaftlerin geht. Zum anderen ist es für mich besonders schön, dass diese Rechtswissenschaftlerin gerade Sarah Elsuni ist, deren wissenschaftliche Entwicklung ich in den letzten Jahren begleiten durfte. Ich lernte sie kennen, als Ute Sacksofsky – ihre spätere Doktormutter – sie mir als wissenschaftliche Mitarbeiterin für mein Forschungsprojekt empfahl.

 

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Ausgabe 3

Inhaltsverzeichnis

Ausgabe 3/2009

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Kerstin Feldhoff

Frauenarbeit im Einzelhandel: Geringfügig beschäftigt – gering entlohnt – gering geschätzt?!

Anmerkung zum Urteil des LAG Hamm vom 18.03.2009 – 6 Sa 282/08

Einleitung
Das Urteil des LAG Hamm bestätigt die Urteile des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.07.2008. Die Klägerinnen waren als geringfügig Beschäftigte zu einem Stundenlohn von zuletzt 5,20 Euro beim Textildiscounter KIK beschäftigt. Sie verlangten eine Lohnnachzahlung für den Zeitraum zwischen März 2004 und März 2008, weil der – vereinbarte – gezahlte Lohn so erheblich unter den einschlägigen Gehältern bzw. Löhnen des Tarifvertrages für den Einzelhandel läge, dass er sittenwidrig sei. Das Arbeitsgericht Dortmund verurteilte die Beklagte zu einer Zahlung von insgesamt 20.638 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 12.141 Euro netto und gab damit der Klage in vollem Umfang statt. Auch das LAG Hamm hält die Entgeltabrede für sittenwidrig und damit nichtig.

 

 

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Urteil des LAG Hamm

Lohnwucher bei Verkäuferin im Discounthandel (KIK)

1. Sittenwidriger Lohn und damit eine nichtige Vergütungsabrede im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsleitung zur Arbeitsvergütung in einem auffälligen Missverhältnis steht.
2. Wird weniger als zwei Drittel des üblichen Tariflohns der betreffenden Branche oder Wirtschaftsregion gezahlt, liegt ein solches Missverhältnis jedenfalls vor.
3. Bei der Ermittlung der verkehrsüblichen Vergütung dürfen Vergütungen nicht einbezogen werden, die auf sittenwidrigen oder – im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung oder das Geschlecht der beschäftigten Personen – auf diskriminierenden Abreden beruhen.
4. Beim Vergleich des vereinbarten Stundenlohns mit dem Tariflohn ist der Abgeltungsbereich der Vergütung zu berücksichtigen.
5. Bei Nichtigkeit der Entgeltabrede wegen Lohnwuchers, ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu zahlen. Dies ist regelmäßig die tarifliche Vergütung.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil des LAG Hamm vom 18.03.2009, 6 Sa 1284/08 – rk.  – Vorinstanz: AG Dortmund vom 15.07.2008 – 2 CA 282/08

 

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Urteil des BAG

Lohnwucher bei Hilfsgärtnerin

Sittenwidriger Lohn im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung weniger als zwei Drittel des üblichen Tariflohns der betreffenden Branche oder Wirtschaftsregion beträgt.

Urteil des BAG vom 22.04.2009, 5 AZR 436/08

 

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Annette Schnoor

Eingruppierung nach dem neuen Entgeltrahmenabkommen in der Metallindustrie NRW

Gleich, welche Statistik der Erwerbseinkommen zu Grunde gelegt wird, das Einkommen von Frauen liegt in Deutschland bei ungefähr gleicher Arbeitszeit mindestens 20 Prozent unter dem von Männern. Damit nimmt Deutschland mit Österreich und Großbritannien unter den EU-Staaten einen der letzten Plätze ein. Die Ursachen dafür sind sicher vielfältig. Aber da in Deutschland das individuelle Einkommen vergleichsweise weitgehend durch Tarifverträge geregelt wird, ist es klar, dass auch die Tarifverträge zur Eingruppierung und Bewertung von Tätigkeiten zur Entgeltdiskriminierung beitragen. Das sollte zumindest für Gewerkschaften Grund genug sein, alles zu versuchen, um einen neuen Eingruppierungstarifvertrag diskriminierungsfrei zu gestalten.

 

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Anhörung im Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern

Am 28. Januar 2009 fand vor dem Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine öffentliche Anhörung zum Thema: „Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern“ statt (zu den BT-Drs. 16/11175, 16/11192, 16/8784; Ausschussdrucksache 16(13)419a neu).
Zur Vorbereitung dieser Anhörung wurden den Anhörpersonen vorab schriftlich 56 Fragen gestellt. Als Anhörpersonen waren geladen: Dr. Astrid Ziegler (WSI); Silvia Strub (Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien); Dr. Armgard v. Reden (IBM); Prof. Dr. Sibylle Raasch ( DJB); Prof. Dr. Frederike Maier (HTM- Institut der FHfW Berlin); Doris Liebscher (Antidiskriminierungsbüro Sachsen); Dr. Hans-Peter Klös (IDW); Petra Ganser (VerDi); Dr. Achim Dercks (DIHT).
Wir dokumentieren im Folgenden die Stellungnahme Dr. Astrid Zieglers vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung Düsseldorf zu den Fragen 1-50. Ergänzend dokumentieren wir die Antworten von Silva Strub vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann in der Schweiz zu den Fragen 53-56, da von ihr das den Unternehmen seit 2006 zur Verfügung gestellte Excel-Programm „Logib“ und Vorgaben des Schweizer Beschaffungsrechts näher erläutert werden.

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Jutta Bahr-Jendges im Gespräch mit Anna Hochreuter

Das Private ist politisch

A. Hochreuter: Weißt du noch, warum du dich entschieden hast, Jura zu studieren?
J. Bahr-Jendges: Ja, das weiß ich genau. Ich begann damals, im Treblinka-Prozess, dem ersten großen KZ-Prozess in Düsseldorf zuzuhören, der nach meiner Erinnerung etwa gleichzeitig mit dem Auschwitz-Prozess in Frankfurt lief. Den Treblinka-Prozeß in Düsseldorf – wir wohnten in Krefeld – führte der Lebensgefährte meiner Mutter als Vorsitzender Richter. Ich war regelmäßig, soweit zeitlich möglich, Prozessbeobachterin und ich nahm genau wahr, dass dies eine Gelegenheit war, einerseits meine eigene Geschichte aufzuarbeiten, weil ich Tätertochter bin, 1943 geboren, Tochter eines Nationalsozialisten aus dem Propagandaapparat, der Zeit seines Lebens Nationalsozialist geblieben ist, bis ins hohe Alter. Andererseits nahm ich genau wahr, dass dies die Gelegenheit war für die Republik des bürgerlichen Wiederaufbaus, die Verbrechen der Nazizeit als Geschichte, auf eine Bühne, nämlich vor Gericht zu stellen und der Geschichte einen Platz außerhalb der bürgerlichen Köpfe und Herzen zu geben, ohne innere Anteilnahme und Trauer, jedoch der Erwartung des Auslands nach Aufarbeitung des Geschehens nachkommend. Im Laufe dieses Prozesses, der mich sehr beschäftigt hat, – bzw. schon während der langen Vorbereitungszeit des Prozesses, die ich zu Hause mitbekam, – wuchs der Entschluss: Ich will Jura studieren, unter dem Motto: Ich will durchschauen, was um mich herum geschieht und was geschehen ist. Ich will verstehen. Später bin ich dann eine große Anhängerin von Hannah Arendt geworden und ihres grundlegenden Motivs: Ich will verstehen.

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Alexandra Goy

Buchbesprechung: Die OLG Präsidentin – Gedenkschrift für Henriette Heinbostel

Konstanze Görres-Ohde, Monika Nöhre, Anne-José Paulsen (Hrsg.)

„Es war an der Zeit, anlässlich des 50. Jahrestages der Ernennung der 1. OLG-Präsidentin in Deutschland eine Gedenkschrift herauszugeben, die beweist, dass die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Justiz längst Realität ist.“

 

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Ausgabe 4

Inhaltsverzeichnis

Ausgabe 4/2009

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Monika Schröttle

Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen -

Eine sekundäranalytische Auswertung zur Differenzierung von Schweregraden, Mustern, Risikofaktoren und Unterstützung nach erlebter Gewalt

I. Einleitung

In diesem Beitrag werden die Ergebnisse einer sekundäranalytischen Auswertung der Daten der ersten großen Repräsentativstudie zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland vorgestellt, die von 2007-2009 an der Universität Bielefeld im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführt werde (vgl. Schröttle/Ansorge in: BMFSFJ 2009). Die Studie verweist einerseits auf die Vielfältigkeit von Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen hinsichtlich der Formen, Muster und Schweregrade von Gewalt und ermöglicht zugleich Typisierungen von häuslicher Gewalt gegen Frauen. Zum anderen zeigt sie auf, dass auch schwere Gewalt und Misshandlung durch Partner kein Problem ist, das sich auf sogenannte Randgruppen und Frauen in sozial schwierigen Lagen begrenzt. Vielmehr sind prozentual auch Frauen in gehobenen sozialen Lagen gleichermaßen betroffen, was jedoch bislang kaum öffentlich sichtbar und thematisiert wird. 

Preis: 3.00 EUR

Julia Zinsmeister

Gewaltschutz in sozialen Einrichtungen für Frauen mit Behinderungen

In ihrem Zweiten Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen hatte sich die Bundesrgeierung 2007 zum Ziel gesetzt, Gewalt gegen behinderte Frauen wirksamer zu begegnen. Mit der Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen am 26.03.2009 ist für die Bundesrepublik Deutschland aus dieser Absichtserklärung eine staatliche Verpflichtung geworden. Sie hat damit als Vertragsstaat die Selbstbestimmung, Partizipation und Inklusion von Menschen mit Behinderungen in allen gesellschaftlichen Bereichen zu gewährleisten. Sie sichert Menschen mit Behinderungen Barrierefreiheit und einen wirkungsvollen Schutz vor Diskriminierung unter besonderer Berücksichtigung der mehrdimensionalen Diskriminierung behinderter Frauen zu. Gesetzgeber, Justiz und Verwaltung werden durch die UN-Konvention verpflichtet, aktive Maßnahmen zur Umsetzung dieser Ziele zu ergreifen und hierbei auch benachteiligenden Gepflogenheiten und Praktiken privater Personen, Organisationen und Unternehmen entgegen zu wirken (Art.4). Menschen mit Behinderungen ist ein gleichberechtigter, insbesondere barrierefreier Zugang zur Justiz (Art.14) und ein wirkungsvoller Schutz vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch unter besonderer Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte (Art.16) zu gewähren.


 

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Beschluss des BVerfG mit Anmerkung von Susanne Gießler

Die gleichgeschlechtliche Ehe

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird.
(amtl. Leitsatz)

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Gleichheit von Lebenspartnerschaften und Ehen im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst: nicht jede Ehe ist Kinder ausgerichtet

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.

(Amtliche Leitsätze)

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Urteil des VG Stuttgart

Familienzuschlag für Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft: ein bisschen Gleichheit gibt es nicht

1. Die Beschränkung des Familienzuschlags Stufe 1 auf verheiratete Beamte stellt im Hinblick auf in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte eine unmittelbare Diskriminierung dar. Diese knüpft unzulässiger Weise an die sexuelle Ausrichtung und nicht an den unterschiedlichen Familienstand an.

2. Eingetragene Lebenspartner befinden sich hinsichtlich des Zwecks des Familienzuschlags Stufe 1 in einer vergleichbaren Situation wie Ehegatten.

 

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Urteil des BVerwG

Wechselschichtzulage für teilzeitbeschäftigte Beamte

Auch die Wechselschichtzulage unterliegt bei Teilzeitbeschäftigten der Kürzung nach § 6 Abs. 1 BBesG. Allerdings gebieten das gemeinschaftsrechliche Benachteiligungsverbot und der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts, die Zulage schon dann zu gewähren, wenn der Teilzeitbeschäftigte die zeitlichen Voraussetzungen (hier: 40 Stunden Nachtschicht in 5 Wochen) nur anteilig erfüllt.

 

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Urteil des BVerwG

Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung einer Beamtin nach familienbedingter Teilzeittätigkeit

1. Die Feststellung, ob haushaltsrechtliche Belange als dienstliche Belange dem Antrag eines teilzeitbeschäftigten Beamten auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen, kann nicht unabhängig von den Umständen getroffen werden, die eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten unzumutbar erscheinen lassen.

2. Bei der Entscheidung über die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wegen Unzumutbarkeit der aus familiären Gründen gewährten Teilzeitbeschäftigung kommt der Veränderung der familiären Verhältnisse des Beamten besonderes Gewicht zu.


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Urteil des Arbeitsgericht Mainz

Schadensersatz und Entschädigung bei Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages wegen Schwangerschaft

1. Die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages aufgrund der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin ist eine Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG.

2. Eine verbotene Benachteiligung liegt schon dann vor, wenn der Benachteiligende aus einem Motivbündel gehandelt hat und der Grund nach § 1 AGG jedenfalls gegenüber anderen Motiven nicht unbedeutend war.

3. Der Schadensersatz bei Nichtfortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses umfasst den entgangenen zukünftigen Verdienst.

4. Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist das vorsätzliche Vorgehen, die unmittelbare Diskriminierung und die Tatsache zu berücksichtigen, dass bei einer unbefristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar Bestandsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und nach dem Mutterschutzgesetz eingetreten wäre.
(Leitsätze der Redaktion)

Urteil  des Arbeitsgerichts Mainz v. 2.9.2008 - 3 Ca 1133/08
 (n. rk., das Berufungsverfahren endete durch Vergleich)

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Beschluss des VG Frankfurt a.M.

Benachteiligung einer Frauenbeauftragten im Auswahlverfahren bei Beförderung

1. Die Missachtung der §§ 18, 25 BBesG (Dienstpostenbewertung) in einem Auswahlverfahren führt zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung.

2. Beurteilungen müssen nach einem gleichen Maßstab erstellt werden.

3. Die Entlastung einer Frauenbeauftragten von anderen dienstlichen Aufgaben ist zwingend vorgegeben. Das Unterbleiben der Entlastung kann zu einem Beurteilungsfehler führen.

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Urteil des OVG NRW

Notwendige Mitwirkung der Frauenbeauftragten bei Entlassung einer Lehrerin im Vorbereitungsdienst

Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist eine „personelle Maßnahmen“ und unterliegt der Mitwirkungspflicht der Gleichstellungsbeauftragten. Unterbleibt diese, ist die Entlassung formell rechtswidrig.
(Leitsatz der Redaktion)

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Buchbesprechung von Jutta Bahr-Jendges

Ulla Gläßer: Mediation und Beziehungsgewalt. Möglichkeiten, Bedingungen und Grenzen des Einsatzes von Familienmediation bei Gewalt in Paarbeziehungen

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Bericht vom

35. Feministischen Juristinnentag

Resolutionen des 35. FJT

Hinweise

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