Einleitung
Am 21.7.20102 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG dadurch verletzt ist, dass er nach geltendem Recht ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und dass er gerichtlich nicht überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm sogar anstelle derMutter die Alleinsorge für sein Kind zu übertragen.
Preis: 3.00 EUR
Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. (VAMV)
I. Vorbemerkung
Der vom VAMV im Folgenden vorgelegte Formulierungsvorschlag stellt eine rechtssichere und einfach verständliche Lösung dar: Bei nicht miteinander verheirateten Eltern liegt das Sorgerecht solange bei der Mutter, bis die Eltern eine übereinstimmende Sorgeerklärung
abgeben oder das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam überträgt.
Preis: 3.00 EUR
Beschlüsse des OLG Köln sowie des OLG Bremen mit Anmerkung von Jutta Bahr-Jendges
1) Die Auswanderungsabsicht des betreuenden Elternteils steht nicht zur Disposition der familiengerichtlich zu treffenden Entscheidung, sondern im Rahmen der Gesamtabwägung ist zu beurteilen, ob die Auswanderung mit der betreuenden Mutter oder der Verbleib im Inland beim nicht betreuenden Vater die für das Kindeswohl bessere Lösung ist.
Beschluss des OLG Köln vom 27.07.2010, 14 UF 80/10
2) Bei Umzug ins Ausland kommt es grundsätzlich nicht auf die Motive des Elternteils für den Umzugsentschluss an, sondern es ist allein abzuwägen, ob der Umzug des Kindes ins Ausland einerseits oder der Verbleib des Kindes beim anderen Elternteil im Inland andererseits für das Kind die bessere Lösung ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Bremen vom 25.11.2010, 4 UF 128/10
Nach § 1666 Abs.2 BGB ist in der Regel anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Mitinhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind verletzt.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 06.11.2009, 2 UF 60/09
Preis: 3.00 EUR
Beschluss des BGH
Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung im Umgangsverfahren
BGH, Beschluss vom 23.06.2010 – XII ZB 232/09 - OLG Düsseldorf
- AG Oberhausen
1. Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen
regelmäßig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann.
2. Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gemäß § 1578b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17.02.2010, XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629).
3. Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11.08.2010, XII ZR 102/09, FamRZ 2010,
1637-1642).
Urteil des BGH v. 6.10.2010 – XII ZR 202/08, Randnr. 29-36
Liegen ehebedingte Nachteile vor, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte bis zum Eintritt in das Rentenalter nicht ausgleichen kann, ist eine Befristung des auf den angemessenen Bedarf herabgesetzten Unterhalts nicht vorzunehmen.
Solche ehebedingten Nachteile können darin liegen, dass eine gesicherte, beamtengleiche Stellung zugunsten der Haushaltsführung und Kindererziehung aufgegeben wurde, die eine höhere Vergütung gewährleistete, als sie in vergleichbarer Stellung in der Privatwirtschaft erzielbar ist.
Urteil des OLG Frankfurt vom 04.11.2009, 2 UF 43/09.
Ehebedingte Nachteile bei der Einkommenshöhe können auch mithilfe des Versicherungsverlaufs nachgewiesen werden.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 12.5.2010, 6 UF 132/09
1. Rechtliche Grundlagen
Die Einführung eines Betreuungsgeldes findet ihre – bisher einzige – normative Grundlage in § 16 Abs. 4 SGB VIII. Die Vorschrift lautet:
„Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden.“
§ 16 Abs. 4 SGB VIII ordnet noch nicht verbindlich ein Betreuungsgeld an, wie schon der Wortlaut der Norm zeigt. Zwar impliziert die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift eine gewisse Absichtserklärung, doch mehr als eine normativ unverbindliche Ankündigung stellt dies nicht dar. […]
1. § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW, wonach bei gleicher Qualifikation Frauen bevorzugt zu befördern sind, sofern sich weniger Frauen im Beförderungsamt befinden und keine in der Person des männlichen Mitbewerbers liegenden Gründe überwiegen (sog. Öffnungsklausel), ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
2. Die §§ 9, 8 Abs. 1 Nr. 3 und 3 des auf Art. 74 Abs.1 Nr. 27 GG beruhenden Beamtenstatusgesetzes entfalten insoweit keine Sperrwirkung.
Beschluss des VG Düsseldorf vom 12.04.2010, 2 L 164/10
1. Bei der Klage auf Feststellung, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG), handelt es sich um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand ein konkreter Rechtsverstoß durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung ist.
2. Wird ein Entscheidungsprozess in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten durch eine Dienstbesprechung wesentlich gesteuert, ist der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG regelmäßig die Teilnahme zu ermöglichen.
Urteil des BVerwG vom 08.04.2010 – 6 C 3/09
1. Eine gutachterlich attestierte ausgeprägte PTBS führt zur Feststellung, dass die Klägerin die Klagefrist ohne Verschulden versäumt hat.
2. Die Klägerin hat auf Grund ihrer Teilnahme und Aktivitäten (Flugblattverteilung) anlässlich der Demonstration der oppositionellen UDPS in Kinshasa sowie auf Grund der glaubhaft gemachten Misshandlungen und Vergewaltigungen während bzw. nach ihrer Inhaftierung politische Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten und wäre bei ihrer Rückkehr weiteren Verfolgungen dieser Art ausgesetzt.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG Würzburg vom 18.03.2009 – W 3 K 06.30121
Eine erfolgreiche Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen ist nur in einer sicheren Umgebung und bei Schutz vor weiterer traumatischer Einwirkung erfolgversprechend.
Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) kann aufgrund der persönlichen Situation und der Geschichte der Klägerin wegen der Gefahr einer lebensbedrohlichen
Verschlechterung nicht in der Türkei behandelt werden.
Es erscheint sehr wahrscheinlich, dass ein Behandlungserfolg wegen der eintretenden Retraumatisierung in der Türkei nicht zu erzielen ist. Damit ergibt sich das Abschiebungsverbot aus dem (zielstaatsbezogenen) Umstand, dass eine Erfolg versprechende Fortführung der Therapie in der Türkei ausgeschlossen erscheint.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des VG München vom 14.05.2009 – M 24 K 08.50377
Die konkrete Gefahr der Retraumatisierung bei PTBS begründet ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Behandlung kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Türkei nicht erfolgreich durchgeführt werden.
Unabhängig davon hätte eine in der Türkei durchgeführte Psychotherapie wenig Aussicht auf Erfolg, weil das Trauma (mehrfache Vergewaltigung durch türkische Sicherheitskräfte) eng mit dem Heimatland der Klägerin verbunden ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Urteil des VG Hannover vom 28.01.2010 – 1 A 933/09
Preis: 3.00 EUR
Sabine Scholz
Buchbesprechung: Kirsten Scheiwe/Maria Wersig (Hg.): Einer zahlt und eine betreut? Kindesunterhalt im Wandel
1) Susanne Baer, seit vielen Jahren Mitherausgeberin der STREIT, wurdeam 11.11.2010 zur Richterin am Bundesverfassungsgericht gewählt. Der von Bündnis 90/Die Grünen eingebrachte Vorschlag fand die erforderliche 2/3-Mehrheit im Richterwahlausschuss des Bundestags – zweifellos verdient und zugleich überraschend, machte doch Susanne Baer nie Abstriche an ihren feministischen Positionen. ...
2) Theresia Degener, langjährige Streiterin für Frauenrechte, wurde am 1. September 2010 in New York in den Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen gewählt. Dazu gratulieren wir sehr herzlich und wünschen ihr, dass sie
sich in diesem Rahmen so erfolgreich wie bisher schon für die Rechte der Frauen mit Behinderungen einsetzen kann! ...