2014

Ausgabe 1

Inhalt

Ausgabe 1/2014

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Ursula Fasselt

Vergaberecht und Antidiskriminierung unter besonderer Berücksichtigung der Sonderstellung kirchlicher AuftragnehmerInnen

I. Problemaufriss

Das menschenrechtlich und verfassungsrechtlich normierte Antidiskriminierungsverbot stößt oftmals auf eine fest verankerte Abwehrhaltung, die sich nicht nur aus einem bestimmten gesellschaftlichen Vorverständnis und traditionellen Moralvorstellungen, sondern auch aus religiösen Werten speist. Da staatliche Gesetzgebung in einer pluralistischen Gesellschaft verschiedene Grundwerte miteinander in Einklang bringen muss, finden sich in der europäischen und der deutschen Gesetzgebung Einschränkungen des allgemeinen Diskriminierungsverbotes für Kirchen und kirchliche Einrichtungen.Diese sind in ihrem Umfang zwar umstritten, werden grundsätzlich aber von der europäischen und der deutschen Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur als rechtmäßig angesehen. In der Praxis hat dies schwerwiegende Konsequenzen für die betroffenen ArbeitnehmerInnen in kirchlichen Einrichtungen, die auch menschenrechtliche Fragen aufwerfen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Eingruppierung einer Laborspülkraft – Unterhaltsreinigung

1) Die überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Laborspülkraft erfüllt die Voraussetzungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals der Unterhaltsreinigungsarbeiten.

2) Das Einsammeln der Glasgefäße, deren Reinigung in einer Industriespülmaschine sowie das anschließende Zurückbringen in die einzelnen Labore sind eine tariflich einheitlich zu bewertende Teiltätigkeit.
(Leitsätze der Redaktion)

BAG, Urteil vom 30.01.2013, 4 AZR 272/11

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Anwendbarkeit des TV-Mindeslohn Gebäudereinigerhandwerk auf Arbeiten in einer Bettenzentrale eines Krankenhauses

In sog. Bettenzentralen von Krankenhäusern kann die Hinzurechnung von Tätigkeiten, die keine eigentlichen Reinigungsarbeiten sind (z.B. Abmontieren von Seitengittern und Galgen bei Krankenbetten, Abziehen und Auflegen von Folien, An- und Abtransport) eine untrennbare, für die Reinigung erforderliche Zusammenhangstätigkeit sein und zur Anwendbarkeit des TV-Mindestlohn Gebäudereinigerhandwerk führen.
(Leitsatz der Redaktion)

BAG, Urteil vom 25.09.2013, 4 AZR 98/12

Das BAG hat die Entscheidung des LAG Saarbrücken vom 23.11.2011, 2 Sa 78/11 (STREIT 1/2013, S. 21ff.) bestätigt und die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen.

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Hamm

Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts – Vereinbarkeit Familie und Beruf

Auf dem zurückgesandten Lebenslauf der Klägerin hatte der Arbeitgeber neben der Textzeile „Verheiratet, ein Kind“ handschriftlich vermerkt „7 Jahre alt!“ und die sich dann ergebende Wortfolge „ein Kind, 7 Jahre alt!“ durchgängig unterstrichen. In dem darin liegenden Abstellen auf das Problem der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit hat die Kammer eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts gesehen (§ 3 Abs.2, § 1 AGG).

Die durch den Vermerk des Arbeitgebers gemäß § 22 AGG begründete Vermutung einer (mittelbaren) Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts hat der Arbeitgeber nicht widerlegt, insbesondere nicht durch den Hinweis, dass eine junge Frau ohne Kind und mit besserer Qualifikation eingestellt worden sei.

Die Frage, ob die Klägerin ggf. einen höheren Entschädigungsbetrag beanspruchen konnte, stellte sich aus Gründen des § 61 b Abs. 1 ArbGG nicht. Innerhalb der dreimonatigen Klagefrist des § 61 b Abs. 1 ArbGG hatte die Klägerin (lediglich) 3.000 EUR eingeklagt.

Urteil des LAG Hamm vom 06.06.2013 – 11 Sa 335/13 (Revision beim BAG wurde anhängig – 8 AZR 753/13).

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BVerfG

Wiederbestellung einer Notarin nach vorübergehender Amtsniederlegung wegen Kinderbetreuung

Gegenüber den sonst nach § 6 BNotO maßgeblichen Prüfungsergebnissen kann es sich als vorrangiges Kriterium der fachlichen Eignung durchsetzen, dass bereits zuvor eine – beanstandungsfreie und nicht vernachlässigbare – notarielle Amtstätigkeit vorzuweisen ist und das Amt aus familiären Gründen vorübergehend für einen längeren Zeitraum als ein Jahr nach § 48b BNotO niedergelegt wurde.
(Leitsatz der Redaktion)

Beschluss des BVerfG vom 20.11.2013, 1 BvR 63/12

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des EGMR

Kein Vorrang gemeinsamer Sorge

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl stets zuträglicher sei als die Alleinsorge, aber der Gerichtshof hält es für vertretbar, diese Entscheidung einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation zu treffen.

Eine Abänderung der Sorgerechtsregelung nach § 1696 Abs. 2 BGB sorgt für einen Ausgleich zwischen den Interessen eines Elternteils, das Sorgerecht für sein Kind zu erhalten, auf der einen und dem Kindeswohl und dem Interesse des Elternteils, der die Alleinsorge innehat, auf den anderen Seite und verhindert unnötige Auseinandersetzungen vor Gericht, die für die Parteien und insbesondere für das betroffene Kind belastend sind.
(Leitsätze der Redaktion)

Entscheidung des EGMR vom 9. Oktober 2012; Individualbeschwerde Nr. 545/08, Rechtssache E. ./. Deutschland

 

Preis: 3.00 EUR

Anna von Gall

Verfolgung sexualisierter Kriegsverbrechen: Der neue Nationale Aktionsplan zur Resolution 1325 der Vereinten Nationen „Frauen, Frieden und Sicherheit“

Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Umsetzung der Resolution?

Entstehungsgeschichte der Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit

1995 musste sich die internationale Frauenrechtsszene mit den Erfahrungen der Frauen beim Genozid in Ruanda und der systematisch und gezielt eingesetzten Vergewaltigungen in Bosnien auseinandersetzen. Bei der vierten Welt-Frauenkonferenz der Vereinten Nationen (VN) in Peking wurde versucht, diese Geschehnisse aufzuarbeiten. Es wurde die Notwendigkeit der Formulierung strategischer Ziele und Maßnahmen erkannt, damit die schweigende Mehrheit versteht, welche Auswirkungen kriegerische Konflikte konkret auf Frauen haben und dass Frauen immer noch als ernstzunehmende Akteurinnen/Rednerinnen kategorisch von jeglichen Friedensverhandlungen ausgeschlossen werden. Im Kapitel IV des Abschlussberichts der Weltfrauenkonferenz wurden unter anderem die strategische Beteiligung von Frauen bei Konfliktbeilegungen und die Verminderung und Verfolgung von geschlechtsspezifischen Menschenrechtsverletzungen gefordert. Im Anschluss intensivierte sich die Lobbyarbeit von nationalen und internationalen Frauenrechtsgruppen zu Friedens- und Sicherheitsfragen. Daraus entwickelte sich die Forderung nach einer Resolution des Sicherheitsrates des VN. Als Bangladesch 2000 den Vorsitz des Sicherheitsrats hatte, wurde unter der Führung des damaligen Botschafters bei den VN eine formelle Erklärung veröffentlicht, die das große Ausmaß an geschlechtsspezifischen Menschenrechtsverletzungen anerkannte und deren weitgehende Straflosigkeit kritisierte.

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Kein Schmerzensgeld für Verdächtigen nach Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung

1. Ein mangels Beweises vom Vorwurf der Vergewaltigung freisprechendes Strafurteil eignet sich nicht, den für einen Schmerzensgeldanspruch erforderlichen positiven Nachweis zu erbringen, dass die Bezichtigung zu Unrecht erfolgt sei.

2. Auch die Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO im gegen die Anzeigende geführten Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung ist kein Indiz dafür, dass die Vergewaltigungsvorwürfe unzutreffend waren.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Hamm vom 24.05.2013, I-9 U 197/12

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Geldstrafe für erzwungenen Kuss wegen Nötigung

Ein erzwungener Kuss erfüllt den Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB. Die für den Gewaltbegriff notwendige körperliche Kraftentfaltung des Täters und die hierdurch verursachte physische Zwangswirkung für das Opfer kann schon in dem bloßen Heranziehen des Körpers der Geschädigten liegen. Der entgegenstehende Wille der Geschädigten kann selbstverständlich bereits im Zusammenhang mit zunächst verbalen Anzüglichkeiten des Täters zum Ausdruck gebracht werden.

Beschluss des OLG Hamm vom 26.02.2013 – III-5 RVs 6/13

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Bedrohung auf facebook

Eine Bedrohung via Facebook einer Angehörigen der Bedrohten rechtfertigt ein auf 2 Jahre befristetes Näherungs- und Kontaktverbot auch dann, wenn die Bedrohung knapp ein Jahr zurückliegt.

Urteil des OLG Hamm vom 23.04.2013 – 2 UF 254/12

 

Preis: 3.00 EUR

Rosalee S. Dorfman, Alexandria Hughes

Buchbesprechung: Ulrike M. Vieten, Gender and Cosmopolitanism in Europe – A Feminist Perspektive

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Anke Stelkens

Buchbesprechung: Kocher/Groskreutz/Nassibi/Paschke/Schulz/Welti/Wenckebach/Zimmer: Das Recht auf eine selbstbestimmte Erwerbsbiografie

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Anna Hochreuter

Buchbesprechung: Lore Maria Peschel-Gutzeit: Selbstverständlich gleichberechtigt – Eine autobiografische Zeitgeschichte

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Ann-Kristin Rauhe

Dokumentationsbroschüre: „Landesgleichstellungsgesetze – Stand und Perspektiven“

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Programm

40. Feministischer Juristinnentag 9.-11.5. in Leipzig

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Ausgabe 2

Inhalt

Ausgabe 2/2014

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Beate Rudolf

Menschenrechtliche Maßstäbe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen

I. Politischer und rechtlicher Verpflichtungsrahmen

Die wirksame Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen steht in Deutschland nach wie vor auf der rechtspolitischen Agenda. Dies bekräftigen die Ergebnisse der Studie über die Gewalterfahrungen von Frauen, die die Europäische Grundrechte-Agentur im März dieses Jahres veröffentlicht hat. CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode verpflichtet, „Gewalt an Frauen und Kindern konsequent [zu] bekämpfen und Schutz und Hilfe für alle Betroffenen [zu] gewährleisten“, sowie angekündigt, „ressort-übergreifend Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder und Frauen [zu] bündeln und Lücken im Hilfesystem [zu] schließen.“

Preis: 3.00 EUR

Deutscher Juristinnenbund

Stellungnahme zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer Anpassung des Sexualstrafrechts (insbesondere § 177 StGB) an die Vorgaben der Istanbul-Konvention

1. Vorgabe der „Istanbul-Konvention“: Anknüpfen an das Tatbestandsmerkmal „fehlendes Einverständnis“

Art. 3 und 8 Europäische Menschenrechtskonvention verpflichten die europäischen Vertragsstaaten, für eine effektive Strafverfolgung von Sexualstraftaten zu sorgen. Eine nähere Ausgestaltung dieser Verpflichtung findet sich nun in dem von Deutschland im Jahr 2011 unterzeichneten und zur Ratifizierung anstehenden Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 05.11.2011 (Istanbul-Konvention). Gemäß Artikel 36 sind die Vertragsstaaten gehalten sicherzustellen, dass vorsätzliches nicht einverständliche sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand sowie sonstige vorsätzliche nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen mit einer anderen Person unter Strafe gestellt werden. Artikel 36 Ziff. 2 führt hierzu aus:

„Das Einverständnis muss freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird, erteilt werden.“ 

 

Preis: 3.00 EUR

Sigrid Bürner, Ulrike Stahlmann-Liebelt

17 Jahre Prozessbegleitung in Schleswig-Holstein – vom Pionier zur bundesweiten Entwicklung

Einleitung

Seit dem 01. Oktober 2009 findet sich der Begriff der Psychosozialen Prozessbegleitung in der deutschen Strafprozessordnung. Mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz wurde § 406 h StPO dahingehend erweitert, dass „Verletzte (…) insbesondere auch darauf hinzuweisen (sind), dass sie (…) Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen erhalten können, etwa in Form einer Beratung oder Psychosozialen Prozessbegleitung.“

Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass trotz einer Vielzahl von Gesetzesänderungen zur Verbesserung der rechtlichen Situation von verletzten Zeuginnen und Zeugen diese durch die Aussage vor Gericht erheblich belastet waren. Einige Bundesländer führten daher bereits vor 2009 verschiedene Formen der Prozessbegleitung ein. In der Praxis haben sie sich als außerordentlich hilfreiche Unterstützung erwiesen.

Preis: 3.00 EUR

Beschlussdes BGH

Freiwillig geleistete Entschädigung wegen sexuellem Missbrauch nicht pfändbar

1. Der Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", bildet eine vom materiellen staatlichen Recht gelöste eigenständige neue Grundlage für hiernach erbrachte Leistungen.

2. Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", sind nicht pfändbar und fallen im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Masse.

Beschluss des BGH vom 22.05.2014, IX ZB 72/12

Beschluss des KG Berlin

Sexueller Missbrauch nach der Therapiestunde

 1. Für die Frage, ob der Täter die auf einem Behandlungsverhältnis beruhende spezifische Vertrauenssituation bewusst ausnutzt, ist nicht etwa eine zivilrechtliche Betrachtung dahin maßgeblich, welche konkrete Leistung zu welchem Preis geschuldet war mit der Folge, dass sofort mit Erfüllung der letzten vertraglich geschuldeten Ausführungshandlung das Anvertrautsein zur Behandlung und der Schutz durch § 174c StGB enden würde.

2. Auf das Vorliegen einer wirksamen rechtsgeschäftlichen Beziehung kommt es nicht an; vielmehr ist das tatsächliche Bestehen des tatbestandlichen Verhältnisses entscheidend, das durch eine besondere Vertrauensstellung des Täters gekennzeichnet ist und in dem das Opfer dessen fürsorgerische Tätigkeit entgegen nimmt. Deshalb genügen auch rein faktische Obhutsverhältnisse tatsächlicher Natur und ist die Entgeltlichkeit nicht entscheidend. Der Tatbestand kann auch bei Anbahnungsgesprächen, im Rahmen von nachvertraglichen Vertrauensbeziehungen und außerhalb eines konkreten Behandlungstermins erfüllt werden.

3. Auch eine übliche Ruhephase für einen Patienten nach der eigentlichen Behandlung fällt noch in den Schutzbereich der Norm, jedenfalls wenn und soweit die spezifische Zugriffsmöglichkeit, die durch das Behandlungs- und Vertrauensverhältnis geschaffen worden ist, noch fortdauert und ausgenutzt wird.

Beschluss des KG Berlin vom 27.01.2014, (4) 161 Ss 2/14 (11/14)

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Münster

Aberkennung des Ruhegehalts eines Lehrers 25 Jahre nach sexuellem Missbrauch

1. Das Disziplinargericht ist bei seiner Überzeugungsbildung gehalten, sich mit sämtlichen Indizien unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen.

2. Der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bedarf es im Regelfall nicht. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Disziplinargerichts.

3. Das strafrechtlich als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB und als sexueller Missbrauch von Kindern in einem besonders schweren Fall nach § 176 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB zu bewertende Verhalten eines Lehrers ist eine innerdienstliche Pflichtverletzung (§§ 83 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 57 LBG NRW a. F. bzw. § 47 Abs. 1 BeamtStG), welche die Verhängung der Höchstmaßnahme – hier: Aberkennung des Ruhegehalts – rechtfertigt.

4. Ein Disziplinarmaßnahmeverbot besteht auch dann nicht, wenn die Dienstpflichtverletzung vor über 25 Jahren begangen worden ist.

Urteil des VG Münster vom 28.04.2014, 13 K 3245/12.O

 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

720 Tage Ordnungshaft bei zahlreichen Verstößen gegen Kontaktverbot nach GewSchG

1. Monatelange Verstöße gegen ein Kontaktverbot, selbst noch aus der Haft heraus, rechtfertigen es, den möglichen Rahmen der Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren nahezu gänzlich auszuschöpfen.
2. Die im Verlauf eines Tages erfolgten Kontaktaufnahmen stellen jeweils eine sog. natürliche Handlungseinheit dar.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Hamm vom 28.02.2013 – 1 WF 47/13

Preis: 3.00 EUR

Einstweilige Anordnung des BVerfG

Keine Vollziehung eines kurzfristig angeordneten mehrtägigen Kindesumgangs

1. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als begründet, wäre die Beschwerdeführerin, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre 4 und 7 Jahre alten Kinder hat, aufgrund des durchgeführten Umgangs in ihrem Elternrecht verletzt.

2. Zudem bedeutete die Durchführung des Umgangs eine erhebliche Belastung für die Kinder, die noch nie eine Woche lang von ihrem Vater allein betreut wurden, da der angeordnete Umgang überraschend und sehr kurzfristig stattfände.

3. Dass es zum Wohl der Kinder angezeigt wäre, den vom Vater gewünschten erweiterten Umgang mit Übernachtungen gerade während der fortbildungsbedingten Abwesenheit der Mutter durchzuführen, ist nicht ersichtlich.

4. Die Verletzung des Elternrechts des Vaters durch Verweigerung des hier in Frage stehenden Umgangs wäre von geringerer Intensität als die andernfalls anzunehmende Verletzung des Elternrechts der Beschwerdeführerin.
(Leitsätze der Redaktion)

Einstweilige Anordnung des BVerfG vom 18.04.2013, 1 BvR 1119/13

 

Preis: 3.00 EUR

Urteil des VG Hamburg

Personelle Ausstattung einer Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz

Der Gleichstellungsbeauftragten ist grundsätzlich eine halbe Stelle qualifizierter Sachbearbeiter_in je angefangene 500 Beschäftigte über 1000 zuzuordnen. Bei der konkreten Bemessung sind die Zahl der weiblichen Beschäftigten, die Größe des Geschäftsbereichs / nachgeordneten Bereichs, die Zuständigkeit für mehrere Dienststellen / Außenstellen / Dienstorte sowie aufgabenbezogene besondere Probleme zu berücksichtigen. Bei Vorliegen von Besonderheiten in diesen Bereichen kann von der generellen Bemessungsrichtlinie nach oben oder unten abgewichen werden. Hier: Bei 1608 Beschäftigten wird Anspruch auf eine halbe Stelle Sachbearbeiter_in bejaht u.a. wegen bestehender nicht genutzter Entlastungsmöglichkeiten.

Urteil des VG Hamburg vom 30.10.2013 – 9 K 671/11

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechungen

– Ulrike Spangenberg: Mittelbare Diskriminierung im Einkommenssteuerrecht – eine verfassungsrechtliche Untersuchung am Beispiel der Besteuerung der zusätzlichen Alterssicherung

– Ulrike Spangenberg, Maria Wersig (Hg.): Geschlechtergerechtigkeit steuern – Perspektivenwechsel im Steuerrecht

 

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Kim Kutschak

Bericht über den 40. Feministischen Juristinnentag in Leipzig

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Manuela Schwesig

Grußwort der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum 40. Feministischen Juristinnentag in Leipzig

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Fachstellungnahmen

im Rahmen des 40. FJT

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Hinweise

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Ausgabe 3

Inhalt

Ausgabe 3/2014

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Ehrung für Alexandra Goy

Am 28. Oktober 2014 wird unserer Kollegin, Rechtsanwältin und Notarin a.D. Alexandra Goy im Verborgenen Museum – Dokumentation der Kunst von Frauen – in Berlin das Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland überreicht. Sie erhält diese Ehrung, weil sie „mit ihrem beruflichen und persönlichen Einsatz zur Fortentwicklung des Rechts, insbesondere der Entwicklung und Rezeption der Grundrechte in die juristische und gesellschaftliche Praxis Wesentliches beigetragen“ hat, so die Begründung.

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Aus dem Archiv Alexandra Goy

Über die Zivilcourage deutscher Professoren oder wie aus sexueller Belästigung üble Nachrede wird

Aus STREIT 3/1989, S. 102-105 (Auszug)

Im Juni 1986 fand die von Medizinstudentinnen an der Freien Universität organisierte Veranstaltung „Frauen(un)heilkunde“ statt. Aktueller Anlaß war das Ende des Verfahrens gegen zwei Berliner Gynäkologen wegen Verdachts der Vergewaltigung einer Anästhesistin. Unter Bezugnahme auf US-amerikanische Erfahrungen und Forschungen wurde über sexuelle Belästigung und die Auswirkungen sexistischer Verhaltensweisen am Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz Universität referiert und diskutiert. 

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Anne Lenze

Alleinerziehende unter Druck – Rechtliche Rahmenbedingungen, finanzielle Lage und Reformbedarf

6. Reformoptionen

Die prekären Lebenslagen von Alleinerziehenden sind immer wieder Gegenstand der öffentlichen Debatte und es ist unbestritten, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die Armut von Ein-Eltern-Familien zu reduzieren. Umso erstaunlicher sind die Entwicklungen in den verschiedenen Rechtsbereichen, die in dieser Studie aufgezeigt wurden und die nahezu alle zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage von Alleinerziehenden geführt haben.

Es muss auf vielen Ebenen angesetzt werden, um die materielle Situation von Alleinerziehenden und ihren Kindern zu verbessern. Gleichzeitig brauchen Alleinerziehende an ihre besondere Situation ange- passte Beratungs- und Unterstützungsangebote, die ihnen bei Alltagsproblemen und Erziehungsfragen zur Seite stehen. Im folgenden Abschnitt liegt der Fokus jedoch darauf, wie eine bessere finanzielle Absicherung von Alleinerziehenden erreicht werden kann. Dabei wird zwischen wünschenswerten, dringlichen und ordnungspolitisch vorrangigen Reformoptionen unterschieden. 

Preis: 3.00 EUR

Nancy Gage-Lindner

Verantwortung des Gesundheitssektors für Opfer von Gewalt Für eine Änderung von § 294a SGB V

In der 67. Weltgesundheitsversammlung im Mai 2014 setzten sich die Gesundheitsministerinnen und -minister der UN-Mitgliedstaaten erstmals ausführ- lich mit der geschlechtsspezifischen Gewalt in allen Aspekten und der Rolle des Gesundheitssektors als Garanten auseinander. Mit diesem Meilenstein hat sich die 24. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) am 1./2. Oktober 2014 in Wiesbaden befasst. 

Preis: 3.00 EUR

Urteil EuGH

Kein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub für Bestellmutter

EuGH, Art. 267 AEUV; Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Nr. 1 EWGRL 85/92; Art. 2 Abs. 1 a), b), Art. 2 Abs. 2 c), Art. 14 Abs. 1 EGRL 54/2006

Kein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub für Bestellmutter

Tenor
1. Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.

Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, einer Arbeitnehmerin in ihrer Eigenschaft als Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, einen Mutterschaftsurlaub gemäß Art. 8 dieser Richtlinie zu gewähren, und zwar auch dann nicht, wenn sie das Kind nach der Geburt möglicherweise oder tatsächlich stillt.

2. Art. 14 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen in Verbindung mit deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 2 Buchst. c ist dahin auszulegen, dass es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn ein Arbeitgeber einer Be- stellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinba- rung ein Kind erhalten hat, keinen Mutterschaftsurlaub gewährt.
Urteil des EuGH vom 18.03.2014, C-167/12 

Preis: 3.00 EUR

Urteil EuGH

Anrechnung von Erziehungszeiten auf Altersrente nach Hausfrauentätigkeit im EU-Ausland

Urteil

EuGH, Art. 21 AEUV, EGV 987/2009, Art. 44 Abs. 2, EWGV 1408/71, Art. 13 Abs. 2, EGV 883/2004, § 5 SGB VI Anrechnung von Erziehungszeiten auf Altersrente nach Hausfrauentätigkeit im EU-Ausland

Tenor:
Art. 21 AEUV ist in einer Situation wie der im

Ausgangsverfahren fraglichen dahin auszulegen, dass er die zuständige Einrichtung eines ersten Mitgliedstaats dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente Kindererziehungszeiten, die in einem zweiten Mitgliedstaat von einer Person zurückgelegt wurden, welche nur in dem ersten Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und welche zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, so zu berücksichtigen, als seien diese Kindererziehungszeiten im Inland zurückgelegt worden.

Urteil des EuGH vom 19. Juli 2012 – C-522/10 

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Urteil des LAG Düsseldorf

Sexueller Missbrauch nach der Therapiestunde

LAG Düsseldorf, § 11 Abs. 1 TVöD,

§ 11 Abs. 1 TVöD-B, § 8 Abs. 4 TzBfG,
§ 106 GewO
Familiengerechte Lage der Arbeitszeit bei Bezugspflegemodell

Auch soweit in einer Einrichtung der Altenpflege das Bezugspflegemodell zur Anwendung kommt steht dies einer individuellen Lage der Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten nicht entgegen.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 06.05.2013, 14 Sa 5/13

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung

BVerfG, Art. 16 Abs. 1 GG, § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB

Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung

1. Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) ist als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit durch die Betroffenen teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar ist.

2. Die Regelung genügt nicht den verfassungs- rechtlichen Anforderungen an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sie keine Möglichkeit bietet, zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird, und weil es an einer dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügenden Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt.

3. Verfassungsrechtliche Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) besteht bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des verfas- sungsrechtlichen Schutzes davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird.
Beschluss des BVerfG vom 17.12.2013, 1 BvL 6/10 

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Beschluss des BGH

Anordnung der Aufgabe einer vom Gewalttäter allein genutzten Wohnung

BGH, § 1 GewSchG, § 1004 BGB

Anordnung der Aufgabe einer vom Gewalttäter allein genutzten Wohnung

1. § 1 GewSchG stellt eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar und regelt daher keinen eigenständigen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern setzt ihn voraus.

2. Die materiell-rechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten – wie das Eigentum absolut geschützten – Rechtsgüter des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit.

3. Die Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung kann Gegenstand eines Anspruchs des Opfers entsprechend § 1004 BGB und Inhalt einer Anordnung nach § 1 GewSchG sein, wenn sich eine solche Anordnung als rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung der kollidierenden Grundrechte von Gewaltopfer und -täter als verhältnismäßig darstellt.
Beschluss des BGH vom 26. Februar 2014 - XII ZB 373/11 

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Beschluss des AG Bremen

Gewaltschutzmaßnahme bei erstmaligem schweren körperlichen Übergriff

AG Bremen, § 1 GewSchG

Eine Wiederholungsgefahr wegen eskalierender Gewaltproblematik ist anzunehmen, wenn ein Ehemann sehr strikte Vorstellungen über das richtige Verhalten seiner Ehefrau hat, er zudem in seiner Kindheit und Jugend gewalttätigen Übergriffen durch seinen Vater ausgesetzt war und er schon in der Vergangenheit sei- ne Ehefrau körperlich angegriffen hat. Dem steht nicht entgegen, dass der die Gewaltschutzmaßnahme auslösende erstmalige schwere körperliche Übergriff von ihm ehrlich bereut wurde, weil er nicht wie der eigene Vater werden wolle.

(Leitsatz der Redaktion)

Beschluss des AG Bremen vom 31.01.2014, 65 F 4497/13 EAGS 

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Urteil des Bayr. VGH

Entzug des Ruhegehalts eines Lehrers 40 Jahre nach sexuellem Missbrauch

Bayr. VGH, Art. 13, Art. 14 Abs. 2, Art. 16 BayDG, §§ 174, 176 StGB

Ein beamteter Lehrer, der in den Jahren 1971 bis 1976 für den Dienst an einer Missionsschule im Ausland freigestellt wurde, verliert sein Ruhegehalt, wenn er sich in der Zeit dieser Freistellung des schweren sexuellen Missbrauchs an ihm anvertrauten Kindern schuldig gemacht hat.

Weder der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch das Verhältnismäßigkeitsprinzip führen dazu, dass wegen der ungenügenden Aufklärung des Falles durch das Bayerische Staatsministerium für Un- terricht und Kultus im Jahr 1976 von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen wäre.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des Bayerischen VGH vom 09.04.2014, 16a D 12.14 

Preis: 3.00 EUR

Beschluss AG Frankfurt/Oder

Förderung von Frauen in Insolvenzsachen

AG Frankfurt/Oder, § 56 InsO, § 5 AGG, Art. 3 GG

1. Aus dem Verfassungsrecht und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) folgt, dass es den Insolvenzgerichten obliegen kann, auf eine stärkere Beteiligung von Frauen bei der verantwortlichen Leitung von Insolvenzverfahren hinzuwirken.

2. Die Vorschrift des § 5 AGG zur Zulässigkeit positiver Maßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile bei relevanter Unterrepräsentanz von Frauen ist auf den Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit als mit der verantwortlichen Leitung von Insolvenzverfahren beauftragte Person anwendbar.

3. Die Einführung einer sog. „Frauenquote“, etwa als sog. „weichen Quote“, bei der Vergabe derartiger Aufgaben kann nach derzeitiger Rechtslage wohl mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung nicht durch die Insolvenzgerichte erfolgen, sondern es dürfte eine entsprechende Entscheidung Gesetzgebers zur ausdrück- lichen Einführung einer Quote erforderlich sein.

4. Rechtlich zulässig ist es bereits nach derzeitiger Rechtslage, unter abgeschwächter Heranziehung der Maßgaben einer sog. „weiche“ Frauenquote eine im Vergleich zur bisherigen Praxis höhere Anzahl der Aufträge an Frauen zu vergeben, wobei das gerichtliche Vorgehen der Förderung der Chancengleichheit bei Wahrung an- derer Auswahlkriterien unabdingbarer Art dient und die Belange männlicher Bewerber in die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung einzustellen sind.

Beschluss des AG Frankfurt/Oder vom 22.10.2013 - 3 IN 385/13 

Preis: 3.00 EUR

Pressemitteilung des djb vom 23.05.2014

djb-Initiative „Frauen in die Roten Roben“ ein voller Erfolg

Der Wahlausschuss für die obersten Bundesgerichte hat in seiner gestrigen Sitzung auf 22 vakante Stellen 12 Richterinnen gewählt (55%). Die Ergebnisse im Einzelnen.

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Hinweis der Redaktion

Quotenregelungen für Gremien

Am 09.09.2014 haben das BMFSFJ und das BMJ den Referentenentwurf eines „Gesetzes für die Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ vorgelegt. Dieses Artikelgesetz sieht neben Änderungen u.a. des Aktiengesetzes, des Mit- bestimmungsgesetzes und des Handelsgesetzbuchs eine Novelle des Bundesgleichstellungsgesetzes vor und eine Klarstellung zum Begriff „Aufsichtsgremien“ im Bundesgremienbesetzungsgesetz. 

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Buchbesprechungen Dagmar Hölzl, Berlin

Nach Leistung, Eignung und Befähigung? – Beurteilung von Frauen und Männern im Polizeivollzugsdienst

Jochmann-Döll, Andrea / Tondorf, Karin: Hans-Böckler-Stiftung (Hg.): Arbeitsheft 276, Düsseldorf 2013, www.boeckler.de

„Frauen können auch Polizei“, an dieser Aussage zweifelt niemand mehr in den Polizeibehörden in Deutschland, aber werden sie für ihre Arbeit auch gleich gut beurteilt wie ihre männlichen Kollegen?

Dieser Frage sind Dr. Andrea Jochmann-Döll und Dr. Karin Tondorf in ihrer von der Hans-Böck- ler-Stiftung unterstützten Studie nachgegangen. An- geregt wurde die Studie von der Bundesfrauengruppe der Gewerkschaft der Polizei (GdP), die mit über 40 000 organisierten Frauen die größte Interessenvertretung für Frauen in der Polizei ist. 

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Barbara Degen

Buchbesprechung: Juristinnen in der Schweiz: Anders!

Juristinnen Schweiz (Hg.): 186 S., Editions Weblaw, Bern 2014, ISBN 978-3-906230-30-6

Wer hätte gedacht, dass ein Buch von und über Juristinnen so spannend, anregend, informativ und vergnüglich zu lesen ist.

33 Autorinnen des 2001 gegründeten Zusammenschlusses “Juristinnen Schweiz” haben es sich zur Aufgabe gemacht, für ihre langjährige Präsidentin Prof. Dr. Regula Kägi-Diener eine Würdigung zu schreiben, einen “bunten Blumenstrauss” zusammen- zustellen und gleichzeitig das eigene Selbstverständnis als Schweizer Juristin zu klären. Herausgekommen ist ein Buch, das neben vielfältigen Aspekten des jeweiligen Berufs, persönlichen Erfahrungen und Lehren über “Filcourage” (Sensibilisierung und Handeln für Gleichstellung) geschichtliche Erkenntnisse zusammenführt und vermittelt. Nicht zuletzt interessiert die Frauen die Verallgemeinerungsfrage: Was ist “anders”, wenn der juristische Beruf von einer Frau ausgeübt wird? 

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Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2014

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Kerima Kostka

Das Wechselmodell als Leitmodell? Umgang und Kindeswohl im Spiegel aktueller internationaler Forschung

1) Einleitung

Das Wechselmodell nach Trennung der Eltern scheint momentan in vieler Munde zu sein – es hat Konjunktur in Veröffentlichungen, auf Tagungen und vor allem mehren sich Berichte aus der Praxis, dass anscheinend Gerichte zunehmend zumindest in Erwägung ziehen, dass dies gerade bei hochstrittigen Eltern die beste Lösung sein könnte. Argumentiert wird – natürlich – mit dem Interesse des Kindes. Gibt es sie also endlich – die Lösung für sich trennende Eltern und ihre Kinder?

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Kindesunterhalt bei stark erweitertem Umgang

Auch bei einem weit über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrecht ist die Annahme gerechtfertigt, dass der andere Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhal
leistet, während der andere Elternteil – auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse – zum Barunterhalt verpflichtet ist. Kriterien sind u.a., wer bedeutsame organisatorisch Aufgaben der Kindesbetreuung übernimmt und wer die Hauptverantwortung für die kontinuierliche Betreuung nachts und in Ausnahmesituationen trägt. Außergewöhnlich hohe Aufwendungen und bedarfsdeckend Leistungen des Unterhaltspflichtigen können Berücksichtigung finden. Dabei ist im Ausgangspunkt zu unterscheiden zwischen Kosten, die zu einer teilweisen Bedarfsdeckung führen, und solchen Kosten, die reinen Mehraufwand für die Ausübung des Umgangsrechts darstellen und den anderen Elternteil nicht entlasten.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des BGH vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13

Preis: 3.00 EUR

Urteil des Hans. OLG

Unbefristeter Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Stufenweise herabgesetzt, jedoch höher als die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen der Frau und ihrem angemessenen Lebensbedarf

Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.08.2012 – 10 UF 85/11

Aus den Gründen: (...)1. Auf das Verfahren findet gemäß Art. 111 Abs.1 FGG-RG das bis zum 20.8.2009 geltende Recht Anwendung, weil es schon vor diesem Zeitpunkt, nämlich mit Schriftsatz vom 17.7.2008 eingeleitet wurde. (…) Die Voraussetzungen einer Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 Abs. 2 BGB sind nicht gegeben. Ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch ist nicht unbillig.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss mit Anmerkung des OLG Celle

Barwertfaktoren im Versorgungsausgleich müssen geschlechtsneutral berechnet werden

Bei der Berechnung des Ausgleichswerts von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dürfen nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren verwendet werden.
Beschluss des OLG Celle vom 24.10.2013 – 1 WF 47/13 (nicht rechtskräftig)

Preis: 3.00 EUR

Julia Beckel, Lea Junghans

Prostitution – Ein Beitrag zur aktuellen politischen Debatte

Das Thema „Prostitution“ wird aktuell in europa-, bundes- und landespolitischem Kontext diskutiert. Die Bundesregierung ist aufgrund des Koalitionsvertrags sowie der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates1 in der Pflicht, das Prostitutionsgesetz zu überarbeiten. Dabei ringen die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD um die Details einer korrigierenden Regelung. Seitens der Länder ist mit mehreren Anträgen im Bundesrat versucht worden, die Prostitution stärker zu regulieren. 2 Die Kernanliegen der Anträge sind jeweils vor allem am Widerstand der SPD-geführten Länder gescheitert.

Preis: 3.00 EUR

Terre des Femmes (TDF Positpapier Prostitution)

Situationsbeschreibung Prostitution in Deutschland – kein „Beruf wie jeder andere“
Das Prostitutionsgesetz von 2002 sollte die rechtliche und soziale Lage der Frauen in der Prostitution verbessern und die Doppelmoral der Sittenwidrigkeit aufheben. Aus diesem Grund hat TDF dieses Gesetz damals unterstützt.

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Urteil des VG Stuttgart

Opfer von Menschenhandel sind soziale Gruppe nach §§ 3, 3b AsylVerfG

Nach Nigeria rückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung geworden sind und die sich hiervon befreit haben, sind eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Untergruppe von Frauen, die nach dem zum Gegenstande des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen mit Diskriminierung durch die Familie und das soziale Umfeld und mit Vergeltung des Sponsors rechnen müssen. Angehörige dieser Gruppe sind als Flüchtlinge anzuerkennen. (Leitsätze der Redaktion)

Urteil des VG Stuttgart vom 16.05.2014, A 7 K 1405/12

Preis: 3.00 EUR

Heike Rabe

Häusliche Gewalt im Schutzbereich der Art. 3, Art. 8 und Art. 14 EMRK – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Eremia gegen Moldawien aus 2013

1. Überblick

Vier Jahre nach seiner Entscheidung „Opuz gegen die Türkei“,1 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Mai 2013 in dem Verfahren Eremia gegen Moldawien2 die Grundsätze seiner Rechtsprechung zu häuslicher Gewalt wiederholt und gefestigt. Er stellte erneut fest, dass ein bestimmtes Ausmaß körperlicher häuslicher Gewalt dem Anwendungsbereich des Verbots der Folter und grausamer und unmenschlicher Behandlung, Artikel 3 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), unterfällt.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen

Keine Versagensgründe nach § 2 OEG bei gewalttätiger Beziehungstat

Keine Versagensgründe bei gewalttätiger Beziehungstat

Die bei Fällen eines zumindest leichtfertigen Eingehens einer Gefahr bei Beziehungstaten in sog. Gewaltbeziehungen erforderliche grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn es der in emotionaler Abhängigkeit zu dem gewalttätigen Partner lebenden Partnerin aufgrund ihrer Verstrickung in die Beziehung unmöglich ist, den gewalttätigen Partner so zu beurteilen, wie dies einem unbeteiligten Dritten möglich gewesen wäre. Hier: freiwilliges Betreten der – nicht gemeinsamen – Wohnung nach vorangegangenen Gewalttätigkeiten und Vergewaltigung. (Leitsatz der Redaktion)

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.10.2014, L 12 VE 8/11

Preis: 3.00 EUR

Christine Olderdissen

Buchbesprechung

Anne Wizorek: Weil ein #Aufschrei nicht reicht – für einen Feminismus von heute

Fischer Verlag, Frankfurt 2014.

„Feminismus? Fuck, Yeah“ – Junge Frauen bekennen sich wieder zum F-Wort Das Internet hat sie zur Feministin gemacht – Anne Wizorek, mit 33 im besten Alter, um an die gläserne Decke zu stoßen, hat dem Feminismus 2.0 die Bühne bereitet. Sie war es nicht alleine. Aber nun hat sie, die virtuell immer schnell ist, ein Buch geschrieben. Klassisch auf Papier. Sie hat mehr zu sagen, als in einen Tweet von 160 Zeichen passen: „Weil ein #aufschrei nicht reicht – für einen Feminismus von heute“.

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Sabine Platt

Aus dem Archiv

Die Verfassung der Frauen – Zur Debatte um eine neue gesamtdeutsche Ordnung

(…) Zur Zeit werden im Zuge deutsch-deutscher Vereinigung erneut Verfassungsfragen diskutiert, wenn auch eine Verfassungsdebatte größeren Ausmaßes nicht abzusehen ist. Für die hierbei 1990/91 ebenso wie 1948/49 erforderliche Präsenz und Sichtbarmachung von Frauen haben Heide Hering, Susanne v. Paszensky und Renate Sadrozinski mit Ihrem Aufruf „Frauen in bester Verfassung“ im April 1990 Frauenrechte formuliert, die sie in einem neuen Grundgesetz berücksichtigt sehen wollen.

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