Ausgabe 4

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Ausgabe 4/2015

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TERRE DES FEMMES fordert besonderen Schutz für Frauen auf der Flucht

Frauen auf der Flucht sind besonders schutzbedürftig. Sie sind in allen Phasen der Flucht einem besonderen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Auch leiden viele weibliche Geflüchtete unter geschlechtsspezifischen Gewalterfahrungen, die sie bereits in ihren Herkunftsländern gemacht haben. TERRE DES FEMMES fordert, dass der besonderen Schutzbedürftigkeit von Frauen und Minderjährigen auf allen Etappen der Flucht Rechnung getragen wird.

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Dorothee Frings

Gewaltschutz in Flüchtlingseinrichtungen

Geflüchtete Frauen bringen in vielen Fällen bereits traumatisierende Gewalterfahrungen mit, wenn sie in Deutschland ankommen. Sie sind nicht nur vor Krieg und politischer Verfolgung geflohen, sondern auch vor sexualisierter Gewalt als Begleiterscheinung von Krieg, Bürgerkrieg, Zwangsrekrutierung und Inhaftierung sowie vor Gewalt, welche sich direkt gegen ihre geschlechtliche Identität richtet. Der Fluchtweg führt zu weiteren Gewalterfahrungen, insbesondere allein reisende Frauen sind Vergewaltigungen, sexuellen Übergriffen und Sex als Währung für die Schlepper oder männlichen Schutz ausgesetzt. Sie sollten in Deutschland zumindest das gleiche Niveau an Schutz vor Gewalt in allen Ausprägungsformen in Anspruch nehmen können wie andere in Deutschland lebende Frauen. Dem stehen bislang aber zum einen die besonderen Lebensbedingungen in den Flüchtlingsunterkünften und zum anderen die Einschränkungen der Freizügigkeit entgegen.

Preis: 3.00 EUR

Urteil des OVG Lüneburg mit Anmerkung von Susanne Giesler

Afghanische Frauen mit westlichem Lebensstil als soziale Gruppe

Afghanische Frauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Afghanistan ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann, bilden eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylVfG.

Urteil des OVG Lüneburg vom 21.09.2015 – 9 LB 20/14

Preis: 3.00 EUR

Aus dem Archiv

Margarethe von Galen: Frauen als politisch Verfolgte

Aus: STREIT 4/1992, S. 148-161 (Auszug)

Der Begriff „frauenspezifische Verfolgung“ taucht in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit dem Asylrecht befassen, nicht auf. In 185 Urteilen der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte über Asylanträge von Frauen, die in den Jahren 1984 bis 1990 bei der Zentralen Dokumentationsstelle der Freien Wohlfahrtspflege für Flüchtlinge e.V. in Bonn (ZDWF) gesammelt wurden, ließ sich der Begriff „frauenspezifische Verfolgung“ an drei Stellen finden. (…) Die Gerichte haben sich wiederholt mit der Frage befaßt, ob Frauen als Asylberechtigte anzuerkennen sind, die staatliche Repressionen zu befürchten haben, weil sie speziell ihrer Unterdrückung dienende Normen übertreten bzw. nicht befolgen.

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Claudia Böwering-Möllenkamp

Die Begutachtung seelischer Folgen sexuellen Missbrauchs nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

I. Einführung
Am 16.05.1976 trat das OEG in Kraft. Es wird vom Grundsatz der allgemeinen staatlichen Fürsorgepflicht getragen und ist ein sozialer Entschädigungsanspruch, der sich nicht gegen den Täter, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet. Dem OEG „liegt vor allem der Gedanke zugrunde, dass die Gesellschaft für die gesundheitlichen Schäden des
Opfers einer Gewalttat einzutreten hat, weil der Staat es im Einzelfall nicht vermocht hat den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren.“ Der Begriff „gewaltsamer Angriff“ ist dabei in § 1 Abs 1 OEG genau definiert: Versorgung erhält wer „infolge eines
• vorsätzlichen
• rechtswidrigen
• tätlichen
Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat“.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Kostenerstattung eines Privatgutachtens der Nebenklage

Strukturell ist die Nebenklage darauf angewiesen aktiv und gestaltend am Verfahren teilzunehmen. Sie führt nur zum Erfolg, wenn sie den für den Angeklagten sprechenden Grundsatz in dubio pro reo überwindet. Die Kosten eines Privatgutachtens der Nebenklage, um wirkungsvoll einem im Prozess vorhandenen Gutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten stichhaltig entgegenzutreten, sind zu erstatten.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des BVerfG vom 12.9.2005, 2 BvR 277/05

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Frankfurt a.M.

Nutzungszuweisung für PKW als Hausrat – Kriterien

Ein PKW ist bereits dann als Haushaltsgegenstand anzusehen, wenn er neben der beruflichen Nutzung zu Familienzwecken verwendet wird; handelt es sich um das einzige Fahrzeug der Familie, ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um Hausrat handelt. Dies kann auch dann gelten, wenn jedem Ehegatten ein PKW zur Verfügung steht.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 25.02.2015, 2 UF 356/14, r.k.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Zuweisung der Ehewohnung nach Auszug – Kriterien

1. Unter Ehewohnung ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die während der Ehe beiden Ehegatten als Unterkunft gedient hat (BGH FamRZ 1990, 987, 988).
2. Eine Räumlichkeit verliert ihren Charakter als Ehewohnung, wenn der die Wohnung verlassende Ehegatte diese endgültig aufgibt. Dabei ist maßgeblich, ob die Überlassung an den anderen Ehegatten noch den aktuellen Erfordernissen in der Trennungssituation geschuldet ist oder ob ihr schon eine endgültige Nutzungsüberlassung zugrunde liegt.
3. Für die Annahme einer unbilligen Härte reichen bloße Unannehmlichkeiten und selbst Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, nicht aus, um eine Wohnungszuweisung zu begründen. Die Spannungen müssen vielmehr über den in der Trennungssituation typischen Umfang hinausgehen (OLG Hamburg FamRZ 1993, 190; OLG Bamberg FamRZ 1995, 560; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 289, 290).
 
Beschluss des OLG Hamm vom 23.03.2015 – 4 UF 211/14

Preis: 3.00 EUR

Urteil des BAG

Mindestlohn – Entgeltfortzahlung

Das für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 sowie §§ 3 Abs. 1 i.V.m. 4 Abs. 1 EFZG maßgebliche Entgeltausfallprinzip verlangt, den Mindestlohn als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzustellen, wenn die vertragliche Vergütung geringer ist.
(Leitsatz der Redaktion)

Urteil des BAG vom 13.05.2015, 10 AZR 191/14

Preis: 3.00 EUR

Urteil des LAG Sachsen-Anhalt

Mitteilung der Schwangerschaft durch Erklärungsbotin

Der Sonderkündigungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin durch eine weitere Arbeitnehmerin – auch wenn dieser keine personalrechtlichen
Befugnisse gegenüber der schwangeren Arbeitnehmerin zustehen – unmittelbar nach Zugang der Kündigung informiert wird.

Urteil des LAG Sachsen-Anhalt vom 09.12.2014, 6 Sa 539/13

Preis: 3.00 EUR

Anke Stelkens

Buchbesprechung: Marianne Weg/Brigitte Stolz-Willig (Hrsg.): Agenda Gute Arbeit: Geschlechtergerecht

Transcript Vlg., Bielefeld 2014

Marianne Weg und Brigitte Stolz-Willig, die schon lange für ihre Forschungen zu geschlechtergerechten Arbeitsbedingungen bekannt sind, legen einen Band mit Aufsätzen, Berichten und Konzepten zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz in Betrieben vor. Der Blick richtet sich mit konsequenter Genderperspektive auf das Ziel einer „Guten Arbeit“ im Erwerbssektor, für das die Gesundheit der Schlüssel sei.

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Christine Olderdissen

Buchbesprechung: Mona Eltahawy: Warum hasst ihr uns so? Für die sexuelle Revolution der Frauen in der islamischen Welt

Piper Verlag, München 2015

Sexuelle Revolution – das klingt wie: endlich mehr Spaß im Bett. Feministinnen wissen, es geht um mehr. Nämlich darum, das Verhältnis von Frauen und Männern grundlegend neu zu bestimmen, patriarchale Machtstrukturen aufzuknacken und sie
gendergerecht zu positionieren.
Die Ägypterin Mona Eltahawy fordert „die sexuelle Revolution der Frauen in der islamischen Welt“. Es ist an der Zeit. Sie fordert sie in einem Buch, dem sie den Titel gibt: „Warum hasst ihr uns so?“

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Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe / Frauen gegen Gewalt e.V.

Stellungnahme zu den sexuellen Übergriffen in der Silvesternacht

In der Silvesternacht ist in Deutschland eine große Anzahl von Frauen Opfer von sexualisierter Gewalt und Belästigung geworden. Zunächst erregten die massenhaften Übergriffe in Köln eine große öffentliche Aufmerksamkeit, mittlerweile melden sich immer mehr Betroffene auch aus anderen Städten bei der Polizei, darunter aus Hamburg und Stuttgart. Der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) erklärt sich solidarisch mit allen Betroffenen. Die im bff zusammengeschlossenen Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe stehen parteilich an der Seite der Betroffenen und
verurteilen die Täter.

Preis: 3.00 EUR

Buchhinweise

Maria Mies: Patriarchat und Kapital, Korrigierte und ergänzte Wiederaufl., München (Bge-Verlag) 2015. Dieses Buch entstand zunächst auf Englisch mitten in der Phase der internationalen feministischen Bewegung in den 70er und 80er Jahren des 20. Jhs. Es ist ein wahrer Klassiker dieser Zeit, indem es die eurozentrische Perspektive, die Unsichtbarmachung von Frauenarbeit und der Gewalt gegen Frauen und die Tabuisierung der historischen Wurzeln des darauf basierenden Systems der Moderne hinter sich lässt. In der Zwischenzeit sind „Kriege ohne Grenzen“, die „Globalisierung“ des Gewaltsystems des Neoliberalismus und die weltweite Anwendung neuer Zerstörungstechniken gegen die Natur zu beklagen. „Kapital und Patriarchat“ mit einer aktuellen Einleitung der Autorin will hierauf Antwort geben und die Bewegung von Seiten der Frauen der Welt befördern.

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