Ausgabe 4

Inhalt

Ausgabe 4/2016

PDF-Download

Anke Stelkens

Digitale Gewalt und Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Vom analogen zum virtuellen Raum
Der virtuelle Raum ist zur Selbstverständlichkeit geworden. Wer jung ist oder up to date sein will, bewegt sich in sozialen Netzwerken, what`s appt ohne Kosten und schnellstmöglich Kontakte und Termine, informiert und präsentiert sich in Suchmaschinen, organisiert sich blitzschnell betreffend Orte, Wege, Zeiten, Veranstaltungen und das möglichst von unterwegs mit Angabe des Standortes und unter Zugriff auf die Cloud, konsumiert mit wenigen Klicks per Bestellbutton, tindert, vergibt Likes und postet mal eben online eine Meinung oder spielt und chattet in virtuellen Communities. Tut insbesondere eine Frau dies alles nicht (mehr), fühlt es sich bestenfalls alt an, ist sie jedenfalls ausgeschlossen, oft beruflich nicht mehr konkurrenzfähig. Es ist auf Dauer keine Option, sich diesem virtuellen Raum zu entziehen oder sich auf umständlichen zeitintensiven Umwegen zu bewegen.

Preis: 3.00 EUR

Anne Lenze

Verbesserung der Situation Alleinerziehender

1. Empirische Fakten über Alleinerziehende
In Deutschland lebten 2014 rund 1,64 Millionen Alleinerziehende mit 2,3 Millionen minderjährigen Kindern. Zum größten Teil sind dies alleinerziehende Mütter (89%). Es ist die einzige Familienform, die Zuwachsraten verzeichnet. Während 2014 infolge des demografischen Alterungsprozesses in Deutschland insgesamt rund 1,37 Millionen Familien mit minderjährigen Kindern weniger lebten als 1996, gab es bei den Alleinerziehenden im selben Zeitraum einen Anstieg um 335.000 Haushalte.

Nach allen verfügbaren Datenreihen ist das Armutsrisiko für Alleinerziehende in den letzten Jahren gestiegen, so z.B. seit 2006 um 16,2 %, während das Risiko für Paare mit zwei Kindern um knapp 7 % gesunken ist. Dies ist umso bemerkenswerter als im gleichen Zeitraum die Erwerbstätigenquote alleinerziehender Frauen erheblich gestiegen ist. Von den 1,89 Millionen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren im Hartz-IV-Bezug leben 965.000, etwas mehr als die Hälfte, in Alleinerziehenden-Haushalten. Kinderarmut ist damit zur Hälfte auf die Armut von Alleinerziehenden zurückzuführen.

Preis: 3.00 EUR

Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesellschaft e.V. (AKF)

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesellschaft e.V. (AKF)
A. 1. EU-Recht und europäisch vorgegebenes Leitbild
Die Reform muss europäische Vorgaben berücksichtigen, d. h. in erster Linie die Richtlinie 92/85/EWG (Mutterschutzrichtlinie), die wiederum systematisch eng mit dem betrieblichen Arbeitsschutz verknüpft ist. Die MutterschutzRL ist als 10. Einzelrichtlinie zur RL 89/391/EWG (ArbeitsschutzrahmenRL) ergangen. Nach europäischem Verständnis ist Mutterschutz auch Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Der betriebliche Mutterschutz wiederum basiert auf kommunikativ-partizipativen Instrumenten (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Information, Beteiligung).

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BVerfG

Voller Schutz vor Massenentlassungen für Frauen in der Elternzeit

1. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit ihrer Elternzeit, die unmittelbar an die verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Elternschaft anknüpft, vom Anwendungsbereich des Massenentlassungsschutzes faktisch ausgeschlossen wird.
2. Die Gesetzesauslegung, eine Kündigung unterfalle nur dann den für Massenentlassungen geltenden Regelungen, wenn sie innerhalb der 30-Tage-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zugehe, führt zu einer faktischen Benachteiligung wegen des Geschlechts. Zwar knüpft die Schlechterstellung an die Elternschaft an. Doch trifft sie damit Frauen in erheblich höherem Maß als Männer, weil Elternzeit jedenfalls bislang in evident höherem Maß von Frauen in Anspruch genommen wird. Sie verstößt daher gegen den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in seiner Verstärkung durch das Gleichstellungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG.
3. Bei Beschäftigten mit Sonderkündigungsschutz gilt daher der 30-Tage-Zeitraum nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG auch dann als gewahrt, wenn die Antragstellung zur Erklärung der Zulässigkeit der Kündigung bei der zuständigen Behörde innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist.
4. Kündigungen, die allein deshalb außerhalb des 30-Tage-Zeitraums nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zugehen, weil zunächst ein anderes, behördliches Verfahren wie die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 BEEG – durchzuführen war, sind so zu behandeln wie Kündigungen, für die die Regeln des Massenentlassungsschutzes gelten.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des BVerfG vom 08. Juni 2016 – 1 BvR 3634/13

Preis: 3.00 EUR

Urteil des SG Dortmund

Arbeitslosengeld für OGS Schulbetreuerin

1. Wenn eine Schulbetreuerin geringfügig beschäftigt wird und zusätzlich eine Steuerpauschale als Übungsleiterin erhält, jedoch an einem Dienstort mit einheitlicher Leitung eingesetzt wird, die auch einheitlich das Direktionsrecht ihr gegenüber ausübt, liegt eine einheitliche sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor, die im Fall der Arbeitslosigkeit auch Arbeitslosengeld- I Ansprüche gemäß § 137 SGB III bewirkt.
2. Dies gilt auch, wenn diese beiden Beschäftigungen formal durch zwei, jedoch eng verbundene Arbeitgeber, die von einander wissen, erfolgen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV gilt die in Satz 3 vorgesehene Privilegierung des Arbeitgebers dann nicht, wenn er, wie hier, seine Pflicht, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären, vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat.
(Leitsätze der Redaktion)
Urteil des SG Dortmund vom 23.5.2016 – S 31 AL 966/13 – rkr

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des BGH

Die deutsche Ehefrau der südafrikanischen Mutter eines in Südafrika geborenen Kindes ist als Mutter einzutragen

1. Eine im Ausland (hier: Südafrika) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe unterliegt kollisionsrechtlich den für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln.
2. Weist das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind neben der Mutter kraft Gesetzes auch deren Ehefrau oder Lebenspartnerin zu, so liegt darin kein Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (im Anschluss an Senatsbeschluss BGH, 10. Dezember 2014, XII ZB 463/13, BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240). Die Anerkennung dieser Eltern-Kind-Zuordnung scheitert auch nicht an der sogenannten Kappungsregelung in Art. 17b Abs. 4 EGBGB.
3. Vor der Eintragung einer Auslandsgeburt hat das Standesamt die Staatsangehörigkeit des Kindes in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ist als Voraussetzung des Staatsangehörigkeitserwerbs nur die nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Abstammung zweifelhaft, darf es die Eintragung nicht von der vorherigen Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 30 Abs. 3 StAG und der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises abhängig machen.

Beschluss des BGH vom 20. April 2016 – XII ZB 15/15

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des KG Berlin

Keine gemeinsame Sorge bei tiefgreifenden Konflikten unabhängig vom Verschulden

§ 1626 a BGB setzt ebenso wie § 1671 Abs. 1 BGB die Feststellung voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht.
Liegen Umstände vor, welche eine Kindeswohlgefährdung als möglich erscheinen lassen, ist der Sachverhalt vom Familiengericht umfassend und ergebnisoffen aufzuklären.
Ein tiefgreifender Konflikt zwischen den Eltern steht der Anordnung einer gemeinsamen Sorge auf den Vater auch dann entgegen, wenn die Mutter den überwiegenden Teil der Verantwortung für den Konflikt trägt, denn die Übertragung der gemeinsamen Sorge ist kein Sanktionsmittel, vielmehr muss sie dem Kindeswohl dienen.
Eine verantwortliche Entscheidung im Interesse des Kindes ist kaum denkbar, wenn dem Inhaber der gemeinsamen Sorge dessen Interessen und Wünsche mangels Kontakt nicht bekannt sind.
(Leitsätze der Redaktion)

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 21.12.2016, 25 UF 23/16

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Bremen/Beschluss des Hans. OLG Bremen

Keine gemeinsame Sorge gegen den begründeten Wunsch des 11-jährigen Kindes/Einigungsfähigkeit über Umgangsfragen ist eine Voraussetzung für die gemeinsame Sorge

Die gemeinsame Sorge widerspricht dem Kindeswohl, wenn das Kind diese ablehnt, weil es sich durch den Wunsch des Vaters nach gemeinsamer Sorge in seiner bisherigen Lebensgestaltung bedroht fühlt auch weil der Vater nicht dazu in der Lage ist, verständnisvoll auf die Befürchtungen und Wünsche des Kindes einzugehen.
Hat die Auseinandersetzung um die gemeinsame Sorge einen fortgesetzten destruktiven Elternstreit zur Folge, der absehbar nicht befriedet werden kann, führt das für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen, die der gemeinsamen Sorge entgegen stehen.

Beschluss des AG Bremen vom 20.07.2016, 65 F 7360/15 SO

Der Beschluss wurde vom Hanseatischen OLG Bremen am 16.12.2016 ohne vorherige mündliche Verhandlung bestätigt – Az: .5 UF 110/16 (Auszug aus den Entscheidungsgründen unten.

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des OLG Hamm

Bei einer türkischen Hochzeit der Ehefrau umgehängter Brautschmuck ist ihr geschenkt

Der Brautschmuck, der einer türkischstämmigen Ehefrau bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit umgehängt wird, gilt als ihr geschenkt, es sei denn, es kann ein Gegenbeweis geführt werden.
Falls dieser Brautschmuck vom Ehemann ohne Zustimmung der Ehefrau verkauft wird, so ist der Ehemann zum Schadenersatz verpflichtet.
Kann der Wert dieses Schmuckes nicht mehr im Einzelnen festgestellt werden, entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände gemäß § 287 Abs. 1 ZPO.
(Leitsätze der Redaktion)
Beschluss des OLG Hamm vom 25.04.2016 – 4 UF 60/16

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des Hans. OLG Hamburg

Beiordnung einer Rechtsanwältin im Gewaltschutzverfahren

1. Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in § 78 Abs. 2 FamFG richtet sich auch nach der Neuregelung durch das FamFG danach, ob ein Beteiligter in der Lage ist, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Ist bereits der Gewaltschutzantrag mit Hilfe einer Beratungsstelle gestellt, spricht dies gegen die subjektive Fähigkeit der Beteiligten, ihre Rechte selbstständig wahrzunehmen.
2. Anwaltliche Vertretung kann auch zur Durchsetzung des Anspruchs auf gerichtliche Entscheidung erforderlich sein, etwa wenn das Gericht entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf eine gütliche Einigung im Gewaltschutzverfahren hinwirkt.

Beschluss des Hans. OLG Hamburg, vom 04.12.2014 – 2 WF 15/14

Preis: 3.00 EUR

Beschluss des AG Bremen

GewaltschutzAO im Eilverfahren für 1 Jahr von Amts wegen

Auch im Eilverfahren kann die Dauer der gerichtlichen Schutzmaßnahme auf ein Jahr ausgedehnt werden, wenn dies wegen der Schwere des Angriffs erforderlich erscheint (§ 1 GewSchG).
Beschluss des AG Bremen vom 25.08.2016, 71 F 4936/16 EAG S

Preis: 3.00 EUR

Buchhinweise

Aust, Kerstin: Das Kuckuckskind und seine drei Eltern. Eine kritische Würdigung der bestehenden Rechtslage mit Vorschlägen für interessengerechte Regelungen unter rechtsvergleichenden Aspekten aus dem EMRK-Raum, P. Lang, Frankfurt a.M.
Bell, Patricia: Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Partnergewalt. Zusammenhänge und Interventionsmöglichkeiten bei häuslicher Gewalt, B. Budrich, Opladen 2016
Bff – Frauen gegen Gewalt e.V. (Hg.): Handbuch Sexuelle Diskriminierung, Belästigung und Gewalt in der Arbeits- und Ausbildungswelt: Recht und Realität, Eigenverlag, Berlin

PDF-Download

43. Feministischer Juristinnentag 12. bis 14. Mai in Hamburg, Universität

Freitag, 12. Mai 2017
16:00/17.00 Uhr Rahmenprogramm/Einführung für Neueinsteigerinnen
19: 30 Uhr: Eröffnungsveranstaltung im Rathaus
Lore Maria Peschel-Gutzeit, Rechtsanwältin, Senatorin für Justiz a.D., Berlin wird über ihr Leben und Wirken berichten, insbesondere über ihre Rolle bei der Durchsetzung von rechtspolitischen Forderungen und ihren Eindruck von feministischen Herausforderungen heute.

PDF-Download